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in allen Fragen, wo es von Vorteil ist, auf gegenseitige Hilfeund Annahme einheitlicher Verwaltungsformen hinzuwirken. Inwie-weit dies ausführbar wäre, ohne die dem Prinzip der kommunalenSelbstverwaltung entsprechende freie Bewegung in der Verwaltungder einzelnen Anstalt zu berühren, kann hier unerörtert bleiben.
Für die Entwickelung unserer Stadtbibliethek bedeuten dieam Schlüsse dieses Heftes abgedruckten Bestimmungen jeden-falls einen erheblichen Fortschritt; sie umfassen, ohne auf reintechnische Einzelfragen einzugehen, alle wichtigen Seiten derVerwaltung, geben auch Anhaltspunkte für die Auswahl der zuerwerbenden Bücher und regeln vor allem den hierbei einzu-schlagenden Geschäftsgang in einer den Anforderungen der Neu-zeit entsprechenden Weise.
Ueber den Ankauf der der Bibliothek einzuverleibendenGegenstände entscheidet die Deputation für Archiv und Bibliothek,und zwar auf Grund des Statuts betreffend Einrichtung einerBibliothekverwaltung vom 15. August 1878 1 ). Diese Bestimmungwurde in der Weise ausgeführt, dass für Anschaffung einesjeden einzelnen Werkes ein Deputationsbeschluss erfordertwurde; um die Auswahl aus der grossen Masse des Erschei-nenden und eine ökonomische Verteilung der Ankäufe auf diefür unsere Bibliothek inbetracht kommenden Zweige der Wissen-schaft zu erleichtern, wurde nach Massgabe des der Neuord-nung der Bibliothek zugrunde gelegten bibliographischen Systems 2 )die Ausarbeitung von Vorschlägen auf den Vorsitzenden unddie einzelnen Deputationsmitglieder verteilt 3 ). Dass sich unterden letzteren kein bibliothekarischer Fachmann befand 4 ), war
') Abgedruckt in den Veröffentlichungen Heft 1 S. 23 f.
2 ) Abgedruckt in den Veröffentlichungen Heft 1 S. 72 ff.
3 ) Beschluss der Deputation vom 17. Dezember 1878, abgedruckt inden Verhandlungen der Stadtverordneten-Versammlung vom 1. Mai 1879.
4 ) Der Vorsteher der Bibliothek ist erst seit 1. Januar 1888 ständigesMitglied der Deputation und hatte vordem lediglich als Schriftführer denSitzungen beizuwohnen.
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