130NeuntesVerbum Luere enim, seu wiedercinlösengnoris contractum arguit.RICHTER P. 2. Cons. 26. n. 46.Diesem kommet annoch hinzu, daß dempellanten B. als Pfandnehmern nichtdurch den dritten Absatz des Contracts diefügung derer meliorationen, wie auch diefällung ein= und anderer Eichen gestattet,dern anbey vermög des vierten AbsatzBerechnung der jährlichen Revenüen ausdaselbst angeführten Ursachen ausdrücklichgelassen worden. Woraus die anticum so heller hervorstrahlet, als auf den Fda die Contrahirenden einen Wiederkauf-emptionem cum pacto de retrovendethätten eingehen wollen, diese Clauselnund zumahl nicht vonnöthen, sonderndann der Appellant von selbsten, unddes überkommenen Eigenthums sowohlbauen, und Bäumen abzufällen, alsdie Einkünften ohnberechneter weise, undrevocabiliter jure proprietatis, atqueminii zu geniessen wäre berechtiget geweß§. 7.Ist demnach der Contract eine antichteund muß er dafür erkennet werden,sich auch der ohnhintertreibliche Schlußselbsten, daß die Vernäherung dabeystatt finden möge. Dann, obwohlenbewäh-
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