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des Oberbürgermeisters nicht überschreiten. Ergiebt sich ausbesonderen Umständen die Notwendigkeit der Überschreitung,so ist die Bewilligung des Mehrbetrags begründet und rechtzeitigbei dem Oberbürgermeister zu beantragen; die betreuende Über-schreitung ist in der nächsten Sitzung zur Kenntnis der Depu-tation zu bringen.
Über die Ausgaben der Bibliothek ist ein besonderesRechnungs-Journal zu führen und derart laufend zu erhalten,dass jederzeit daraus ersehen werden kann, was von den bewil-ligten Summen bereits verbraucht und was davon noch ver-fügbar ist.
§ 7.
Über den Fortgang der Ordnungsarbeiten, die Benutzungder Bibliothek, bemerkenswerte Erwerbungen, sowie über dieBibliothek betreffende wichtige Vorkommnisse hat der Bibliothe-kar dem Oberbürgermeister halbjährliche kurze Berichte, am1. April und 1. Oktober, zu erstatten, welche zur Kenntnisder Bibliothek-Deputation gebracht werden.
Ingleichen hat er jährlich den die Bibliothek betreffendenTeil des Verwaltungsberichts zu liefern, auch im Monat Okto-ber den Entwurf des Etats der Bibliothek für das kommendeJahr aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen.
§ 8-
Das seiner Obhut anvertraute städtische Eigentum hat derBibliothekar vor Verlusten und jeder Art Schädigung zu be-wahren; er überwacht den Verschluss des Hauses, ist, wenndie Sicherheit der Bibliothek durch eine Feuersbrunst oder der-gleichen gefährdet wird, zum persönlichen Erscheinen im Biblio-thekgebäude verpflichtet und hat für die Rettung der BeständeSorge zu tragen.
In keinem Raum der Bibliothek darf geraucht oder bei Lichtgearbeitet werden.