152NeuntesClauselen versehenen Contract dafür ausgeben,mithin aus der Zahl derer Verpfändungen aus-musteren, und verwerfen müste. Ein welchesaber da bis dahin kein einziger Rechtsgelehrtesdemsich hat beygehen lassen, so bleibt es beydaßschon längstens abgefasseten Schlussenemlich die Vernäherung dahier keinefinde.19.Ja solte auch sogar (wie doch zu behauptohnmöglich) der Contract seiner Art, undgenschaft nach dem Vernäherungs=Rechteterworfen seyn, so moͤchten Appellati jedanoch zur Vernäherung darum nicht zugele-sen werden, weilen sie die erforderlichen Sol-nitäten nicht beobachtet, noch alle praestanderfüllet haben. Betrachte, und durchsuche mannur die Oblation, und Deposition des Pfand-schillings, so wird man gar bald wahrnehmendaß selbige mit einem zweyfachen Fehler,Nichtigkeit behaftet seye. Eines theils ha-Appellati die von dem Pfandnehmern zahltzwey dritte Theile derer Armengelder wedererbotten, weder deponiret, mithin eine nichtge Oblation, und Deposition verfüget.namque in oblatione totius pretii, & usu-rarum desit unus tantum numus, nulluseffectus eorum, qui induci solent, ex oblatione inducitur.TIRA
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten