APPELLATIO PRIMA. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen / Clevischen / vnd zugehörigen Landen. Wie dieselb von Ihren FF. GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden. Mit jhren Beylagen. E ⸸ O Erstlich gedruckt in J.FF. GG. Statt Düsseldorff / durch Bernharden Buyß/ Im Jahr M. DC. X. 2an N Gottes Namen Amen / Kund vnd zuwissen sey allen vnd jeden denen diß gegenwertig offen Jnstrumentum zusehen / zu lesen oder zuhören fürkompt / Das im jahr nach Christi vnsers lieben Herren geburt sechzehenhundert vnd neun in der siebenden indiction Römer zinßzahl genant / bey herschung vnd Regierung des Allerdurchleuchtigsten / Großmechtigsten vnd Vnüberwindlichsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Rudolphin deß andern von Gottes gnaden erwölten Römischen Kaysers zu allen zeiten / mehrern des Reichs in Germanien / zu Hungarn / Böheim / Dalmatien / Croatien vnd Schlavonien Königs / Ertzhertzogen zu Osterreich/ Hertzogen zu Burgundt/ Steyr/ Kernten/ Crain vnd Württemberg / rc. Graven zu Tyrol / etc. vnsers Allergnedigsten Herren / ihrer Kayser: May: Reich / der Römischen vnd Böhemischen im vier vnd dreissigsten / vnd des Hungarischen im sieben vnd dreissigsten Jahren / auff Sambstag den ersten Monats tag Augusti stylo novo vormittag vngefehr vmb eilff vhren / der Durchleuchtig Hochgeborn Fürst vnd Herr/ Herr Ernst Marggraff zu Brandenburg / in Preussen / zu Stetin / Pomern der Cassuben v Wenden / in Schlesien / zu Crossen vnd Jägerndorff / rc. Hertzog / Burggraff zu Nurenberg / etc. mein G. Fürst vnd Herr mich hernach benanten Käys offen. bahren Notarium zu sich alhie binnen Düsseldorff auff das Fürstlich Schloß daselbsten Ihr F. G. auff meiner Gnedigen Frawen kammer genandt / neben deroselben anwesenden gehabten Rähten bey einander versamblet gewesen / gnedig erforderen vnd kommen lassen / Vnd als ich daselbst erschienen/ haben Jhre F. G. für sich vnd in nahmen des auch Durchleuchtigen/ Hochgebornen Fürsten vnnd Herren/ Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bähern Graffen zu Veldentz vnd Spanheim / meines auch gnedigen Fürsten vnd Herrn durch den Ehrenvesten vnd Hochgelehrten Johan Zeschlin der Rechten Doctorn vnd F. Pfaltzgräffischen Vice Cantzlern / mir Notario vnd zu end benäuten hierzu insonderheit beruffenen gezeugen gnediglich vermelden vnd anzeigen lassen / Nach dem verschiener tagen / in nahmen allerhöchstgedachter Röm. Kays. May. vnsers Allergnedigsten Herrn / etliche per sub & obreptionem A 2 außgebrachte außgebrachte Mandata, Inhibitiones & Cassationes beyden ihren F GG. publicirt vn öffentlich angeschlagen worden / deren jhre F F. E. zum allerhöchsten beschwert befinden / das derowegen Jhre F F. GG. für sich vnd in nahmen ihrer Chur vnd Fürstlichen Principalen deHauß Brandenburg vnd Pfaltz Newburg nicht vnterlassen können / dagegen die in allen Rechten zugelassene mittel / vor vnd an die hanl zu nehmen / wie dann ihre FF. GG. deroselben meinung in einen ge genwertig habenden Apellation zettut verfassen lassen / vnd befohlen / denselben öffentlich zu verlesen / Mit gnedigen begeren / ich Notarius sambt den gezeugen wollen nicht allein desselben inhalts fleißig ad no tam nemen / sondern auch darüber eins oder mehr Instrumentag gen die gebür auffrichten / mich hierüber meines tragenden Notaria Ampts der gebür requirirent vnd ersuchendt/ Vnd ist darauff angeregter Appellation zettul durch ermelten Herrn Vice Cantzeler offent lich verlesen worden / vnd nach verlesung / auß befelch jhrer FF. GG. abermahlen die erinnerung beschehen / vermittelst gebürlicher subar ration vnd zustellung Goldt vnd Silbers / das ich Notarius sambt den gezeugen des verlesenen Apellation zettuls eingedenck sein / den selben fürderlich instrumentieren vnd an gehörigen orthen auff begeren insinuieren wolle / Wann nun Hochermelten ihren FF. GG. ia Notarius ratione officij (vnd ferner nicht davon protestierent) auff solche requisition deroselben gnedig begeren / nicht hab verweigeret sollen / können noch mögen / So hab ich angeregten Appellation zetcul sambt darin mentionirten Beylagen / zu mir genommen / vnd darüber diß Instrumentum verfertigt vnd mitgetheilt. Geschehen im jahr / Indiction / Keyserthumb / Monat / tag / stund vnd malplatz als obsteht / in beysein vnd anhören der Edlen / Ehrenvesten / auch Ehrn achtbaren vn Vornehmen / Werneren von Hundt zum Newenhoff / Adolffen Steinhausen / Petern Alßfeldt / Wilhelm Bachman / Bürgermeister vnd Rahtsverwandten allhie zu Düsseldorff / dann Peters Römers von Deuren / allen als hierzu sonderlich beruffenen glaubhafften gezeugen. Folge nun der inhalt obangeregten Appellation zettuls wortlich hernach also lautendt. Je Durchleuchtige / Hochgeborne Fürsten vnnd Herrn Herrn Ernst Marggraff zu Brandenburg / in Preussen / Hertzog / ic Hertzog /ꝛc. Vnd Herr Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein. in Bayeren / Hertzog / rc. Geben euch Notario vnd gegenwertigen hierzu insonderheit erbettenen gezeugen / in beyder Jhrer F. GG. vnd deren Chur: vnd Fürstlichen Principalen nahmen zuerkennen, Ob wol der Röm. Kay. Mayest. vnserm Allergnedigsten Herrn / vnd numehr auch jedermänniglich inner vnd ausserhalb des Römischen Reichs / durch offnen truck vnd gemeines geschrey vnverborgen / welcher gestalt Weylandt der Durchleuchtig vnd Hochgeborn Fürst und Herr / Herr Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve vn Berg / Graffe zu der Marck vnd Ravenßberg/ Herr zu Ravenstein/ Hochseliger vnd Christlicher gedechtnuß / von Weylandt Käyser Carln dem 5. im Jahr vnsers erlösers Jesu Christi 1546. von Käyser Ferdinand Anno 1559. Käyser Maximiliano Anno 1566. vnd von jetziger Käys. Mayest. Anno 1580. vnderschiedliche Privilegia vnd Confirmationes erlangt / welche in außtrücklichen buchstaben nachfolgende clausulam in sich begreiffen / Das allen Chur: Fürsten / Stenden vnd Vnderthanen bey einer gewisser namhaffter peen gebotten würdet / Ihre F G. vnd derselben Erben wider den inhalt solcher Privilegien nicht zuverhindern / dringen vnd beschweren / noch das jemands anderm zuthun gestatten / sondern sie dabey ruehlich bleiben zulassen / Vnd das Ihre Mayest. jhro selbst vnd dem Reich ein mehrers nicht dann allein so viel die Heyligen Reichssteuren vnnd anders anbelangt. bevor behalten / wie solches die beyligende abgedruckte Copien sub num. 1. 