20Erstes§. 19.Der drittere Zeug hingegen kan ad Art. 4.nicht sagen, ob von dem Jufferenberg Zehntengegeben, und weiß auch nicht, daß davonZehnten gegeben worden. Desgleichen beken-net derselbe ad Interrog. 14. nicht gesehen zuhaben, daß der Zehnten nicht seye ausgegeben,sondern verweigeret, und abgesprochen wor-den, weshalben er auch davon nicht sagenkönnte. Mithin ist die Aussage dieses Zeugenezweifelhaft, und darum bekennten Rechten nachohnerheblich.§. 20.Leztlich ist der vierte Zeug sich nicht nur zu-wider7 sondern zugleich wankend, und zweifel-haft Anerwogen derselbe ad Interrog. 2. Art. 2.bejahet, daß der Jufferenberg mit unter denfreyen Stückeren gehöre. Dahingegen er adInterrog. 3. aussaget: er hätte keine Brief /oder Beweisthum darüber gesehen; nur alleinsein Vatter seelig hätte ihme solches gesagt, undandere Leute, daß die zwischen denen Steinensich befindenden Weingärten frey wären. Wel-chem selbiger ad Interrog. 11. annoch hinzu setzet:er könnte die Zehntfreyheit nicht anders behaup-ten, als daß er von seinen Elteren, und an-dern Leuten gehöret, der Jufferenberg gebe kei-nen Zehnten. Sodann erwehnet der Zeug aaArt. 4. daß niemals Zehnten gegeben worden,könnte er nicht sagen: er hätte sagen hören,der
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten