Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
120
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120Achtesgefertiget, und dessen Beweis dadurch gefüh-ret werden, daß nemlich von den 1875. Tha-ler Versatzpfenningen, die Zinsen zu 4. proCent gerechnet, sich jährlichs zu 75. und die24. jährigen Zinsen zusammen gerechnet auf1700. Thaler; dahingegen der jährliche Pfachlauf 30. und nach Ablauf derer 24. Jahrenauf 720. Thaler sich betragen, mithin bey derWiederlöse nebst den angewendeten Kösten dieSumme von 2855. Thaler wiederzugeben, unddaher die Einlösungshoffnung gar ohngegründund eitel wäre.s. 3.Allein so klar, und überzeugend solcher Be-weis erstern Anblicks in die Augen fällt,schwach und ohnerheblich ist selbiger dahinggen, wann man der Sache auf den Grundnachsiehet, und selbige nach denen Rechten be-urtheilet. Daß ein Beding des zu berechnendesNutzes und Gebrauches bey einem Versatzlaubet seye, daran mag um so weniger gezwei-felt werden; als einige Rechtsgelehrte sogardem Pfandnehmeren anrathen, daß er dasPfand nicht anders, dann ohne Ablegungniger Rechnung, oder unter dem ausdrück-chen Bedinge, daß ihme die Berechnung nachgelassen seyn solle, übernehmen müsse. Primaenim cautela esse solet, ut debitores solenniter exceptioni reddendarum rationum re-nuncient.STRICK