24ErstesFARINACIVS Q. 69. n. 10.sed ut brutum deposuisse dicitur.SCHOEPIFER in Synops. jur. pris. L. 22.tit. 5. n.56.Zudem wird durch derer Zeugen vorherige Aus-sagen das gerade Gegentheil erwiesen, und al-lenfalls gehöret dieses auch ad petitorium,woselbst die streitenden Theilen ausmachen müszwisen, ob, und in wie weit dasjenige, soseyeschen denen Fallstecken gelegen, ZehntfreyEin welches auch seinen eigenen Zeugen entsgen zu setzen, dem Stift V. gestattet, zumallen von denen Rechtslehreren durchgehends be-hauptet wird, quod etsi personam testis:quem induxi pro me non possim ampliusreprobare absque nova causa: possimmen reprobare dicta ejus, quando video:quod sibi sint contraria, vel aliunde eorumfalsitas ostendi potest.REIFFENSTVEL ad X. L. 2. tit. 2.§. 17. n. 552.§. 23.Gleichwie diesemnach das abgehaltenegen=Verhör nicht einmahl so viel bewürketmag, daß das Closter St. A. bey der ange-kenen Zehnt-Freyheit in Betreff des Jufferenbergs zu handhaben seye. Gleichwie ab Se-ten der Abtey H. durch die beygelegten dreyneuen Beweisstücke im mindesten nicht erwie-sen /
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten