Wann nun Ihre FF. GG. vnd deren angehörige Citirte Personen mitvorangezogener Ehrrüriger bezüchtigung / diffamation vnd beschuldigung sichmercklich vnd zum höchsten beschwert befinden / vnd dardurch ins künfftig fer-ner beschwert zuwerden / in sorgen vnd gefahr stehen müssen / Sonderlich dar-umb / dieweil den Rechten vnd der billichkeit ganz vngemeß / das in einer sowichtigen sachen / daran verlußt Ehren / Leibs / Lebens / Haab vnd Güter hanget / jemanden der niemahln der gebür Citirt / wider welchen keine klag vberge-ben / vielweniger er darauff gehört worden / noch einige beweisung oder ordent-liche erkantnuß gegen denselben vorgangen / wie dann deren keines in diesemfall geschehen / ein solch hochnachtheilig vnd vnwiderbringlich praejudiciumvnd præſubpoſitum zugelegt werden ſolte/ das er pro convicto gehalten werꝺen/vnd es mehr nicht dann an der Execution solte ermangelen. Ob dann wol nichtohne das Hochernente beyde Fürstliche Gewalthabere von etlichen dergleichenProcessen / v denselben angehengten Eventual Achts erklärungen / so auch vn-der Jhrer Kay. May. Namen den 6. Novembris jüngst zu Prag dadirt / widerJhre F. G. Geworbene Kriegsobersten / Ritmeistern / Haubt vnd andereKriegsleute / dan auch Beampte / Rähte / Diener / Stände / Underthanen vndSchutzverwandten der Fürstenthumben Gülich / Cleve vnd Berg / vnd darzugehörigen Graff= vnd Herrschafften / ebener gestalt außgangen vnd exequirtworden sein mögen / den 28. nechst verschienen Monats Decembris / von wegenIhrer F. G G. kundlichen Interesse / mit außführlicher Deduction mehrfal-tigen bestendigen vrsachen zugefügter gravaminum von dero Röm. Kay. Mayvnd dero Commissario / hinwiderumb an dieselbe / seu à Cæsare male informatoad melius informandum & committentem, vnd das ganze Römische Reich /vnd desselben Chur: Fürsten vnd Stände / oder wohin sonsten die sach ihrer artvnd eigenschafft nach gehört / salva nullitate, tanquam tertij Appellirt vnd Sup-plicirt / vermög darüber auffgerichte Instruments / vn in sothaner Appellationvnd Supplication zugleich alles das jenige/was zu darin angeregter sachen ge-hören oder zugezogen werde mag / mit begriffen: Wiewol auch die in obgemelterEdictal Citation sub & obreptitie angebene facta, vnd darauff bereit zugefügtevn ferner besorgte hochgefehrliche vn Ehrverletzliche gravamina, von gedachternechst voriger Appellation dependiren / also das einerley causę gravaminum, inter-ventionis & interesse vorhanden / vn derwegen besondern Appellirens vn Sup-plicirens wol vnnötig were / demnach zu vberflüssiger vorsorgen / vnd weil nit al-lein einem jeden so in oder ausserhalb Gerichts gravirt principaliter, sonder aucheinem tertio, wegen seines mit vnderlauffende interesse / im Rechten zugelassen.von
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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