2. vnd 3. mit mehrerem zuerkennen geben / bey welchem Herzog Wilhelms hinderlassene Töchter auff den fall des abgehenden Männlichen Stammens zu dieser Landen Succeßion fürnemblich beruffen vnd habilitiert werden. Wie nun durch den vnwandelbarn willen des Allmächtigen dieser fall sich zugetragen / das der Durchleuchtig vnd Hochgeborn Fürst vnd Herr/ Herr Johans Wilhelm Hertzog zu Gulich/ Cleve vnd Berg / Grave zu der Marck / Ravenßberg vnd Mörß / als letzter Schwerdt vnd Mansstamm von Hertzog Wilhelm geboren / am 25. Martij nechst abgelauffenen Monats mit dem zeitlichen todt abgan gen / vnd die auch Durchleuchtigste / Hochgeborne Fürstin vn Fraw. Fraw Annam Churfürstin zu Brandenburg / vnd elteste Tochter / der Weiland auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürstin vnd Frawen / A 3 wen / Frawen Maria Leonora in Preussen / rc. auch zu Gülich / Cleve vnd Berg / etc. geborne elteste Hertzogin vnd Tochter / vnd dann auch die Durchleuchtige Hochgeborne Fürstin vnd Fraw / Fraw AnnPfaltzgraͤffin bey Rhein / in Bayern / rc. auch zu Gülich / Cleve vnd Berg / etc. geborne Hertzogin vnd zweite Tochter nach sich im leben verlassen / welche auch durch die frige die Posseßion dieser Fürstenthumben / Graff=Herrschafften / vnd darzu gehörigen Landt vnd Leuten apprehendiert vnd verfolglichen naturali insistentia, der gebür prosequirt vnd continuirt haben. Nicht ohne zwar / das so wol bei lebzeiten Hochselig gedachten Hertzogen Johann Wilhelmen vor ihre F. GG. Principalen obangezogene Privilegia vnd Ehe pacta in vngleichen verstandt gezogen / als auch nach tödlichem abgang einer den andern mit prævention vn præoccupation dieser Landen pol seßion vorzukommen / vnderstanden / daher diesen Landen anders nichts dann vnruhe vnd ein eusserst verderben zugewarten gewesen. Nach dem aber Ihre F. F. GG. sich vernunfftiglich erinnert / welche gestalt ihre Principalen jederzeit so trewlich vnd wolmeinlich voihre Kayf. Mayest. vnserm Allergnedigsten Herrn vnd dero in diese Landen verordneten Commissario / auch von ihrer Königlichen Würden in Franckreich / vnd andern Potentaten / Chur: vnd Fürsten / des Hey: Röm. Reichs / insonderheit aber dieser Fürstenthumb / Graff vnd Herrschafften / Räthen vnd Stände dahin angemanet / vnd respectivè erbetten worden/ daß sie sich mit einander ihrer pretensiohalben / beysamen thun vnd vergleichen wollen / derowegen auch belebzeiten des mehr hochselig andenckens / Hertzog Johans Wimen verscheidene schickungen / an Chur= vnd Fürstliche Interessen ten / mit fürwissen vnd belieben Allerhöchstgedachter Ihrer Kayl May. geschehen / vnd Jhre FF. GG. vor augen gesehen / daß diese Land in ruhe / fried vnd einigkeit zu conserviren / vnd dieselbe von eu serstem verderben / vnd so gantz geferlichen zerrüttung vnd endlichen vntergang zu præserviren / keine nähere mittel vnd wege zu finden / als daß sich Jhre F. F. GG. zusammen thäten / vnd auß lieb des Edler friedens / vnd zu trost dieser ohne das betrübter Landen vnd Leuten / der gantzen Christenheit / so durch dieser Landen krieg vnd vnruh leichtlich conturbirt werden möchten / zu gutem / vergleichen vnd entlich also vertragen vnd abfinden köndten / daß sie sich keiner thätlich keits keit gegen einander zubefahren hetten / darzu sie daß der Durchleuchtig vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. gantz trew: Brüderlich vnd Vätterlich ermahnet / vnd dahin vermöget / das sie zuvorderst zu Homburg eins theils zusamen kommen / da selbsten Jhre FF. GG. einer anderer zusammenkunfft binnen der Statt Dortmundt gegen den 27. May stylo vet. verglichen / wie auch geschehen / vnd die so hoch gewünschte vnd diesen Landen gantz ersprießliche vnd heilsame vergleichung zwischen Ihren FF. GG. in nahmen vnd als Gewalthabere / deroselben Principaln erfolgt / darauff sie dann als bald beyde zusamen mit einem ansehenlichen Comitat der Adelichen Land Ritterschafft nacher Düsseldorff / als der gewohnliche Residentz vnd Hoffhaltung / alda auch die Regierung Cantzeley vnd Rechen Cammer der Gülichschen / Bergischen vnd Ravenßbergischen Landen / von vhralters gewesen / sich erhoben / alda sie in der Statt von der Burgerschafft mit Lieb eingenommen vnd empfangen / jhre Residentz auff dem Fürstlichen Schloß genommen / vnd biß noch durch sie vnd die jhrige continuirt/ bald darnach sich in das Fürstenthumb Cleve begeben / vnd seind daselbst gleichfals mit einer zimblichen anzahl der Adlichen Ritterschafft vnd Landsassen / in die Haubstatt Cleve / mit grossem applaus vnd freuden / Burgermeister vnd Raths / auch der gemeinen Burgerschafft vnd Vnderthanen mit fliegenden Fähnlein eingeholt / daselbsten auch auff dem Fürstlichen Schloß ihre Hoffhaltung vnd Residentz angestelt / vnd seind nach vmbgang etlicher tage von dannen nach der Statt Emberich/ Reeß/ Wesel vnd Duißburg verreist/ in welchen sie auch von Burgermeistern vnd Rath / vnd der gantzen Burgerschafft mit gleichen freuden vnd fliegenden Fähnlein eingeführt worden / Vnd haben Jhre FF. GG. auch allerseits in allen Haubt: vnd andern Stätten dieses Fürstenthumbs vnd Graffschafft gebürlichen pflicht gethan / wie sie nun bald darauff die Landstendt des Fürstenthumbs Cleve / vnd Graffschafft Marck gen Duißburg auff dem Landtag zuerscheinen / verschrieben / seind Jhre FF. GG. daselbsten auch Persönlich erschienen / vnd mit ihnen nach inhalt eines hiebey ligenden Revers sub num. 4. sich vereinbaret / also das sie die samptliche Ständ deß Fürstenthumbs Cleve vnd Graffschafft Marck / Jhren F F. GG. in nahmen in nahmen dero Principalen gebürliche handgelübd vn pflicht gelei stet / vnd sie vor ihren Landsfürsten acceptirt haben / biß daran einer auß ihrer Principalen mittel der rechte Successor dieser Landen zusein erklert werde. Ebener gestalt haben sich auch die Landstende des Fürstenthumbs