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einzelnen Benutzungstage Namen, Stand, Wohnung (Strasse undHausnummer) und Datum ohne besondere Aufforderung in dasam Eingange ausliegende Kontrollbuch in leserlicher Schrifteinzutragen. Der Bibliothekar ist berechtigt, eine andere Artder Kontrolle nach seinem Ermessen einzuführen.
§4.
Im Lesesaale haben sich die Besucher des lauten Sprechensund jeder anderen Störung zu enthalten.
Kleidungsstücke, Stöcke, Schirme und dergl. dürfen nichtauf den Tischen oder Bücherpulten, sondern nur an den dazubestimmten Gestellen aufbewahrt werden.
§ 5.Die Benutzung der Bücher hat mit der grössten Schonungzu geschehen. Beim Durchzeichnen ist das Durchstechen mittelsNadeln und das Durchdrücken auf färbender Unterlage sowie derGebrauch von Tinte oder flüssigen Farben unbedingt verboten.Jedes Einzeichnen oder Einschreiben in die Bücher mit Federoder Stift — sei es auch Berichtigung von Druck- oder andernFehlern —, Umbiegen der Blätter und unrichtiges Falten derAbbildungen ist untersagt.
§ 6.Werke des Lesesaales sind nach dem Gebrauche, um Irr-tümer bei der Wiederaufstellung zu vermeiden, dem aufsicht-führenden Beamten zu übergeben.
§ 7-Die mit dem Vermerk „Bestellt" auf einem bestimmten Ar-beitsplatze bereitgelegten Werke sind nur dem Besteller zugänglich.
§ 8.Die zu entleihenden Bücher, ebenso die im Lesesaale zubenutzenden Werke, soweit sie nicht in demselben bereits Auf-
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