140Neuntesgefeilet werden wolle, daß die verwittibte vo-D. auf die ihro zukommende Nutznieſſunausdrücklich, und Lebenslänglich verziehSolches ware ja zu der Pfandschaft ebenals zu einem Erbkaufe vonnöthen, unddiese Verziehung würde kein gescheuterden gewesen seyn, welcher den Pfand=Ctract geschlossen hätte. Zudeme ist jadings zu vermuthen, und ich darf sagen,stiglich zu glauben, daß erwehnte von D. W.der in Ansehung des Pfandnehmers, nochAnsehung des Contracts, sondern ausser Liebe, und Neigung, so sie gegenTochter trägt, auf die Nutzniessung verhabe. So leichte also die Gewogenheitder Tochter zu einer 29. Jährigen, ebenleichte hat sie auch die Mutter zu einer leb-länglichen Verziehung bewegen können,sonders da besagte Freyfrau von D. wegihres hohen, und mir bekennten Alterewohl die Rechnung machen kan, daß sie kan29. Jahren mehr leben werde.§. 15.Ohne ist zwar nicht 7) daß der Pfandschilling in einer zertheilten Summe und nachdem gemeinen= oder Kaufmanns=Coursrichtet, nichts destoweniger in dem Contt§. 7. ausbedungen seye, daß bey der Einlöstder Pfandschilling in einer ohnzertheilten Sum-me, und in denen alsdann Edict-mäßMutt
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