151Stück.stelligen, und erfüllen können? Was mich be-trift, kan ich dabey um so weniger Anstand fin-den, je klärlicher oben dargethan worden, daßdiese Erfüllung dem Pfandgebern weder schäd-lich, noch ohnnützlich seye.Gesetzt aber auch, daß der Pfandgeberbey einer solchen Einlöse nicht den allerminde-sten Nutzen hätte, so könnte man jedannoch dieWiederlösungs=Hofnung nicht gänzlich aus-schliessen, vielmehr, da das verpfändete Gutein elterliches Stock= und Stamm=Gut ist,so muß diese Hofnung jederzeit beybehalten,und folglich das Vernäherungsrecht denen Appellatis abgeschlagen, und versaget werden.Si quis enim pignoraverit rem, quae fuit ma-jorum, etiam tanti, quanti valet, aut plu-ris, tamen, quia non est verisimile, eumrem illam derelicturum, & non redemptu-rum, retractui nullus concedendus est lo-cus.TIRAQVELL de Retract. Lignag. in prae-fat. n. 36. & §. 1. Gloss. 14. n. 127.Welchem allem annoch hinzukommet, daß wanngegenwärtiger Pfand=Contract für ein Erb-kauf angesehen, und gehalten werden wollte,alsdann man auch jenen vomSTRYCK de Caut. Contr. Sect. 2. Cap. 4.§.34.zum Muster eines Pfand=Contracts vorge-stellten, und mit dem mehristen obangeführterClau-K 4
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