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Die Büchererwerbungen der Kölner Stadtbibliothek
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wiederholt; bleibt sie durch Verschulden des Entleihers fruchtlos,so wird, nach dem Ermessen des Bibliothekars, entweder sofortein neues Exemplar des rückständigen Werkes auf Kosten desSäumigen bestellt oder bei dem Oberbürgermeister die Anstellungder gerichtlichen Klage beantragt.

§ 23.

Die Versäumung der Frist hat immer zur Folge, dass demSäumigen vor Rückgabe der rückständigen Werke und vor Ent-richtung der Mahngebühren weitere Bücher keinesfalls verabfolgtwerden. Wer es bis zur Anstellung der gerichtlichen Klage. zumRückgriff auf den Bürgen oder wiederholt zur zweiten kosten-fälligen Anmahnung kommen lässt, ist von der fernem Benutzungder Bibliothek auszuschliessen (vgl. § 36).

§ 24.

Wer Bücher aus der Bibliothek entliehen hat, ist verpflichtet,einen Wohnungswechsel binnen 24 Stunden der Bibliothekver-waltung schriftlich anzuzeigen oder dem expedierenden Beamteninnerhalb der öffentlichen Bibliothekstunden mündlich mitzuteilen.

§ 25,

Die Verleihung von Büchern an Militärpersonen, welche inKasernen wohnen, sowie die Mitnahme von Büchern auf Reisenwird von einer ausdrücklichen Genehmigung des Bibliothekarsabhängig gemacht.

§ 26.

Ist ein in Köln wohnender Entleiher an den Wochentagenin der Zeit von 9 Uhr morgens bis 6 Uhr abends für denBibliothekdiener nicht auffindbar und bleiben infolgedessenAufforderungen der Bibliothekverwaltung (vgl. §§ 21, 22 und 24)länger als bis zum nächsten Benutzungstage mittags 12 Uhr

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