121Stück.STRICK. de Caut. Contract. Sect. 2. Cap.4. J. 23.Kan nun aber der Pfandgeber die Berechnungdes Genusses sich vorbehalten; so wird auchwohl dem Pfandnehmern gestattet seyn, dassel-bige sich auszubedingen, zumalen keine einigeUrsache zu ergründen, warum, was dem ei-nen recht, dem andern ohnrecht seyn solle; Istferner dem Pfandgebern erlaubt jene Früchten,so die üblichen Zinsen übersteigen, auf die Haupt-summe aufzurechnen, ja ist sogar rechtens, quodfructus percepti ultra legitimas usuras ob ex-cessum immodicum sorti imputentur.CARPZOV. P. II. C. 30. def. 41.Licet usque adeo exceptione reddendarumrationum renunciatum fuerit, utpote cumsecus ansa delinquendi daretur, & creditornoc pacto illicitas usuras callide tegeret.STRICK. cit. §. 23.So mag dem Pfandnehmern ebenfalls nicht ver-wehret werden, daß selbiger der nehmlichenBehutsamkeit sich bediene, und die Erstattungererjenigen Zinsen, welche die Früchten nichterreichen, bey der Einlöse vorbedinge: Mithinkan der Pfand=Contract wegen dieses Bund-nüsses um so weniger angefertiget werden, alsabey nichts gefährliches anzutreffen ist.§. 4.Indessen (wendet der Kläger ein) ist solchergestalten bey der Einlöse ohngleich mehr, alsH 5
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