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1 (1758)
Entstehung
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148
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148NeuntesAls viel ferner die Steuren anbetrift, kanich ganz und zumalen nicht ermessen, warumund woher man derer Erhöhung vermuthen sol-le? so lange vernünftige Muthmassungen annoch statt finden; so lange muß das gerade Ge-gentheil gemuthmasset werden. NatürlicherWeise kan es ja nicht wohl anders seyn,daß jene Beyschläge, welche einige Jahren hin-durch das Steur=Quantum zumalen in deBürgerschaft zu D. ziemlichermassen erhöhetdermalen einst aufhören, und dadurch die S-auchren werden verringeret werden. Soltendieselben wider alles Vermuthen so hoch steigendaß der Pfandgeber diesfalls eine Summe500. oder gar 600. Rthlr. dem Pfandnehmerersetzen müste; so ist gleichwohlen aus obigen sozu entnehmen, daß diesem ohnerachtet das Gu-noch mit Nutzen könne eingelöset werden.Woraus dann schließlich folget, daß jeneswadem Contract enthaltene Angeben, alsnemlich der Pfandschilling so hoch gestelletre, daß bey einem Erdkaufe eine gleichmäßtSumme kaum, oder doch höher nicht dörfzwinalich gewesen seyn, aller Wahrheit,der That selbsten widerstrebe, mithin mansothane ohnehin nur zweifelhaftiger Weisesetzten Worte wenig Rucksicht zu nehmen habe;frustra siquidem de verbis litigamus, ubire constatLAVTERBACH. Dip. 98. thes. 3.zuma=