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Dienstanweisungfür den Stadtbibliothekar.
Der Stadtbibliothekar ist der Vorsteher der städtischenBibliothek und hat die Rechte und die Pflichten eines besol-deten Gemeindebeamten.
Den Sitzungen der Kommissionen, zu deren Geschäftskreisdie Bibliothek gehört, hat der Bibliothekar beizuwohnen, essteht ihm in denselben jedoch nur eine beratende Stimme zu.
§ 2.
Dem Bibliothekar liegt ob, die Bestände der Bibliothek fürden Gebrauch der städtischen Behörden und für die allgemeinewissenschaftliche und belehrende Benutzung gemäss den Grund-zügen für die Verwaltung der Stadtbibliothek zu verwahren, zuordnen, zu verwalten und zu vermehren.
§ 3.
Der Bibliothekar ist für die Ordnungsarbeiten, die Ver-öffentlichungen der Bibliothek, sowie für die ganze Geschäfts-führung und die Vollziehung der Dienstvorschriften verantwort-lich, auch verpflichtet, solche in dieser Dienstanweisung nicht