Stück.85herren von W. Handschrift ihnen ohnbekanntwäre, um so wenigere Irrung regen, jeleichter derselbe von denen Beklagten selbstenhätte gehoben werden können, und müssen.Immassen wo nicht gewiß, doch wenigstensso lange, bis das Gegentheil erwiesen wird,festiglich dafür zu halten, daß die unter derdem Freyherrn von W. übergebenen ersternKlagschrift, wie auch unter der ausgestelltenVollmacht befindlichen Unterschriften des Frey-herrn von W. eigene Handschriften seyen. Danun Beklagte zwischen diesen, und der unterder Rhentverschreibung befindlichen Unterschriftkeinen Unterschied angemerket, vielmehr dieGleichheit nachgeben, und bekennen müssen,ist nicht abzusehen, mit was Fuge die Hand-schrift wolle in Zweifel gezogen werden.Oder wollen Beklagte auch sogar ober-wehnen beeden Stücken allingen Glaubenabsprechen, so hätten sie ihren Contractumtalitium aufsuchen, und dadurch erweisensellen, daß die unter der Rhentverschreibungbefindliche Unterschrift mit ihrem Instrumen-entweder übereinkommen, oder aber wi-streben thäte. Bey wessen Verabfaumungnicht nur dieselben sich allzuleichtfertig zuren anerbotten, das des Freyherrn vonHandschrift ihnen ohnbekannt seye; son-auddie vorgebragte Verschreibung füralten, mithin die Erörterung derFrage anzugehen ist, ob die excep-tioF 3
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