APPELLATIO SECUNDA.Der Durchleuchtigen/Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / HerrnErnsten Marggraffen zu Brandenburg/ in Preussen/zu Stettin, in Pommern, der Cassuben vnnd Wenden, Auch inSchlesien / zu Crossen vnd Jägerndorff / Hertzogen / Burggraffenzu Nürenberg / vnd Fürsten zu Rügen / rc. Vnd Herrn Wolff-gang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogenin Bayern / Graffen zu Veldentz vndSpanheim / etc. Als dritter.An stat vnd von wegen dero, in den Gülichschen Für-stenthumben vnd zugehörigen Provincien / Landstände / Rähte /Beambten / Dienern / Underthanen / Schutz-verwandten vnd geworbenen Kriegs-Leuten / rc.In puncto retinendae Possessionis.S
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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