Stück.25sen, daß all dasjenige, so zwischen denen Fall-stecken gelegen, Zehnt frey seye. Also sprichtes auch von selbsten, daß der gebettene, undstatt des vierten neuen Beweisstückes an handgenommen werden wollende Augenschein nichtPlatz greiffen könne, sondern es vielmehr heis-sen musse:Corruat invalido fundatum robore tectum.zumalen dadurch zwar beausfündiget werdendörfte, ob die S. zwischen denen Fallstecken ge-legen, nicht aber, daß selbige Zehnt frey seye.Dahero solches Beweis Mittel um so ohner-heblicher; je ohnumstoßlicher durch obangeführ-te Zeugen dargethan worden, daß das StiftV. von dem so genennten Jufferenberg, wel-cher zwischen denen Fallstecken ebenfalls gele-gen seyn solle, den Zehnten noch bey Men-schen Gedenk würklich erhoben; ja das Clo-ster M. durch richterliche Gewalt so gar zu dessen Abstattung angehalten, und selbiges sichauch diesem gefuͤget habe.24Endlich ist es auch so vergeblich, als ohn-erheblich, wann die Abtey H. die Famam pu-blicam, daß alles, was zwischen denen Fall-stecken gelegen; Zehnt frey seye, zu Hülf neh-men, und daraus gar ein Beweisstück sichschmieden will.IchB 5
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