Stück.145dem Pfandnehmern jährlichs 125. Rthlr. zin-sen muste.Wann also nach meiner geringen Meynungdie Steuren in gegenwärtigen Fall dem Pfand-gebern zu Last zu stellen, und der Pfandneh-mer sogar, ohne daß desfalls ein besonderesBündnuͤß obhanden, selbige wieder begehrenkönnte; so folgt auch ferner, daß von denenGeldern, welche zu Zahlung derer Steuren derPfandnehmer vorschiessen würde, die Zinsen umso befugter, und rechtlicher seyen ausbedungenworden, als keine einige Urſache zu erſinnen,warum der Pfandnehmer, welcher von demBut nicht einmahl so viel geniesset, als sichsonst die gewöhnlichen Zinsen des Pfandschil-lings belaufen, diesen Vorschuß umsonst, undchnentgeltlich thuen solle.So wenig diesemnach die Wiedergebung de-ter vorbezahlten Steuren samt denen Zinsenfür ohnerlaubt, und wucherlich gehalten, ebenso wenig mag auch gesagt werden, daß vernünf-tiger Weise keine Hofnung zu der Einlöse mehrübrig seye. Lege man zur einmahl die Rechnungan, und schlage nach dem Jahr 1752. (in wel-chem jedoch die Steuren bekenntermassen ziem-lich hoch gegangen, und das verpfändete Gutausweis der von Appellante beygelegten, undvon Appellatis nicht widersprochenen Quittung10. Rthlr. 12. Alb. an Steur geben müssen,die Steuren jährlichs zu 10. Rthlr. 12. Alb. an,so ist gar bald auszurechnen, daß die 29. Pfand-Jah-
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