Stück.1.1Münzsorten solle wiedergegeben werden. Werwird aber daraus zu schliessen und zu folgerensich unterfangen, daß der Contract gleißnerisch,und wucherlich seye. Daß bey dessen Errich-tung die Carl d'or, Louis d'or, Ducaten,und Cronenthaler Edict-mässig gewesen, undin dem gemeinen Cours so hoch, als der Ap-pellant sie angeschlagen, gegangen haben,ware der Zeit bekennt, und beruhet annoch infrischem Andenken. Ob aber zur Zeit derWiederlöse obberührte Münzsorten ebenfallsEdict-mässig seyn werden, ist nur demjeni-gen bewußt, welcher de futuris contingen-tibus Wissenschaft trägt; dahero dem Appel-lami ja nicht zu verargen, daß er um allenkünftigen Strittigkeiten vorzubiegen dißfallsdie nöthige Vorsehung gethan habe. Einwel-ches also nach einem Wucher um so wenigerchmecket, je weniger diese Vorsehung (wor-innen Appellati jedoch den vermeynten Wu-cher suchen wollen) dahin auszudehnen, daßder Pfandschilling nicht nur in Edict - mässi-zen Münzsorten, sondern auch nach demEdict-mässigen, und von dem gemeinen ley-der sehr stark unterschiedenen Cours solle er-ſtattet werden.Gleichwie übrigens durch die ohnzertheilte,oder integrale Zahlung nebst dem Pfandschil-ling ein mehreres nicht wieder ergeben wird;also kan dieses auch für wucherlich nicht gehal-ten, vielweniger aber die Wiederlöse dadurchbehin-
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