Berg vnd der Graffschafft Ravenßberg / alhie auff den Gülichschen Landtag in Jhrer FF. GG. handgelübt / pflicht vnd ge horsam ergeben / wie gleichfals eine gute anzahl der Gülichscher Riterschafft / vnd alle Stätte des Fürstenthumbs Gülich ausserhalihrer vier / welche sich auß mangel haben der volmacht entschuldiget mit welchen / ob wol Jhre FF. GG. des Revers halben sich auch bei nahe verglichen/ vnd sie also sich den einhelligen schluß aller diese Fürstenthumb / Graffschafften vnd Herrschafften zu accommodiren bey sich gantz entschlossen wahren / Dennoch seind sie von ihrem gutt vornehmen abgehalten / vnd jrr gemacht / wie am 23. Julij nachmit tags zwischen drey vnd vier vhren vngefehr in diese Statt erschollen / das nicht allein von dem Graffen von Hohenzollern als Kay. Commissario / zwey Mandata eines auff der Cantzley / vnd das ander an das Rahthauß thor angeschlagen / sondern auch nachgehends so weJhren JF. GG. selbst / als auch etlichen von den Gülichschen vnd Bergischen Ständen neben etlichen Kayf: schreiben insinuire wol den / wie die beyligende abgedruckte Copeyen/ solcher Kay: schreibet vnd Mandaten sub num. 5. 6. 7. mit mehrerem zuerkennen geben Weil nuhn Ihre FF. GG. bey sich leichtlicht ermessen konten / da allerhand gefehrliche weiterung innen vnd ausser der Landen hierauf entstehen / die gehorsame Ständ vnd Underthanen gegen sie vervn ruhigt vnd irrgemacht / vnd also an stat des Edlen friedens vnd gute einigkeit so sie mit den Ständen dieser Landen vnd Vnderthanen ge troffen / eine trennung vnnd gefehrliche confusion erweckt werden möchte / Als haben sie die vnersucht Ihrer FF. GG. angeschlagen Patenten / salva tamen Imperatoris Maiestate & praeuia solenni pro testatione coram Notario & testibus in continenti abthun zulassen, kein vmbgang haben köndten / weil Jhre FF. GG. all ihr obangt zogenes verhandlen auß den Kayserlichen Rechten / Privilegien vnd Reichs Constitutionen genugsamlich zu justificiren wissen / vnd dahero leichtlich ermessen können / das solche Mandata sub & obrept tie, von Jhrer FZ. GG. widerwertigen / bey Kayſ. Mayt: vnſerm Allergnedig“ Allergnedigsten Herrn außgewürckt / vnd also des effects nicht seyen / das sie Jhre FF. GG. zu einiger parition verbinden / oder vermög Rechtens / vnd des Heyligen Reichs Constitutionen / den Rähten / Landständen vnd Vnderthanen / wie auch Jhrer F F. GG. Dienern vnd bestelter Leibs guardi / bey peen der Kayserlichen vnd des Reichs Acht vnd aber Acht/ auch verlierung aller Lehen / Gnaden / Privilegien vnd Freyheiten von Rechts wegen dergestalt köndte gebott geschehen / das sie Jhre FF. GG. vor ihre Obrigkeit nicht erkennen noch annehmen solten, angesehen das einem Lehen vnd Erbfolger das commodum possessionis mit gebürlicher / vnd im Rechten zugelassener apprehension vnd antrettung derselben ohne ersuchen vnd erlaubnuß der Ober vnd Lehenherrn / von Rechts wegen zugelassen vn verstattet wird: Vnd das der Obervnd Lehenherr auff ansuchen des possessoris denselben dabey so lang zu schützen vn handzuhaben von Rechtswegen schuldig / biß er mit ordentlicher vn Recht. licher erkändtnuß derselben entsetzt wirdt / Vnd wann schon deme also wehr, das Jhre Kay. Mayt. vor dero zu Dortmundt getroffener vergleichung den Interessenten zu diesen Landen den weg Rechtens eröffnet / vnd dieselbe vor sich als dieser sachen vnmittelbaren Richtern citirt vnd geladen hette / darüber doch Jhre Mayt. zu mild berichtet sein / in ansehung die Original Citation etlich tag nach solcher angedeuter vergleichung einbracht vnd publicirt worden. So köndte dannoch solche Citation vnd eröffnung des Rechtens dem rechtmessigen possessorn in seiner possession nicht nachtheilig sein / bevorab weil alle rescripta diese tacitam conditionem in sich haben / si preces veritate nitantur, cuius tacitae conditionis & clausulae virtute poena comminata in suspenso tantisper esse debet, donec de veritate & falsitate narratorum doceatur. Derwegen Ihre FF. GG. auch zu vnderschiedlichen malen gegen menniglich / so an Ihren FF GG. anspruch oder forderung zuhaben vermeint / vnd sie dem nicht erlassen wollen / zum ordentlichen Rechten vor Jhre Kay. Mayt. als ihrem vngezweifelten Ober vnd Lehenherrn / oder wohin sonsten die sache gehörig sich beruffen haben / vnd immittels die manutenents bey ihrer wolerlangten Possession in zweyen gesambten schreiben de dato 6. vnd 27. Junii stylo veteri allervnder. thenigst gebetten / auch sie dabey zuhandhaben / von Rechtswegen befugt / davon sie auch durch keinerley gebot / weder ex officio & motu proprio, noch auff jemands contradiciren oder ansuchen / von Rechts wegen abgehalten werden mögen. Sondern ist viel mehr die hohe Obrigkeit schuldig den Possidenten wider menniglich / auch wo von nöten / mit gewehrter hand hand zuhaben / vnd könten Jhre F F. GG. bey sich nicht ermessen / woher Jhre May bewegt werden solte / solte / die zwischen Jhren FJ. GG. durch getrewe sorgfeltige vnd fleißige vnterhandlung / Hochgedachtes Herrn Landgraffen Moritzen zu Hessen / zu Dort mundt getroffene vergleichung vor vnzettig an ihr selbsten nul vnd nichtig zu halten / in sonderlicher betrachtung / das dieselb ihr essentiales partes hat / nemb lich consensum contrahensium, auch das sie zuverhuͤtung innerlicher zwytragt vnd empörung an gesehen / vnd das Jhrer Kays. May. an deroselben Ober= vnd Lehens gerechtigkeit / auch gewohnlicher Reichsstewren / jnhales von Jhrer Kay. Mayt. ertheilten Privilegien / auch den andern Jnteressenten dardurch nichts an ihrer gebürlicher Hochheit vnd anspruch benohmen / sondern auß trucklich vorbehalten ist / wann auch jemahln die zetten vnd beschaffenheit des gantzen Römischen Reichs / vnd dieser Benachtbarten Landen erfordert ha ben / das zwischen Jhrn F F. GG. vnd deroselben Principalen der mißverstant auffgehaben vnd hingelegt/ vnd an stat desselben gute einigkeit vnd freund schafft befördert würde / So ists eben jego / da gleich mit absterben Hochseligen G. Hertzogen Johans Wilhelm der so lang gewünschter vnd entlich erlangter anstandt / zwischen beyden Niderländischen Kriegenden