Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
83
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Stück.83ten, sondern vielmehr die ihrige erweisen, undin diesem Stücke erwehnten Abten, wie auchdie Minderjährigen M. für rechtmäßige Wi-dersprechere um so mehr anerkennen, jemehrdieselben befugt seynd, ihren Besitz so lange zuvertheidigen, bis daran ein andrer ein grösserund stärkeres Recht wird angewiesen haben.Um nun bey der andern Frage zu untersu-hen, ob, und in wie weit klagende Freyherrenin solches bewerkstelligen können? so ist zwarnicht ohne, daß der von denenselben vorge-brachte Schuldschein, oder Renthverschreibungde 8. Augusti 1720. von keinen Zeugen un-terschrieben. Ohne ist auch nicht, daß ohner-achtet der darinnen ertheilten Gewalt die ge-richtliche Bestättigung nicht gesuchet, noch er-folget. Dieserthalben aber mag die Verschrei-dung um so weniger angefertiget werden, alseines Theils zur Wesenheit einer Verschrei-dung die Rechten keine Zeugen erforderen, auchbis dahin kein einziger Rechtsgelehrter, so ver-kehrte Meynungen er auch immer geheget, sicheinfallen lassen, die von keinem Zeugen unter-schriebene Schuldscheine für verdächtig zu er-klären.Und andern Theils hanget die Nach-chung der gerichtlichen Bestättigung nicht nurder blossen Willkuͤhr des Glaubigers ab,änderr.pfleget auch mehrmalen (wie die Er-ſahrungzur Genüge belehret) unterlassen zuwerden; also, daß sich hieraus ganz und zu-ſichts folgeren läßt.Die=