Stück.123hero dieser den Pfand=Contract schwerlicheingegangen, viel weniger aber dem Klägerndie Vernäherungs=Lust angekommen seyn wür-de; zumalen man heut zu Tage das Geld weitfruchtbahrer, als gegen 1½. pro Cent anlegentan. Diesem seye indessen, wie ihm wolle;genug, daß nicht die Pfacht, sondern diezukünftige Fruchtbarkeit der Sache den Aus-ſchlag geben könne, und müſſe.§. 6.Wann solchemnach der Kläger annocheinstreuen will, daß die Pfandgebere das Gutzu verkaufen vorhin gesinnet gewesen wären,geschiehet dieses um so vergeblicher, je be-kennter es ist, daß die Menschen bey dem ein-mal gefasseten Entschlusse nicht stetshin be-harren, sondern selbigen zuweilen wohl ein-und auch mehrmalen abändern; zumalen wannsie vermeynen, daß die abgeanderten Gedan-ken ihnen vortheilhaftiger, dann die ersterenseyen. Anbey ist es mit dem Wille einerPartey nicht ausgemacht, sondern es gehöretdie Beystimmung der andern annoch darzu.Wann diese nun keinen Kauf, sondern eineVerpfändung will, so folget auch von selb-sten, daß jene mit dieser keinen Kauf=sondernnur einen Pfand=Contract eingehen könne.§. 7.Dahero auch der denen Beklagten aufge-tragene erstere Eydt für erheblich keineswegs
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