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unerledigt, so ist für den ersten und jeden fernem vergeblichenWeg des Bibliothekdieners diesem eine Gebühr von je 50 Pfg.zu zahlen.
§ 27.
Wird die Rückgabe von Büchern oder die Zahlung der demBibliothekdiener zustehenden Gebühr ausdrücklich verweigert, soerhöht sich die letztere, unbeschadet anderweitiger Massnahmen(§ 22 und 23), auf das Doppelte des gewöhnlichen Satzes.
§ 28.
Für beschädigte oder nicht zurückgelieferte Werke ist vollerErsatz (Ankauf- und Einbandpreis) mit allen Nebenkosten zuleisten. Hat das betreffende Werk keinen Laden- oder antiqua-rischen Marktpreis, so ist dafür derjenige Wert zu erstatten,welchen die städtische Deputation für die Bibliothekverwaltungfestsetzt.
§ 29.
Sind auszuleihende Werke beschädigt, so kann der Entleiherbeanspruchen, dass der Zustand derselben auf der Empfangs-bescheinigung kurz bemerkt werde.
§ 30.
Auswärtige Personen, welche Bücher entleihen wollen, habensich mit einem schriftlichen Gesuche, und zwar unter Angabeder gewünschten Werke und thunlichst unter vorheriger Ein-sendung der Empfangsbescheinigungen, an die Stadtbibliothek zuwenden; sie können ausnahmsweise auch handschriftliche Werke,Inkunabeln, seltene Drucke und Zeitungen zur Benutzung erhal-ten , jedoch nur durch Vermittlung einer Behörde, insbesondereeiner Bibliothek- oder Archiv-Verwaltung, falls letztere die be-treffenden Werke nur in ihrem Amtslokale zur Einsicht vorlegen
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