Stück.33gültig, ob 2.) der Fall der in dem zweytenTestament enthaltenen substitution sich ereig-net? und falls solcher sich ergeben, ob 3.) dasvorherige durch das nachherige nicht seye auf-gehoben, und zernichtiget worden? Bevorneaber die Erörterung vorgestellter Fragen ange-gangen werden mag, ist vorläufig annoch zuuntersuchen, ob Klägere den wiederhohlten ge-fährden Eyd vor allem auszuschwören schuldig.ob die von dem V. beybragten Vollmachtenfür hinlänglich zu halten, so dann ob KlägereCautionem pro futuro judicato, & expen-zu leisten verbunden seyen?§. 4.In meiner vorigen Relation ist bereits ange-wiesen, daß der ing. 3. Cod. quemadm. testam. apert.gegründete gefährden Eyd nur von dem Fallzu verstehen, wann jemand, so das Testamentnicht besitzet, dessen Oeffnung oder Copey voneinem andern fordert. Daselbsten ist auch desmehreren angemercket, daß die Klägere, undnicht die Beklagtinn die Testamenten besessen.Wann nun diesem nach eröfneten Testamen-en dermahlen annoch hinzu kommt, daß nachrürren Buchstaben des zweyten Testaments dieKlägere der eingesetzten Erbinnen substituiretworden seyen, und dahier nur die Frage vor-walte, ob sothanes Testament gültig, und der
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