— 53 —
werken aus allen Wissenschaften, vorzugsweise das Verwaltungs-fach, die Geschichte, Kunstgeschichte, rheinisch-westfälischeLitteratur und die in Köln und nächster Umgebung erscheinendenSchriften berücksichtigt werden.
§ 6.
Der Bibliothekar ist zwar zur Annahme von freiwilligenZuwendungen für die Bibliothek befugt; die Genehmigung derStadtverordneten-Versammlung ist jedoch erforderlich, wenn essich um bedeutende Zuwendungen handelt, wenn eine angebotenegrössere Büchermenge nur als Depositum übergeben werdensoll, wenn sie dem für die Vergrösserung des Bücherbestandesaufgestellten Plane inhaltlich nicht entspricht oder wenn ausanderen Gründen, etwa wegen der wirtschaftlichen oder räum-lichen Verhältnisse der Bibliothek, das städtische Interesse einebesondere Genehmigung erforderlich macht.
§ ?•Die Benutzung der Stadtbibliothek erfolgt nach den bei dengrösseren öffentlichen Bibliotheken geltenden Grundsätzen; dienäheren Bestimmungen sind durch die Benutzungsordnung ge-troffen.
Genehmigt in der Sitzung der Stadtverordneten-Versammlungvom heutigen Tage.
Köln, am 16. Mai 1890.
Der OberbürgermeisterBecker.
I