Erstestes Buch verlohren zu seyn vorgegeben, undder Notarius solches auf guten Glauben dahingeschrieben, ohne einmahl zu erwehnen, durchwelche Gelegenheit, und auf was Art das Buchverlohren gangen. Gesetzt: man wolte dieses auch auf guten Glauben einmal gehen lassen /was ist dann in dem Buch aufgezeichnet gewesen? Vielleicht dasjenige, so die Nachbahrenmit einem Munde in perpetuam rei memoriam heraus geredet, und bejahet haben? Al-leine wie wird solches erwiesen? solle man da-hier abermals dem blossen Angeben glauben.wo sonsten doch die Rechtsgelehrten erforderen,ut testes deponant, quod in tali instrumento, quod est perditum, continebatur, quemadmodum Titius mutavit decem Sejo-quodque ipsi ita legerint in dicto instrumen-to, imo & adjungant in scriptura privilegseu instrumenti nullum extare vitium.MASCARD. Concl. 909. n. 9. & 10.Darzu ist um so weniger Ursache obhanden /als die Nachbahren ihre Aussage dadurch überdie massen bestättiget, daß sie zu Ende ihreUrkunde beygesetzet „mit Vorbehalt weiteret„Recht, und Gerechtigkeiten einem, oder den„anderen uͤber kurz oder lang für= und einfal„len würde, solches folgents bey= oder ab;„setzen. Woraus leichte abzunehmen, wie esbey Beschreibung des Beweisthums hergegan-gen seye. Es hat nemlich ein jeder ausgesagwas
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