theilen erfolgt / wel cher leichtlich durch Jhre F F. GG. vneinigkeit / vnd da ein jeder theil von J FF. GG. vnd deroselben Principalen vor sein Haubt die Posseßion diese Landen manu militari, zubehaubten vnd zu conserviren vnderstanden / vnd dahero Partheyen an sich zuschlagen hetten genottrengt werden können / nicht allein in diesen vnd den benachtbarten Landen / sonder auch im gantzen Röm Reich vnter so nahen verwandten Chur= vnd F. Heusern solche gefehrliche krieg vnd vnruhe zubefahren gewesen / welche sie noch Jhre F5. GG. posteritet nicht so bald hetten zu ruhe vnd frieden bringen können. Das aber in angeres tem Kays. Mandato weiter angezogen / das zuvortstellung solcher vergleichung Jhre F. GG. solten vorhabens sein / den Ständen vnd Vnderthanen dieser Landen eine Erbhuldigung zuzumuten / Jst zwar nicht ohne / das Jhre F GG. dieselben an dero Principalen Erblanden Underthanen / deren sie in rühigen besitz gerathen / zugesinnen von Rechtswegen erlaubt / haben sich auch die Vnderthanen darin vnverweigerlich wie angezeigt / erwiesen / Dahero Jhre 55. GG. auch keines wegs mandirt werden sol oder kan / die wenige anzahl der Soldaten / so Jhre F. GG. zu dero Leibs Guardi vnd verwarung dieser Statt / wie auch etlscher anderer plätz vnd örter dieser Landen in ihre bestallung genommen / abzudancken / weil solchs zu garniemands offension, sondern allein zu notwendiger defension vnd handhab ihrer erlangten Posseßion angesehen / bevorab weil vermög des Hey. Reichs Abschiedt de Anno 1555. S. Nach den aber / 2 aber / rc. ein jeder Churfürst / Fürst vnd Standt des Heyligen Reichs schuldig ist in guter bereitschafft zu schicken / auch in seinen Fürstenthumben vnd Landen / Herrschafften / Obrigkeit vnd Gebieten / solche embsige fürsehung zu thun. das er vnd die seinige dannoch dermassen gefast sein / damit sie sich vnversehens vberfals selbst etwas zuentschütten / Darauß dann ferner erscheint / das Jhre FF. GG. Ihrer Kay. May. als dieser Landen Ober- vnd vnmittelbarn Lehenherrn in nichten vorgegriffen worden / sondern Jhre F. GG. sich ihres von Gott / der Natur vnd Kay: obangezogene Privilegien erlangten Rechtens gebraucht / vnd gegen menniglich / so an diesen Landen anspruch vnd forderung zuhaben vermeint / vor Jhrer Kay. Mayt. zu Recht zustehen / beruffen / auch die außgangene Kays. Mandata vnd Citationes nicht eludirt, sondern deren rechtmeßigen gegenbericht darauff zuthun / Jhren F. GG. vnbenommen / zu dem auch Jhre F. GG. nicht allein allen andern Interessenten ihr anspruch vnd forderung vorbehalten / sondern sich auch bereit mit dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herr Johansen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / dermassen verglichen / das Jhre F. G. den zu Dortmund auffgerichten vertrag allerdings ratificirt / vnd denselben zu impugniren ganz nicht gemeint ist / auch zuverhoffen / es werde sich der auch Durchleuchtig. Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Carll Marggraff zu Burgaw / rc. eine gleichmeßige vnd gute vergleichung nicht zuwider sein lassen / Daher dann zu sehen / das den andern Interessenten kein vnwiderbringlich præiudicium zugezogen / vielweniger das hiedurch vnruhe oder vnfriede / oder auch verbitterung zwischen den Ständen vnd nahe Verwandten vnd Freunden / wie bey mehrgemelten Mandatis Jhren F. GG. zu vnschuldt auffgedrungen wird / angericht / dann ja auß voriger deduction das gegenspiel am tag / das hiedurch keine vnruhe noch vnfried / sondern ruhe vnd friede / keine verbitterung / sondern eine rechte vertrewliche zusamensetzung aller Landen / Ständt / ausserhalb weniger Gülichschen / welche allein wie obangeregt / das publicirte Mandat jr gemacht / ervolgt / Vnd irret hiegegen nicht / was in mehr angeregtem Mandato angezogen wird / das der auch Durchleuchtig vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Christian der ander Hertzog zu Sachssen / Landgraff zu Düringen / Marggraff zu Meissen / Burggraff zu Magdenburg / des Heyl. Römis. Reichs Ertzmarschalck vnd Churfürst/ꝛc. wegen seiner Churfürstl. Gnaden an diesen Landen vnbegründter piætension / oder auch andere bey Kays. May. geklagt vnd angegeben haben mögen / Dann die Stände dieser Landen den vnfug solcher forderung wol wissen / vnd sich erklärt. da sonsten andern beschwerden abgeholffen / B 2 daß es deßhalb keine gefahr haben würde / vnd das niemahlen bey Leben oder auch nach Todt ihres abgestorbenen letzten Landsfürsten vnd Herrn / dieser prætension vnter dem nahmen der Interessirten Herrn gedacht worden / Dan noch zum vberfluß thun Ihre FF. GG. abermaln vnd endlich noch sich zum Rechten erbieten / vnd werden auff vorgehende ordentliche Citation vnd Claz salva interim possessione sua, quam nemo dimittere cogitur ad alterius contra dictionem vor Jhrer Kays. Mayt. als Ihren Fürstlichen Gnaden Ober: vnd Lehenherrn / jhre sachen in Recht weiters zu justificiren wol wissen. Weil nun dem allem wie obgesetzt in warheit also / vnd darauß erscheinet / daß nicht allein zu Recht niemand verbotten / sich feiner angefallener Erb schafft vnd dern erledigten Posseßion mit würcklicher insistentz zu naͤhern / son dern vielmehr einem jeden der Ingres vnd Antrit in die vacirende Posseßion zugelassen / So gar / das er nach gelegen: vnd weitleufftigkeit der guter / auch andere / wo von nöthen / zu hülff ziehen / vnd sich wider jeden vnbillichen gewal darinnen so gut er kan / auffhalten / verthedigen vnd handhaben mag. Daher für eine algemeine Rechts Regul in allen Geistlichen vnd Weltlichen Rechten gehalten würdt / das ohne vorgehende Rechtliche vnd ordentliche Citation vnd erkandtnuß / niemand seiner inhabender Pojeßion entsetzt / sondern ein jeder etiam praedo, ne dum iustus possessor darbey geschützt vnd gelassen werden soll / welches dann auch der Natur selbsten vnd aller völcker Rechten / inson derheit aber des Heyl. Reichs hochverpeenten Landfrieden / Constitutionen vnd Ordnungen gemeß / welche außtrücklich vermögen / das keiner den andern des senigen wider Recht vnd vnzimlicher weiß entsetzen/ vnd ob jemande der andern