81Stück.von 320. Rthlr. zu fordern hätte, und alsobey der Pfachtung sowohl, als der jährlichenRenthe contra quoscunque műste gehandhabet werden.Worauf diese drey unter sich zu handelengefangen, und der Abt sammt der ver-wittibten von W. des Freyherrn von H. seinberechtsamm, dieser hingegen jener beeden dasihrige angefochten.Nun ist auch zwar in Sachen Abten zuwider Freyherrn von H. ordentlich geschlos-gleichwohlen, weiß nicht aus was Ur-achen, darinnen nie eine Relation erstattet,sondern von dem Freyherrn von H. in Sa-chen seiner, wider die verwittibte von W. inuncto attentatorum revidiret, und nach an-ers hinverwiesener Sache dahier Commis-sion ertheilet worden, Partes über den Pfacht-zettul, und Obligation kürzlich zu vernehmen.Dieses Commissorii Befolgung hat diederwittibte von W. moͤglichstermassen beeyfe-tet, der Freyherr von M. hingegen durch im-merwährendes Fristsuchen hintertrieben, in-wischen aber der Abt zu S. nicht nur denbesitzdes Hauses B. überkommen, sonderndemeltes Haus dem verlebten Hofrathenverkaufet.Da nun die Erbgenamen von H. dieanterm 29ten Februarii 1752. aufge-weckenund wider ersagten M. als Junha-Hauses B. gehandelet, dieser dar-auf
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