22ErstesZehntknecht auf dem Jufferenberg Zehrten ge-hohlet, und würklich empfangen, wie vielmahlaber, könnte er nicht sagen, massen es so lan-ge wäre, daß er solches nicht mehr nachdenkenkönnte. Wodurch dann derer ProbatorialZeugen Aussagen vollents entkräften werden.Plus enim creditur duobus affirmantibusquàm mille negantibus, quia scilicet is me-lius & certius aliquid novit, qui quod agitur affirmando novit, quam qui negando-FARINACIVS de test. Q. 65. n. 201. &202.Welchem zufolg die ICti Vitebergenses beyLEYSERO ad π. spec. 286, m. 2.auch respondiret: obgleich zwey von ihnen an-geführten Zeugen, daß sie die Huf staffiren niemalen solche Hüllen vor diesem verkaufenben, aussagen, so seynd doch dergleichen Testes, welche von keinem Actu prohibitionis:sondern nur negativè deponiren, zum Be-weis nicht zulänglich, indem einem Zeugenohnmöglich fällt, zu wissen, daß Beklagteniemals gefutterte Hüllen verkauffet, weil ernicht allezeit gegenwärtig seyn können. Wer-zu ferner kommt, daß, wann auch Beklagtesonsten keine dergleichen Hüllen verkauffet, siedannoch des ihnen zustehenden Rechtes sichdadurch nicht verlüstig gemachet, indem solcherHandel res merae facultatis, quae per solumnon usum non amittitur; zu geschweigen,da
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