mit thätlicher handlung oder sonsten einiger gestalt heimlich oder offentlich mit was gesuchtem schein auch das möchte geschehen / an seinem Rechten beschweren vergewaltigen / dringen beleidigen oder betrüben würde das so wol ein jeder Regierender Röm. Kayser / als alle des Reichs Stände schuldig / dem beschwerden theil wider den vergewaltiger / oder so thätlich handlung vorgenommen / rath / hilff vnd beystand zuerzeigen / sonderlich wann der Besitzer wie diß orts gleich vnd recht leiden mag / vnd sich zur caution de indicio sisti & iudicatum solui erbietet / So ist dem allem nach vnschwer zuer messen, zu was vnwiderbringlichem schaden es nicht allein Hochgemelt Ihren FF. GG. sondern auch der consequentz halben der gantzen posteritet / ja allen Chur. Fürsten / vnd Ständen des Heyl. Römischen Reichs würde gereichen Wann Jhre F.F. GG. dem obangeregten Kays. gebotten def.riren / vnd sich solcher gestalt mit betröhung der Acht vnd aber Acht / ohne vorgehende ordentliche liche Citation verhör vnd erkandnuß ihrer erlangten rechtmeßigen Posseßion begeben oder entsetzen lassen solten / vnd aber beyde Jhre FF. GG. sich erinneren / das in den gemeinen beschriebenen Kayserlichen Rechten / viel heilsame vnd hochnötige remedia verordnet / deren sich die jenige so auff vngleichen bericht / oder sonsten wider Recht / vnd des Heyligen Reichs Satzungen sich beschwerdt befinden / sollen vnd mögen gebrauchen / Dahero dann in den beschriebenen Kays. Rechten nachfolgende verordnungen vnd rescripta zubefinden / quod non oporteat iuri contraria postulare. Quod rescripta omnia contr: ius elicita ab omnibus iudicibus refutari præcipiuntur, niſi forte ſit aliquid quod non lædat alium & proſit petenti. Quod omnes cuinſcunq; maioris vel minoris administrationis vniversae Reip iudices monentur, vt nullam pragmaticam sanctionem, nullam sacram adnotationem, quae generali iuri vel vtilitati publicae adversa esse videatur, in disceptationem cuiuslibet litigij patiantur proferri, sed generales sacras Constitutiones modis omnibus non dubitent observandas. Quod omnia edicta fiant, aut fieri intelligantur sub illa clausula, si preces veritate nitantur. Quod puniri iubentur Iudices, qui vetuerint precum argui falsitatem. Quod Reus violatae legis habeatur, qui aliquid contra legem sperare audet, quod non licet. Et cum plerumque in nonnullis causis inverecunda petentium inhiatione, ita constringantur Imperatores, vt etiam non concedenda tribuant, quod nec rescripto eorum adversus formam latae legis aliquid loci relinquatur. Item quod patienter & aequo animo ferre debeat etiam summus Magistratus, cum veritas & Iustitia defenditur. Quod digna vox sit Maiestate regnantis, legibus alligatum se Principem profiteri: imo revera maius imperio sit submittere legibus principatum, nec quicquam tam proprium sit Imperij quam legibus vivere. Quod causam habens à Principe à nemine molestari, sed perpetuò tutus esse debeat. Quod principali authoritate nemo decipiendus sit. Quod Imperator ad adimendam per vim possessionem, authoritatem rescripti sui non accommodet. Quod rectè possidenti ad defendendam possessionem quam sine vitio tenet inculpatae tutelae moderatione illatam vim propulsare liceat So setzen mehr Hochgedachte Jhre F.F. GG. gantz vnd gar in keinen zweiffel / wann Allerhöchstgedachte Kais Mayst. aller oberzelter vmbstende. vnd was es mit Jhrer F. F. GG. inhabender Poss. ßion vnd Regierung dieser Landt für eine beschaffenheit habe / nach notturff berichtet / Sie werden die obangezogene auß vngleicher einbildung vnd saggistion hergeslossene schaͤrpffe. vnd des Heyligen Reichs Constitutionibus (salva tamen semper Sacrae Cael Mayest reverentia & potestate summa) stracks zuwider lauffende Cassation des des Dortmundischen vertrags / vnd was demselben anhengig / nicht beharren. sondern vielmehr Ihr F F. GG. als gehorsame fried vnd recheliebende Fürsten darbey allergnedigst schützen / Hierumb vnd damit auff den widrigen vnd vnverhofften fall/ Jhre F. GG. vnd deroselben Principalu / auch allerseits jh Erben vnd nachkommen / nicht noch weiter in vnwiderbrenglichen beschwil denvnd schaden eingeführt / sondern bey den gemeinen Kays. vnd des HerReichs Rechten / auch der Teutschen Chur= vnd Fürsten Freyheit erhalten werden / So haben sich Ihre FF. GG. so wol zu entschüttung der vnschuldt gen aufflagen / damit Jhre FF. GG. an den mehrbemelten Kayserlichen botsbrieffen gravirt werden wollen / als wan ste sich mit den Dortmundischen vergleich: vnd einnehmung / dieser Landt Posseßion Regiert vnd Huldigung wider der Kay. Mayt. Hochheit / vnd des Hey. Reichs Satzungen vergriffen Als auch zu stewr der warheit vnd rettung Ihrer FF. GG. wolherbrachten Fürstlichen nahmens / inhabender Possession vnd Rechtens / sonderlich abe auch zu schutz vnd schirm der gehorsamen / aller dieser Landen Vnderthanet nicht vmbgehen köndten / das heilsame beneficium provocationis an die hand zunehmen / Sagen demnach vnd bezeugen hiemit vor euch Kays. Notario vn denen darzu sonderlich erbettenen gezeugen / das sich Jhre FF. GG. für sich vnd in nahmen hochgedachter Ihrer Chur: vnd Fürstlichen Principalen durch die zu Prag den 11. Julij batierten vnd den 1/2 eiusdem alhie zu Didorff angeschlagene / vnd fürter durch offenen truck hin vnd wider spargirteit nahmen der Kay. May. auff vngleichen bericht außgangene vnd daher vnbün dige gebotsbrieff zum allerhöchsten beschwert befinden / vnd durch beharrung derselben noch mehr beschwerdt zu werden befürchten. Bedingen vnd beruffen sich demnach also Ihre FF. GG. von solchena zuschwer vnd vnleidenlichen extraiudicial gravamine, auch von desselben tzen inhales / vnd von allen den jenigen so sich vnder dem schein einer auffs tragener Kay. Commission / oder befelchs einer vermeinten Execution anma fen / oder zu erlangung solcher Proces durch vngleichen bericht / Relation ode ansuchen vrsach gegeben / wer die auch immer sein / oder wie sie nahmen haben mögen / an vnd vor die Röm. Kay. May. vnsern Allergnedigsten Herrn / auch für alle friedliche rechtliebende vnd vnpartheyische Chur-Fürsten