82Viertesauf den Abten qua Authori Litem denunci-ret, und solcher seine vorherige Einwendungenabermahlen rege gemachet; so seynd nunmehrofolgende Fragen zu erörteren, 1.) ob der Abtzu dem Hause B. berechtiget seye? 2.) ob dievon denen Freyherren von H. vorgebrachteObligation für aͤchte zu halten, und 3.) obdie Exceptio non numeratae pecuniae dawi-der statt habe.Die erstere Frage wird von denen Frey-herrn von H. um so ohnbefugter, und über-flüßiger aufgeworfen, als eines Theils der Abtzu S. das Haus B. lange Jahren besessen, auchzuletzt sogar obangeführtermassen wiederum ver-kaufet. Und andern Theils die Freyherren von H.obbemeltes Haus nicht als Erben, und Nachfolgerdes Freyherrn von W. begehren, sondern dasselbenur wegen der darauf haften sollenden 8000.Rthlr. in Ansprache nehmen. Sollte daher auchder zwischen dem Abten, und dem Freyherrn vonW. unterm 6ten Januarii 1721. geschlosseneContractus vitalitius, oder Donatio remu-neratoria dem Edicto amortizationis wider-streben, sollte er offenbar nichtig, und kraftlosseyn, so wäre dieses jedannoch eine exceptiode jure tertü, welche denen Freyherren vonH. nicht den allermindesten Vortheil zulegen,noch ihr gerechtsam auf einerley Weise bevesti-gen kan. Diese Frage müssen sie demnach de-nen Erben des Freyherrn von W. überlassen,und nicht derer Besitzeren Gerechtigkeit bestrei-ten,
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