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1 (1758)
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138
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138NeuntesEin gleiches Urtheil würde auch zu fällenseyn, wann der Appellant die fernere Clauseldaß nemlich wegen der Kosten der blossen Dsignation accedente juramento suppletogeglaubet werden solle, dem Contract nicht hätte einfliessen lassen; zumalen nicht nur die Ctelenkrämer denen Pfandnehmeren mit vollStimme zuruffen: Omnino utilis cautelaut damnorum, & expensarum aestimaticonferatur in creditorem, hoc pacto,simplici ejus designationi stetur.STRICK de Cautel. Contr. Sect. 2. Cap.§. 44diesondern auch andern RechtsgelehrtenBündnüß gültig zu seyn ausdrucklich behaufCABALLINVS de evict. §. 3. n. 156.So wenig diesemnach obangezogene Claust-denen Rechten widerstreben, eben so weniggen dieselben auch die Wiederlöse behindetund beschwerlich machen. Gestalten ohnetet dieser Clausel der Pfandnehmer inund verschwenderische Kösten nach seinertasey aufzutreiben, und einen Garten aufbanquiers anzulegen, oder nach HolländtArt mit Krottenwerke auszuzieren, nichtfüget, sondern bonâ fide, & tanquam boniPaterfamilias handelen, und keine meh-Kosten anwenden muß, als dessen Stand /Umstände erlauben. Welches, wann vonPfandnehmeren beobachtet, sonsten aberSad