84ViertesDieses hingegen scheinet der Rhentverschrei-bung einen nicht geringen Verdacht zu zuziehen,daß nehmlich der Freyherr von H., als derFreyherr von W. wider ihn im Jahr 1721.und also nach ausgefertigter Rhentverschreibungwegen des in dem Hause B. ausübenden eigen-thümlichen Verfahrens dahier geklaget, vondieser Verschreibung nichts erwehnet, sondernnur durch die beygelegten zwey Pfachtbriefeein Pfachtrecht behaupten wollen. Alleine be-trachtet man, daß derzeiten der Freyherr vonW. nur wegen der Pfachtung, und des ei-genthümlichen Verfahrens gehandelet, und al-so der Freyherr von H. die Verschreibungfüglich nicht zum Schutzwehr nehmen können.Erweget man ferners, daß der Pfachtcon-tract, und die Rhentverschreibung sich nichtwiderstreben, sondern wohl zusammen stehenmögen, wie dann auch der Freyherr von H.diese beeden Sachen nachgehends miteinanderverknüpfet; so ist auch leichte zu ermessen, daßhieraus kein widriger Verdacht könne geschö-pfet werden.Wann demnach Beklagte an der Rhent-verschreibung kein mehreres auszustellen, wannsie an der Aechte des Instruments keine an-dere Zweifele haben, vielmehr der Curatorgestehen müssen, daß er das Productum fürein wahres Originale halten thäte, und dieOriginalität anzufertigen nicht vermögte;kan auch jener Einwurf, als wann des Freyherren
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