Stück.hin ganz ohnerheblich seye. Ich will nicht ein-mahl anregen, ohnbekennt zu seyn, ob derje-nige, so das Beweisthum dahin gekratzet, einwahrer Notarius gewesen: viel weniger willich erwehnen, bis dahin ohnerwiesen zu seyn,daß der angegebene Notarius das Beweis-thum in der That geschrieben: und endlich willich auch nicht einmahl untersuchen, ob der No-tarius erforderlicher massen Zeugen zugezogenhabe. Dann dieses seynd dahier nur Kleinig-keiten, welche gar füglich auf Seiten könnengesetzet werden. Sondern was selbigem ammeisten entgegen stehet, ist, daß es nur lauterOhngewißheiten bey sich führe, und annebstvieler Falschheiten verdächtig seye.7.Die Einfältigen, oder soll ich sagen, schlauenNachbahren geben vor, daß jenes Buch, wor-innen ihre uralte Freyheiten, und Gerechtigkei-ten beschrieben gewesen, verlohren-verkommen-und verlüstig geworden. Woher ist indessengewiß, daß dieselben dergleichen uraltes Buchgehabt? wie ist er erwiesen, daß solches Buchverlüstig geworden? Instrumenti jacturaschreibt zwarMASCARDVS de probat. Concl. 910. n. 1.deficiente alia quacunque probatione pro-batur juramento ejus, qui illud amisit.Allein wo ist dahier dergleichen Eyd geschwo-ren worden? Die Nachbahren haben ihr ural-tesA 3
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