Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
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Zweytes32Bürgeren, und Kaufhändleren binnen Asämmtliche Kinder und derer eheliche Descendenten substituiret seyn, und solchenfalls dieVerlassenschaft unter sich in die Stämmtfreundlich theilen sollen.§. 3Diese leztere Willens=Verordnung ist zwar(wie unten des breiteren anzuführen) auf Ab-sterben des Enkeleins H. B. von der Mutterwohl, als dem Sohne wiederruffen, nichtsdesto weniger beede Testamenten von denenErbgenahmen R. als welchen solche anvertrauetimmerfort aufgehoben, nach Absterben des sne Mutter überlebt habenden Sohns Canonsci von denenselben aufgeleget, derer Eröffnunggebetten, und nachgehents dahin angedrungworden, daß sie in Gefolg Testaments vomJanuarii 1734. ex lege sin. C. de Edict. D. Hadr.roll. in die Hinterlassenschaft mögten eingesetztund dabey gehandhabet werden. Gleichw.beklagte Wittib B. aber diesem derer Klägere-Begehren widersetzet, daß nicht nur dieherigen Testamenten ohnkräftig, sondern auchder Fall der Substitution nicht vorhanden,bey nähere Verordnungen aufgerichtet wäretalso kommen bey untergebener Sache dreiHauptfragen vor, nemlich 1) ob die von denenEheleuthen E. so wohl, als auch die von daWittiben E. und deren Sohn Canonico er-richteten Testamenten gültig? Wann beigültig