— 59 —
§ 20.Vom Gründonnerstag bis zum Ablauf der Osterwoche undwährend des ganzen Monats August bleibt die Bibliothek für dasPublikum geschlossen. Vor Beginn jeder dieser beiden Ferien-zeiten sind alle entliehenen Werke behufs Bevision ohne be-sondere Aufforderung zurückzuliefern. Der Bibliothekar ist ver-pflichtet, diese Vorschrift ohne Bücksicht auf die Person desEntleihers oder auf sonstige Verhältnisse zur Ausführung zubringen. Die Bücklieferung der Bücher hat zu erfolgen: für dieerste Bevision bis spätestens Samstag vor der Karwoche, fürdie zweite Bevision bis spätestens 27. Juli (wenn dieser einSonntag ist, bis 26. Juli). Die Wiederausgabe der rechtzeitigbestellten Bücher findet statt: am Mittwoch vor Ostern und am31. Juli (wenn dieser ein Sonntag ist, am 30. Juli).
§ 21.Dei» Bibliothekar ist befugt, ein Werk auch vor Ablauf dergewöhnlichen oder bei der Ausgabe festgesetzten Leihzeit ein-zufordern. Nur in diesem Falle, und wenn ausserdem die ein-geforderten Bücher ein Gewicht von zusammen 5 Kilogrammnicht übersteigen, ist der die Aufforderung überbringende Biblio-thekdiener verpflichtet, dieselben mitzunehmen.
§ 22.Wer die Frist für die Bückgabe entliehener Bücher ver-säumt, wird schriftlich erinnert und hat dem Bibliothekdienerbei Überreichung des Schreibens eine Mahngebühr von 50 Pfg.zu zahlen; von Auswärtigen (einstweilen auch von den Bewohnernder eingemeindeten Vororte) wird dieselbe auf Kosten desSäumigen durch Postnachnahme eingezogen. Die Mahnung wird,wenn die Bücher binnen 24 Stunden, bei Auswärtigen binnen3 Tagen, von der Bestellung des Erinnerungsschreibens in derWohnung des Entleihers gerechnet, nicht zur Bibliothek zurück-gelangt sind, unter Einforderung einer Gebühr von 1 Mark
1 I