Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
142
Einzelbild herunterladen
 

142Neuntesbehinderet werden, zumalen dieselbe auch oh-dergleichen Bündnüß keine statt hätte,daran der völlige Pfandschilling wäre wiedererstattet worden. Zu geschweigen annosdaß die Pfandgebere zu der Einlösung soZeit, und Raum haben, daß, wann sienen dieser Friste den Pfandschilling nichsammen machen können, solches ihnen auchalle Ewigkeit würde ohnmöglich fallen.§. 16.Was indessen den Wucher am mei-verrathen, auch die Wiederlöse am altenschwerlichsten machen könnte, scheinetseyn, daß, obgleich laut des Contracts §der Versatz-Schilling so weit und hochlet, daß, falls das Gut ohnwiederruflicerblich verkauft worden wäre, alsdannne Summe kaum, oder doch höher nichtzwinglich gewesen seyn dörfte, jedannochjährlichs zahlten Steuren cum Interesseder Wiederlöse sollen obruck gegeben werdeAllein auch all dieses verliehret seinenGlanz, und Schein, wann nur dieein wenig tieffer eingesehen, und alle Um-de reiflich betrachtet werden. Vor allendemnach zu erwegen, daß wegen der vielfgen, und sich zu widersprechen scheinendensetzen die Rechtsgelehrten annoch unterender zanken, ob der Pfandnehmer, odemüßPfandgeber den Steurenlast tragenEinige, worunter