Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
146
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146NeuntesJahren an vorbezahlten Steuren, und darabgebührenden Zinsen die Summe von 416. Rthl.21. Alb. auswerfen. Ja will man auch so(wie Appellati ohne einigen Grund thuen)29. jaͤhrigen Steuren samt denen Zinsen558. Reichsthaler stellen, und demnach denzu 2500. Reichsthaler betragenden Pfand-ling darzu schlagen, so wurde alsdannGut mit 3058, im erstern Fall hingegen m2916. Reichsthaler müssen eingelöset werErweget man nun hinwiederum, daß dasnach abgezogenen Steuren jährlichs 86. Reichthaler eintrage, und also der Pfandgeberden wiederzugebenden 2916. oder 3058. Reic-thaler jährlichs bey nahe 3. pro Cento zuniessen hätte. So wird schwerlich jemanfinden seyn, welcher die Hoffnung zu derlöse ausschliessen, oder in Zweifel ziehen dürf-Es ist ja mehr, dann bekennt, und müssealle, so jemals in hiesigen Landen Gütergekaufet, und fernerhin zu kaufen gesinnet,verhelt aussagen, daß sie sich glücklichtzen, wann ihnen die Güter 3. pro Centosen, und einbringen; Sollte dann auchPfandgeber nicht Fug, und Ursachen hatwann er sein Gut auf so vortheilhaftigeeinlösen kan, daß er davon 3. pro Centooder was solte ihn davon abhalten, wasverhindern?Hier moͤgen Appellati, so scharfsinnig sie auchimmer nachdenken, nichts vernünftiges aus