vnd Staͤndt des Hey. Römischen Reichs Teutscher nation / oder wo sonsten diese sache ihrer art vnd eigenschafft nach hingehörig / In meinung solche Appellation / wi sichs von Rechts vnd der Teutschen Chur: vnd Fürsten libertet vnd herkost men wegen gebürt / zu Prosequiren / vnd allen den jenigen hohen vnd nidrigen Stande Stands Personen so zu Ihren FF. GG. dero Principalen / oder diesen Landen anspruch vndforderung zu haben vermeinen / vnd dieselbige dessen in der güte nicht erlassen wollen / vor Allerhöchstgedachte Kays. Mayt. oder auch vnpartheyschen Chur: Fürsten vnd Ständen des ordentlichen Rechtens zu sein / vnd allem dem jenigen zugeleben / was die Rechtliche ordentliche erkandtnuß mit sich bringen wurdet / Euch Notarium vnd die insonderheit hierzu erbettene gezeugen fleissig / vnd auffs aller fleissigs requirirendt / ersuchend vnd bittend / jhr wollet dieser Jhrer FF. GG. interponirter Appellation eingedenck sein / darüber ein oder mehr Jnstrumenta auff begeren vnd gegen die gebür auff Pergament in autentica forma auffrichten / dieselbige an gehörenden örteren insinuiren, vnd alles das jenige laisten / was sich in solchen fellen gebürt / herkommen vnd gebreuchlich ist / wie dann gegenwertige Fürstliche Person vnd zugeordnete Rähte / solches alles wie obstehet / hiemit in der aller besten form wollen verrichtet haben / wie solches von Rechts wegen geschehen solte / köndte oder möchte. Dessen zu vrkundt seind beyder Ihrer FF. GG. Secret hiefür getruckt / Geschehen vnd geben zu Düsseldorff den 1/2 Julij / Anno Sechszehenhundert vnd Neun Vnd dieweil ich Peter Ganß Ratingensis, durch Röm. Kay. Mayt. ge walt vnd macht ein frey offner Creirter vnd an deroselben Hochlöblichen Kay. Cammergericht zu Speyr immatriculirter Notarius, bey vorgemelter narration vnd anzeig / gethaner Appellation / ablesung vnd vberliefferung des Appellation zettuls / vnd darauff beschehener requisition, subarration, suchen vnd begeren / vnd sonst allen andern obgeschriebenen sachen / sambt den ernenten gezeugen / selbst Persönlich zugegen gewesen bin / Solches alles vnd jedes erzelter massen geschehen / gesehen vnd gehört. So hab ich dasselb fleissig in notam genommen Prothocollirt / vnd darüber diß offen Instrumentum begriffen / dasselb auff diese zwölff Pergament bletter libelsweiß durch einen andern / meiner geschefft halben / ingrossiren lassen / selbst aber nach beschehener fleissiger collation / mit eigener hand / Christlichem Tauff-pn Beynamen / wie in gleichem gewohnlichen Notariat zeichen respective vnderschrieben vnd verzeichnet / auch mit einer schnur zusammen verfasset / vnd mit meinem gewohnlichen Pitschafft versigelt / Alles zu vhrkundt vnd mehrerm glauben aller vnd jeder verschrieben ding. darzu insonderheit vnd wie sich gebürt / requirirt vnd erfordert. Petrus Ganß Notarius. Num. 1. Jr Maximilian der ander von Gottes Gnaden / Erwölter Römischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanie zu Hungarn / Böheimen / Dalmatien / Croatien vnnd Schlavi nien / rc. König Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundt / zu Braband / zu Steyr / zu Kernten / zu Crain / zu Lützemburg / zu Wirtemberg / Ober vn Nider Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggrasse des Römischen Reich zu Burgaw / zu Mehern / Ober vnd Nider Laußnitz / Gefürster Graffe zu Hab purg / zu Tiroll / zu Psierdt / zu Kiburg vnd zu Görtz rc. Landgraffe in Elsa Herr auff Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salins / rc. Bekennt öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermänniglich / Das vns de Hochgeborn / Wilhem Hertzog zu Gülich / Cleve vnd Berg / Graffe zu de Marck vnd Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / vnser lieber Oheim / Schw. ger vnd Fürst / ein Privilegium / so sein Lieb von Weilandt dem Allerdurch leuchtigsten Fürsten / Herrn Carlen dem fünfften Römischen Kayser / vnsern lieben Herrn / Vettern vnd Schweheren / Hochlöblicher gedechenuß erwoben / gehorsamlich vorbringen lassen / darin Jhre Kays. Mayt. jetzgedachtem vnserm lieben Oheim / Schwager vnd Fürsten / Hertzog Wilhelmen zu Gü lich / diese besondere Gnad vnd Freyheit gethan vnd gegeben / also / wann sich fügen wurde / das sein Lieb mit der Durchleuchtigen / Hochgebornen F. stin / Fraw Maria / gebornen Königin zu Hungarn vnd Böheim / Ertzhertz gin zu Osterreich / Hertzogin zu Burgundt / rc. vnd Gräffin zu Tyroll / rc. v. freundlichen lieben Schwester seiner Lieb Gemahel / keinen Ehelichen Malichen Leibs Erben erzeugte / oder gleichwol Eheliche Leibs Erben mit jh Lieb erwürbe / die aber folgends vber kurtz oder lang / ohne Eheliche Manlich Leibs Erben abgiengen / das als dann / so kein Ehelicher Manlicher Leibs Ervon sein Hertzog Wilhelms Lieb geboren / mehr fürhanden ist / seiner Lieb stenthumb Land vnd Leuth / so von Ihrer Mayestat als domals Römisch Kayser / vnd dem Heyligen Reich zu Lehen rüren / auff sein Hertzog Wilhelm Eheliche Töchtern / mit bemelten vnser lieben Schwester / Königin Maria seiner Lieb Gemahel Ehelich erworben / oder wo derselben keine dazumahl in leben / vnd aber von einer oder mehr Ehelich geborn Leibs Erben vorhanden weren / als dann auff derselben seiner Lieb Töchtern nachgelassene Ehelich Manliche Leibs Erben / so derselben zeit im leben sein / fallen / kommen vnd folgen vnd zustehen sollen / vnd in solchem fall jhnen vnd ihren Eheltehen Man lichen Leibs Erben / wo sie deren einige hinder jhnen verliessen / von Jhrer Ka Mayestat oder ihren Nachkommen am Reich / zu Lehen gnediglich verliehen werden sollen / alles fernern inhalts / angeregtes Kayserlichen Privilegij so von wort zu wort hernach geschriben stehet / vnd also lautet: Jr Carl der Fünfft / von Gottes gnaden Römischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Castilien / zu Arragon / zu Leon / beyder Cicilien / Hierusalem / Hungarn / Dalmatien / Croatien / Navarra / Granaten / Toleten / Valenz / Gallicien / Maiorica / Hispalis / Sardinien / Corduba / Corsica / Murcien / Giennis / Algarbien / Algeziern / Gibraltar / der Canarischen vnd Indianischen Jnsulen / vnd der Terræ Firmæ des Oceanischen Meers / rc. König / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundt / zu Lotrick / zu Brabandt / zu Steyr / zu Kernten / zu Krain / zu Limpurg / zu Lützenburg / zu Geldern / zu Calabrien / zu Athen / zu Neopatrien vnd Wirtemberg / rc. Graffe zu Habßburg / zu Flanderen / zu Tyroll / zu Görtz / zu Barcinon / zu Arthois / zu Burgundt / Pfaltzgraffe zu Hennegaw / zu Hollandt / zu Seelandt / zu Pfirdt / zu Kiburg / zu Namur / zu Rossilion / zu Ceritania vnd zu Zutphen / Landgraffe in Elsaß / Marggraffe zu Burgaw / zu Oristani / zu Gociani / vnd des Heyl. Röm. Reichs Fürst zu Schwaben / Cathalonia / Austuria / rc. Herr in Frießlandt / auff der Windischen Marck / zu Portenaw / zu Biscaia / zu Salins / zu Molin / zu Tripoli / vnd zu Mechelen / etc. Bekennen öffentlich / vnd thun kandt allermänniglich mit diesem Brieff / als jetzo der Hochgeborn Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve vnd Berg / Graffe zu der Marck vnd Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / vnser Lieber Schwager vnd Fürst / des Durchleuchtigsten / Großmächtigsten Fürsten / Herrn Ferdinanden / Römischen / zu Hungeren vnd Böheim / rc. König / Ertzhertzog zu Osterreich/ Hertzogen zu Burgundt/ꝛc. vnd Graffen zu Tyroll/ꝛc. vnſers freundlichen lieben Bruders Tochter / die Durchleuchtig / Hochgeborne Fürstin / Fraw Maria / geborne Königin in Hungaren vnnd Böheim / rc. Ertzhertzogin zu Osterreich / Hertzogin zu Burgundt / zu Steyr / zu Kernten / zu Crain vnd Wirtemberg / rc. Gräffin zu Habßburg vnd Tyroll/etc. vnser freundliche liebe Muemen / nach Göttlicher vnd der Heyligen Christlichen Kirchen Ordnung zu dem Sacrament der heiligen Ehe genommen / vnd vns demnach demütig. lich angeruffen vnd gebetten hat / das wir seiner Lieb / vnd derselben Gemahelvon Röm. Kays. Mayt. macht vnd gewalt / diese besonder Gnad vnd Freyheit zugeben / gnediglich geruheten / Wo es sich fügte / das er bey vnd mit gemelten seiner Gemahel / vnser Muemen / in wehrender Ehe nicht Söhne / sonder allein Töchter vberkeme / oder gleichwol Söhn vberkeme / die aber vor den Töchtern oder oder derselben Ehelichen Leibs Erben / ohne Eheliche Manliche Leibs Erben Todsfall abgiengen / daß als dann auff die Töchtern / so von ihme vnd gedachten vnser Murmen / seiner Gemahel Ehelich geboren / alle vnd jede seiner Lieb Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Land vnd Lent / die von vns als Römischen Kayser / vnd dem Heiligen Reich zu Lehen rüren / fallen / kommen / vns ihnen zustehen sollen / Sie auch derselben Lehen / durch ihre Thräger zu empfan gen täuglich vnd geschickt sein / vnd ihnen vnd ihren Ehelichen Manlichen Leibs Erben / von vns vnd vnsern Nachkommen am Reiche / zu Lehen verliehen werden sollen / Also haben wir angesehen / die manigfaltige getrewe / vnverdrossene vnd williglich angenehme dienst / die der bemelt vnser Schwager Hertze Wilhelm vnd seine Voreltern vnsern Vorfahren / am Reich vnd vns so off dick gethan haben / vnd sein Liev vns noch täglich thut / vnd fürbaß zu thun sich erbeut / auch wolthan kan vnd mag / vnd auch von wegen der sonderbaren gna den / die wir zu ihme vnd bemelten vnser Muemen / seiner Lieb Gemahel tragen vnd haben / Darumb mit wolbedachtem muth / gutem statlichen Raht / vor mit rechtem wissen / dem obbemelten vnserm Schwager / Hertzog Wilhelmen vnd seinen Ehelichen Leibs Erben / vnd ihme mit gedachter vnser Muemen Königin Maria Ehelich erworben / diese besondere Gnad vnd Freyheit geg ben vnd verliehen/ Wir g ben vnd verleihen auch ihnen dieselben von Römi scher Kayserlicher macht / vollkommenheit / wissentlich in krafft diß Brieffs Also waan es sich füzen würde / das gedachter Hertzog Wilhelm / mit obgedach ter seiner Lieb Gemahel / vnser Mumen / keinen Ehelichen Manlichen Leibs Er ben vberkeme / oder gleichwol Manliche Leibs Erben mit ihrer Lieb erwürbe / die aber nachgehends vber kurtz oder lang ohne Eheliche Manliche Leibs Erben abgiengen / das alß dan̄ / so kein Manlicher Ehelicher Leibs Erbe von sein Hertzen Wilhelms Lieb erberen / mehr vorhanden ist / obgenante seiner Lieb Fürstenthum Land vnd Leut / die von vns als Röm. Kayser / vnd dem Heyligen Reich zu Le hen rühren / auff sein Hertzog Wilhelms Eheliche Töchtern / mit gedachter seiner Gemahel Königin Maria / vnser lieben Muemen / Ehelich erworben / ode wo derselben keine dazumal im Leben were / vnd aber von einer oder mehr Ehe lich geborn Leibs Erben vorhanden weren / als dann auff dieselben seiner Lieb Töchtern nachgelassene Eheliche Manliche Leibs Erben / so zu derselben zeit im Leben sein / fallen / kommen / vnd jhnen folgen vnd zustehen sollen / vnd in selchem fall ihnen vnd ihren Ehelichen Manlichen Leibs Erben wo sie deren einig hinder ihnen verlassen / von vns oder vnsern Nachkommen am Reich zu Lehen gnediglich verliehen werden sollen. Vnd gebieten darauff allen vnd jeden vn seren vnd des Heyligen Reichs Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Welt. lichen / Prælaten / Graffen / Freyherrn / Rittern / Knechten / Hauptleuten / Landtvögten / Vitzdomben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuten, Schultheissen / Burgermeistern / Richteren / Rähten / Burgeren / Gemeinden vnd sonsten all anderen vnseren vnd des Heyligen Reichs Vnderthanen vnd getrewen / in was Würden / Stands oder Wesens die sein / ernstlich vnd vestiglich / von Römischer Kayserlicher macht / mit diesem Brieff / das sie obbemelten vnsern lieben Schwager Hertzog Wilhelm vnd seine Erben / bey solcher Gnad vnd Freyheit gentzlich vnd gerühiglich bleiben / derselben gantz vnd gar gebrauchen vnd geniessen lassen / Sie daran nicht verhinderen noch bekümmern / noch jemand andern zuthun gestatten / in kein weiß noch wege / als lieb einem jeden sey vnser vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff zuvermeiden / Dann wo jemand / wer der were / wider diese obbeschriebene vnser Gnad vnd Freyheit freventlich thete / oder zuthun vnderstünde / der vnd die sollen in vnser vnd des Heyligen Reichs schwere vngnad / vnd zu rechterpeen vnd straff hunder Marck