150Neuntestheilhaftig zu machen, mithin in Ansehung ih-rer zu gerechtfertigen trachten, was sie an andern misbilligen. Wann im Gegentheile erwehnte Einschränkung erlaubt, und rechtsbständig ist, so folget von selbsten, daß solchemit Fuge nicht angefertiget, noch das Vernä-herungsrecht dadurch möge befestiget werden.§. 18.Will diesemnach annoch jemand einwendendaß zwar keine von den itzt ꝺer Ordnung nachangeführten Clauselen für sich, und insbeson-dere betrachtet der Wiederlöse im Wege stehen,alle hingegen zusammen genommen dieselbe:möglich machen, und den darunter verbernen Betrug mehr dann zu viel entdecken thäten,so zeige ꝺerſelbe auch einmal an, woher einches rühren, und worinnen es bestehenWann (wie bereits zu aller Völle angewie-worden) keine von den in dem Contract ent-tenen Clausulen etwas betrügliches mit sichret, wie wollen dann alle zusammen genommenden Betrug verrathen, und offenbahren könnenIst es nemlich thünlich, die angewendetenliorationen zu vergüten, ists thünlich,Pfandschilling in einer ohnzertheilten Summe,wie auch in Edict-mäßigen Muͤnzsorten zu er-legen, ists endlich thünlich, die vorbezahltenSteuren samt denen Zinsen wieder zu geben,dreiwarum solle dann der Pfandgeber diesePuncten nicht zugleich, und zusammen bewerkstelligen
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