124Achteszu halten; dann gesezt, die Beklagten mütten mittels desselben bejahen, daß dieschaft nur zu dem Ende, und in der Ab-beliebet worden, damit der Kläger keinezu vernähren hätte; so wäre jedoch demgern dadurch um so weniger geholfen,dem Pfand=Contract nichts gefährliches,ohnzuläßliches anzutreffen, die Pfand-auch in allen Rechten erlaubt, und allmanden zu versagen, wann er zu Aus-sung der Vernährung einen Pfand=Co-eingehet; zumalen mehr dann bekennt,qui jure suo utitur, nemini injuriamciat.§. 8.Der aufgetragene zweytere Eyd dahingen, als viel selbiger die VerziehungAbsage der Einlösse anbetrift, ist meinesnigsten Erachtens um so erheblicher; alsse Absage in fraudem Legis geschehen,Pfand=Contract dadurch in einenVerkauf abgeänderet, und fölglich dernäherung ohnwidersprechlicher massenſtatt gegeben worden. InzwiſchenKläger diesen Eyd eben so wenig alsstern benamset, und bey solchen Um-derselbe noch zur Zeit ohnmöglich ausge-ren werden kan; so ware dem Klägernläufig aufzugeben, den in replicis deferEod zu benennen, welchem vorgangen,dann näher ergehen würde, was Recht
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