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Dienstanweisung*für den Bibliothelvdiener und Buchbinder.
§ i.
Der Bibliothekdiener steht unter der Aufsicht und zur dienst-lichen Verfügung des Bibliothekars, hat aber auch die dienst-lichen Aufträge des Bibliotheksekretärs sowie der übrigen etwanoch anzustellenden Beamten auszuführen, soweit nicht Auf-träge des Bibliothekars dadurch aufgeschoben oder unausgeführtbleiben; in Zweifelsfällen hat der Bibliothekdiener die Entschei-dung des Bibliothekars einzuholen.
§ 2.
Der Bibliothekdiener hat sowohl seine regelmässigen Ob-liegenheiten wie die ihm erteilten Aufträge willig und gewissen-haft auszuführen. Die für die städtischen Beamten erlassenenVerfügungen sind auch für ihn massgebend.
§ 3.
Der Bibliothekdiener hat das Interesse der Bibliothek jeder-zeit wahrzunehmen und dem Bibliothekar von allen die Sicher-heit der Anstalt gefährdenden Angelegenheiten Anzeige zu er-statten. Bei einer die Bibliothek bedrohenden Feuers- odersonstigen Gefahr hat er im Bibliothekgebäude zu erscheinen.
§ 4.
Die regelmässigen Dienststunden des Bibliothekdieners werdenfür die Monate April bis September auf die Zeit von 8—1 und
tum