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.'3—6 Uhr, für die Monate Oktober bis März auf die Zeit von8—4 Uhr festgesetzt. In dringenden Fällen kann eine Ausdeh-nung der Dienststunden auf Anordnung des Bibliothekars statt-finden.
§ 5.Der Bibliothekdiener besorgt die Reinigung der Bibliothek,die Botengänge einschliesslich Überbringung der Mahnbriefe, dieKollationierung und Ergänzung der Zeitungen, die Beschaffungund Zusammenstellung der Zeitungsausschnitte, die Broschierungs-arbeiten, die Ausbesserung und Etikettierung der Bücher, denTransport der vom Publikum bestellten Bücher in den Expeditions-raum oder den Lesesaal und zurück, die Verpackung der zuversendenden Werke sowie alle erforderlichen Hülfsdienste; erist ausserdem zum ordnungsmässigen Verschluss der Bibliothek-räume verbunden.
§ 6.
Der Bibliothekdiener hat die Überbringung der auf Grundder Benutzungsordnung ausgefertigten Mahnbriefe in der Regelausserhalb seiner Dienststunden zu besorgen, wogegen er bis aufweiteres die Mahngebühren für seine Mühewaltung zu be-anspruchen hat; ebenso erhält er die bestimmungsmässigenGebühren für Verpackung der nach auswärts zu verleihendenBücher, hat aber das Packmaterial auf seine Kosten zu liefern.Vom Eingang aller Gebühren hat der Diener dem Sekretär inner-halb 24 Stunden Mitteilung zu machen.
Die jederzeitige Ergänzung und Änderung dieser Dienstan-weisung bleibt vorbehalten.
Köln, am IG. Mai 1890. Der Oberbürgermeister
Becker.