Stück.147digen; Um solches gleichwohl in etwa abzuleh-nen, wenden dieselben ein, daß nicht nur diejährlichen Steuren verhöhet, sondern auch dasGut, als welches dem Rhein ausgesetzet, bin-nen denen Wiederlöß=Jahren durch die Was-serfluten gar viel beschädiget werden könnte.Eitele Einwürfe, vergebliche Gedanken. Sirueret coelum, multae caperentur alaudae.Wann das verpfändete Gut von dem Rheineverschlucket, oder die Steuren dergestalt erhö-jet werden sollten, daß die Einlöse mehr schäd-lich, dann nützlich wäre, so würde freylich demPfandgebern die Einlösungslust wohl vergehen.Was folget aber hieraus, als ein blosses Wann,worauf man dermalen keine veste Sätze bauenmag.Zudeme ist jene Beschädigungsgefahrentweder augenscheinlich, oder entfernet? Istsie entfernet, so kan sie um so weniger zur Sa-che schaffen, als ansonsten folgen müste, daßwann gleich der Contract mit keiner einzigenClausel versehen, und der Pfandschilling nochso niedrig gestellet wäre, dannoch die Vernä-derung statt finden thäte, welche Folgerung aberderer Appellatorum eigenen Grundsätzen zuwi-verläuft. Falls hingegen die Gefahr augen-scheinlich, so wären ja Appellati selbst ohnrechtdaran, daß sie sich der anerkennten Gefahr blosgeben, und, so zu reden, ihr Geld in den Rheinwerfen wollen. Und wann sie dieses wagen dür-fen, warum solle dann dem Pfandgebern, undPfandnehmern ein gleiches zu thuen verbottenſyn?K 2Als
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