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wissenschaftlichen Zwecken, im Lesesaale der Bibliothek benutztwerden (vgl. jedoch § 30). Ausserdem kann der Bibliothekardie Benutzung solcher Werke, welche häufiger verlangt werden,auf den Lesesaal beschränken.
§ 17.
Werden bestellte Bücher innerhalb 3 Tagen nach Eingangder Bestellung nicht in Empfang genommen bezw. im Lesesaalean 3 aufeinander folgenden Tagen nicht benutzt, so wird ander-weitig darüber verfügt.
§ 18.
Es ist unbedingt verboten, geliehene Bücher an dritte Per-sonen weiter zu verleihen. Ist eine Zuwiderhandlung festgestellt,so soll, unbeschadet weiterer Massnahmen, der Bibliothekargehalten sein, auf Kosten des Entleihers diejenigen Werke neuzu beschaffen, deren rechtzeitige Bückgabe infolge der Über-tretung des vorstehenden Verbotes versäumt wurde.
§ 19.Die Ausleihfrist ist pünktlich einzuhalten; sie beträgt für dieEinwohner der Stadtgemeinde Köln (die Bewohner der ein-gemeindeten Vororte können auf Wunsch einstweilen die fürauswärtige Entleiher geltenden Fristen für sich in Anspruchnehmen) 1 Monat, für alle auswärtigen Personen 2 Monate.Für erstere kann eine einmalige Verlängerung der Frist um1 h Monat, für letztere um 1 Monat eintreten, in beiden Fällenaber nur bezüglich derjenigen Werke, welche nicht inzwischenvon anderer Seite bestellt wurden. Für solche Werke, welchehäufig verlangt werden, kann die übliche Frist nach dem Er-messen des Bibliothekars von vornherein verkürzt werden. Dieverkürzte Frist wird auf der Empfangsbescheinigung ausdrück-lich vermerkt. Wird das Verlängerungsgesuch eines auswärtigenEntleihers nicht innerhalb 3 Tagen nach Eingang beantwortet,so ist es als genehmigt anzusehen.