158Zehntes„kein männlicher Erb erfolgen, oder vor dem„Herrn Vatter versterben, oder zwar ihn uͤber-„leben, aber zu keinen vögtlichen Jahren ge-„langen, oder nach erreichten vögtlichen Jah-„ren von dem allmächtigen GOtt ohne Leibes-„Erben von dieser Welt abgefordert werden,„auf diesem Fall solle ꝺie von der Fraͤuleinund„Braut geschehene Renunciation null,„nichtig seyn, sondern solle auf ein= und ander„erfolgendes Absterben (welches dergün„GOtt auf lange Jahre verhüten wolle)Seit„sen allinge elterliche Güter, wie auch„und Nebenfälle auf desselben allinge Töc-„ohne Unterscheid, in welcher Ehe selbige„zielet, auch ohnerachtet in des Herrn„ters ersteren Pactis dotalibus versehen.„er in die zweyte Ehe nur einen dritten„seiner Güter einbringen könne, aufgten„Theile, oder in capita verfallen, und unte„selbigen aequaliter jedoch praevia collation„der etwa baar empfangenen Heyrathsp„ningen vertheilet werden, vorbehaltlich jedoch„des bey der Ritterschaft gewöhnlichen,„im Cöllnisch= sowohl, als Gülich= und„gischen gegründeten adelichen Vortheil„würden auch die zwey andere ersterer„Fräulein Töchter bey ihrer Verheyrathung„auf ersterer Ehe Pacta dotalia, vermög„rer der Herr Vatter nur einen drittensolle„seiner Güter zur zweyten Ehe bringen„nicht renunciren wollen, und also die Gleit
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