Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
139
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139Stück.Sache juxta arbitrium boni viri nach derBilligkeit eingerichtet, und gemässiget wird,ita, ut neque delicatus debitor, neque onerosus Creditor audiatur.L. 25. ff. de pign. act.So kan man schon zum voraus die Rechnung.machen, daß durch die anzuwendenden Kostendie Wiederlöse nicht werde behinderet werden.§. 13.Aus diesem fliesset nun auch 5) daß, gleich-wie dem Pfandnehmern nur zum Behuf de-ter Gebäude ein= und andern brauchbahrenBaum abzufällen gestattet worden, also der-selbe nur das erforderliche= und nöthige Bau-holtz aus dem Gut hernehmen, und nicht nachseiner Willkühre mit denen Bäumen schalten,und walten dürfe. Dahero der von denen Ap-pellatis vorgeschützte Betrug hiedurch um soohnerweißlicher ist, als eines theils auf denFall, da ein Erbkauf geschlossen worden wä-re diese Clausel obangeführter massen ohnnö-thig, und andern theils machet dieselbe dieWiederlöse annoch leichter, und bequemlicher,zumalen die Pfandgebere das Bauholtz, wel-ches sonst der Pfandnehmer hätte kaufen,und einführen müssen, bey diesen Umständennicht zu vergüten haben.§. 14.Ist aber nicht zu ermessen, mit wasFuge Rechtens der Pfand=Contract daher ab-geſeilet