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1 (1758)
Entstehung
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143
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Stück.143ZIEGLER de jur. Majest. Lib. 2. Cap. 3.§. 38.seynd der Meynung, daß der Pfandnehmerdie abgeführten Steuren wieder begehren kön-ne, wann gleich in dem Pfand=Contract dar-über nicht besonders verordnet worden. An-dere hingegen halten mitLAVTERBACH de jur. antich. thes. 55N. 4.dafür, daß die Steuren dem Pfandnehmernzu Last fallen, es seye dann, daß in demContract ein anders ausbedungen wäre. Dar-innen kommen indessen alle überein, daß de-ter Steuren halber nicht nur ein besonderesBündnüß geschlossen werden könne, sondernauch das geschlossene als gültig und kräftig zu be-folgen seye. Und dieses einige wäre an sich schonhinlaͤnglich genug um den Appellanten ab usura-ria pravitate frey zu sprechen. Jedannoch da ichkeiner von obigen beeden Meynungen beypflich-te, sondern vielmehr ohnzielsetzlich vermeyne,daß man nicht sowohl auf ein Bündniß als aufdie erhoben werdenden Nutzungen acht haben,und im Fall dieselben quantitatem legitima-rum usurarum nicht erreichen, alsdann dieSteuren dem Pfandgebern mit, und ohneBündnüß zu Last stellen, hingegen aber den-selben davon loßsprechen, und das Bünd-nüß so gar als ohnkräftig, und ohnerlaubtverwerfen müsse, wann die Nutzungen diesejuan-