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§ 12.Die Entleihung von Büchern erfolgt gegen eine unter Be-nutzung des vorgeschriebenen Formulars für jedes einzelne Werkauszustellende Empfangsbescheinigung, welche bei Rückgabedesselben wieder ausgeliefert wird. Der ausleihende Beamte istberechtigt, unvollständige Empfangsbescheinigungen in Gegen-wart des Entleihers oder seines Beauftragten zu ergänzen.
§ 13.
Die Entleiher von Büchern haben Sicherheit zu leisten, undzwar regelmässig durch Stellung eines Bürgen. Ob eine Bürg-schaft ausreichend oder in Ausnahmefällen entbehrlich ist, ent-scheidet der Bibliothekar.
§ 14.Für Schüler hiesiger Lehranstalten (vgl. § 2) genügt nurdie Bürgschaft des Direktors der Anstalt oder des Ordinariusder betreffenden Klasse.
§ 15.
Wer beim Betreten des Lesesaales eigene Bücher bei sichführt, hat dieselben dem aufsichtführenden Beamten anzugeben;ausserdem ist, um Irrtümern in der Ausstellung der Empfangs-bescheinigungen vorzubeugen, jeder Benutzer des Lesesaales ver-pflichtet, vor dem Verlassen desselben alle Bücher, welche ermitnimmt, ohne besondere Aufforderung dem Aufsichtsbeamtenvorzuzeigen.
§ 16.
Handschriftliche Werke der Bibliothek, ungebundene Bücher,Wörterbücher, Encyklopädieen und die täglich benutzten littera-rischen Hülfsmittel des Lesesaales, Karten, Pläne und Abbil-dungen, Prachtwerke, Inkunabeln, seltene Drucke, Zeitungen,Reisehandbücher und belletristische Werke werden nicht aus-geliehen, können aber, und zwar letztere ausschliesslich zu