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Benutzungsordnung .für die StadtMbliotkek.
§ i.
Lesesaal und Ausleihbureau (Bücher-Expedition) der Stadt-bibliothek sind, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage (Neu-jahr, Heil, drei Könige, Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers, MariaLichtmess, Maria Verkündigung, Fastnacht-Montag und -Dienstag,Karfreitag, Ostermontag, Buss- und Bettag, Christi Himmelfahrt,Pfingstmontag, Fronleichnam, Peter und Paul, Allerheiligen,Maria Empfängnis, erster und zweiter Weihnachtstag) sowie derFerien (vgl. § 20), täglich von 10—1 Uhr, Mittwochs undSamstags ausserdem von 8—4 Uhr dem Publikum geöffnet.
§ 2.
Die Benutzung der Bibliothek geschieht unentgeltlich, wirdaber nur erwachsenen Personen, und zwar zu wissenschaft-lichen Zwecken oder zu ernster Belehrung gestattet.
Schüler der Prima hiesiger Gymnasien oder der im Bangegleichstehenden Lehranstalten können in dringlichen Fällen Bücherentleihen; jedoch bedarf es für jedes einzelne Werk einer Be-scheinigung des Direktors oder des Ordinarius (vgl. § 14); von derBenutzung der Handbibliothek des Lesesaales sind sämtlicheSchüler ausgeschlossen. Bezüglich der Benutzung der Stadt-bibliothek durch Schüler bezw. Schülerinnen anderer hiesigerLehranstalten sind die durch Aushang in der Vorhalle des Biblio-thekgebäudes bekannt gemachten vorläufigen Vereinbarungen mitden Anstalts-Direktoren massgebend.
§ 3.Die Besucher des Lesesaales sind, auch wenn sie nur dieEinsicht der Kataloge beanspruchen, verpflichtet, an jedem