Erstes§. 5Solchemnach also zur Hauptsache abzu-schreiten, so haben Abt und Conventualen zuH. zu Erhaltung der Herstellung in den vori-gen Stand fünf neue Beweis=Stücke angele-get, und durch einige darthuen wollen, daßalles und jedes, so zwischen den so genenntenFall= oder Wald=Stecken gelegen, Zehentfrey;sodann durch die übrigen, daß die S. zwischendenen Wald=Stecken gelegen, und fölglichauch von Zehenten frey seye. Wannenhero eslediglich darauf ankommt, ob sothane Be-weisthumer hinlänglich, ob dadurch dem vor-hin angezogenen Rechtskräftigen Bescheideein vollständiges Genügen geleistet, mithinob wohl= oder übel gesprochen, und endlich obdie jongere Urthel zu bestättigen, oder aber, ob-und wohin abzuändern seye?§. 6.Das erstere neue Beweirstück ist ein Aus-zug aus dem Nieder D. Weisthum vom Jahre1643. und enthaltet unter anderen folgendes„Fragen die sämtlichen Nachbahren zu Niede-„D. ihre Weingarten, und Garten zwi-„schen ihren Fallstecken, oder Falteren Zehnten„frey, und nimmermehr darinnen Zehent ab„geforderet worden.„ siehet man dies saubertStück nur mit einem flüchtigen Auge an; so istgar bald zu entdecken, daß selbiges von allerSeiten, und über alle massen fehlerhaft, mit-
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