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vorgesehene, seiner amtlichen Stellung nicht zuwiderlaufendeArbeiten zu übernehmen, welche ihm vom Oberbürgermeisterübertragen werden.
§ 4.
Als regelmässige Dienststunden des Bibliothekars werdenbis auf weiteres täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Fest-tage, 5 Stunden festgesetzt, welche mit Zustimmung des Ober-bürgermeisters so zulegen sind, dass der Bibliothekar möglichstin der Zeit, wo die Bibliothek dem Publikum geöffnet, in der-selben anwesend ist.
Diese Dienststunden erschöpfen jedoch die amtliche Thätig-keit des Bibliothekars nicht, sondern bezeichnen lediglich dieZeit, die den Ordnungsarbeiten in der Bibliothek und den regel-mässigen Geschäften des laufenden Dienstes gewidmet sein soll.Bei dringenden Arbeiten für den laufenden Dienst ist der Bi-bliothekar verpflichtet, auch über diese Stunden hinaus Zeitund Kräfte der Bibliothek zu widmen.
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§5.
Der Bibliothekar hat die Beamten der Bibliothek und diesonstigen Hülfskräfte, als deren nächster Vorgesetzter, zu be-aufsichtigen, die Arbeiten zu verteilen und ihre sorgfältigeAusführung zu überwachen.
Er hat zur Annahme von Volontären und Hülfsarbeitern,soweit es sich bei letzteren nicht etwa um eine bloss vorüber-gehende kurze Beschäftigung handelt, die Genehmigung desOberbürgermeisters einzuholen.
§ 6.
Die etatsmässigen Kredite der Bibliothek hat der Bibliothe-kar, soweit sie ihm zur Verfügung gestellt sind, ihrer Bestim-mung entsprechend zu verwenden und die Rechnungen zu be-scheinigen. Er darf die bewilligten Summen ohne Genehmigung
Veröffentlichungen der Stadtbild. III. 5