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1 (1758)
Entstehung
Seite
158
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158Zehnteskein männlicher Erb erfolgen, oder vor demHerrn Vatter versterben, oder zwar ihn uͤber-leben, aber zu keinen vögtlichen Jahren ge-langen, oder nach erreichten vögtlichen Jah-ren von dem allmächtigen GOtt ohne Leibes-Erben von dieser Welt abgefordert werden,auf diesem Fall solle ꝺie von der FraͤuleinundBraut geschehene Renunciation null,nichtig seyn, sondern solle auf ein= und andererfolgendes Absterben (welches dergünGOtt auf lange Jahre verhüten wolle)Seitsen allinge elterliche Güter, wie auchund Nebenfälle auf desselben allinge Töc-ohne Unterscheid, in welcher Ehe selbigezielet, auch ohnerachtet in des Herrnters ersteren Pactis dotalibus versehen.er in die zweyte Ehe nur einen drittenseiner Güter einbringen könne, aufgtenTheile, oder in capita verfallen, und unteselbigen aequaliter jedoch praevia collationder etwa baar empfangenen Heyrathspningen vertheilet werden, vorbehaltlich jedochdes bey der Ritterschaft gewöhnlichen,im Cöllnisch= sowohl, als Gülich= undgischen gegründeten adelichen Vortheilwürden auch die zwey andere erstererFräulein Töchter bey ihrer Verheyrathungauf ersterer Ehe Pacta dotalia, vermögrer der Herr Vatter nur einen drittensolleseiner Güter zur zweyten Ehe bringennicht renunciren wollen, und also die Gleit