Lötigs Golds verfallen sein / halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halbentheil obbemeltem Hertzog Wilhelm oder seinen Erben / so also wider obbeschrieben vnser Gnad vnd Freyheit beschwerdt / verhindert oder bekümmert sein / oder angefochten werden / gentzlich vnd vnnachlessig zubezahlen. Das meynen wir ernstlich / Mit vhrkund diß Brieffs / besigelt mit vnserm Kayserlichen anhangenden Jnsigel / Geben in vnser vn des Reichs Statt Regenß. burg den 19. tag des Monats Julij / Nach Christi vnsers lieben Herren geburt / Tausent / Fünffhundert vnd im sechs vnd viertzigsten / vnsers Kayserthumbs im sechs vnd zwantzigsten / vnd vnserer Reiche im ein vnd dreissigsten Jahren Carolus. V. Naves. Ad mandatum Cæsareæ & Catholicæ Maiestatis proprium Johan Obernburger. Vnd vns darauf demütiglich angesucht vnd gebetten/ das wir/ als jetzt Regierender Römischer Kayser/ seiner Lieb solch erlangt Kayserlich Privilegium / Gnad vnd Freyheit zuvernewen / zu confirmiren / zubestettigen vnd zubekrefftigen gnediglich geruheten / Jnmassen seiner Lieb dasselb Privilegium jüngst hiebevor von Weiland dem Allerdurchleuchtigsten Fürsten / Herrn Ferdinand / Römischen Kayser / vnserm geliebten Herrn vnd Vattern / Hochmilder seliger gedechtnuß / auch confirmirt vn bestettet worden / Des haben wir angesehen / des bemelten vnsers lieben Oheim / Schwager vnd Fürsten / Hertzog Wilhelms zu Gülich fleissig vnd zimliche bitte / auch die mannigfältige / getrewe / angenehme / nutzliche vn wol ersprießliche diensten / so seiner Lieb Voreltern / vnd sein Lieb selbst / vnsern löblichen Vorfaren / Röm. Kays. vn Königen / auch C 2 vns vns vnd dem Heyligen Reich / offt vnd dick bewiesen haben / vnd sein Lieb vnt noch täglich thut / vnd fürbaß hin zuthun vhrbietig ist / auch wol thun mag vnd soll / Vnd darumb mit wolbedachtem muth / gutem zeitigen Raht vnd rechten wissen / gedachtem vnserm lieben Oheim / Schwager vnd Fürsten / obeingeleibt Kayserlich Privilegium / Gnad vnd Freyheit gnediglich ernewert / confirmirt bestett vnd bekrefftigt / Ernewern / confirmiren / bestetten vnd bekrefftigen di auch von Römischer Kayserlicher macht / vollkommenheit hiemit wissentlick in krafft diß Brieffs / vnd meynen / setzen vnd wollen / das solch Privilegium in allen seinen worten / clausulen / puncten / articulen / meynung vnd begreiffi gen gantz krefftig vnd mechtig sein / stät vnd vest bleiben vnd gehalten werden Vnd mehrbenanter vnser lieber Oheim / Schwager vnd Fürst / Hertzog Wi helm zu Gülich / vnd seiner Lieb Eheliche Leibs Erben / sich dessen nach seinen inhalt würcklich erfrewen / gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen / vo allermenniglich vnverhindert. Vnd gebieten darauff allen vnnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Prælaten / Graffen / Frei herren / Rittern / Knechten / Landhauptleuten / Landvögten / Hauptleuten Vitzdomben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Ambeleuten / Schultheissen Burgermeistern / Richtern / Rähten / Bürgern / Gemeinden / vnd sonst aller andern vnsern vnd des Hey. Reichs Vnderthanen vnd getrewen / von obb rürter vnser Kays. macht / ernstlich vnd vestiglich mit diesem Brieff / vnd wol len / das sie offtbemelt vnsern lieben Schwager vnd Fürsten / Hertzog Wilhe men zu Gülich / vnd seiner Lieb Erben / bey obbegriffener Kayserl. Gnad vn Freyheit / vnd dieser vnser Confirmation gentzlich vnd berühiglich bleiben. vnd derselben gebrauchen vnd geniessen lassen / Sie daran nicht verhindern noch darwider betrüben / bekümmern oder beschweren / noch des jemands an dern zuthun gestatten / in kein weiß noch wege / als lieb einem jeden sey vnser vn des Reichs schwere vngnad vnd straff / darin die peen in obbeschriebenem Weland vnsers lieben Herrn Vetters vnd Schwehers Kayser Carls Hochmit der gedechtnuß / begnadungs Brieff bestimpt / zuvermeiden / die ein jeder / offt er freventlich hiewider thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammer vnd den andern halben theil vielbenanten vnserem lieben Oheim/ Schwagt vnd Fürsten / Hertzog Wilhelmen zu Gülich / oder seinen Erben / so also wide obberuͤrte Gnad vnd Freyheit beschwert vnd betrübt worden / vnableßlich zu bezahlen / verfallen sein solle / Das meynen wir ernstlich / Mit vhrkund diß Brieffs / besiegele mit vnserm Kayserlichen anhangendem insiegel / Geben in vnser vnd des Heyligen Reichs Statt Augspurg / am ein vnd zwantzigsten tag des Monats Aprilis / nach vnsers lieben Herrn geburt / fünffhundert / vnd in sechs vnd sechszigsten / vnser Reiche des Römischen im vierdten / des Hungarischen im dritten / vnd des Böhemischen im achzehenden Jahren. Maximilian Daniel Archiepiscop. Mogunt per Germaniam Archicancellarius. Vt l. V. Zasij. D. Ad mandatum Sacræ Cæsareæ Maiestatis proprium L Kirchschlager Gegenwärtige Copey ist durch mich Johannem Potgiesser von Kayserlicher macht offenbarn Notarium / auß dem Original besiegeltem vnd vnderzeichnetem Kayserlichem Brieff vnd Privilegio abgeschrieben / vnd gegen den selben mit fleiß collationirt / thut sich auch damit von wort zu worten allerding vergleichen / Welches ich Notarius obgemelt / also mit dieser eigener Handschrifft bezeuge. Num. 2. PRIVILEGIVM VNIONIS Jr Ferdinandt von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / rc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermänniglich / daß vns der Hochgeborn / Wilhem Hertzog zu Gülich / Cleve vnd Berg / Graffe zu der Marck vnd Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / vnser lieber Sohn vnd Fürst. vndertheniglich zu erkennen geben / welcher massen Weyland / die auch Hochgebornen Johans / Hertzog zu Cleve / vnd Graffe zu der Marck / rc. vnd Maria Hertzogin zu Gülich vnd Berg / Gräffin zu Ravensberg / rc. seiner Lieb Vatter vnd Mutter in auffrichtung ihrer beyderseits Ehebethädigung sich vermög Brieff vnd Siegeln mit bewilligung / vnd einraumung aller ihrer Liebden Fürstenthumb vnd Lande / Nemblich / Gülich / Cleve vnd Berg / Marck vnd Ravensberg einmütiglich verglichen vnd vertragen / das jetz gemelte Fürstenthumb vnd Lande / zu den ewigen tagen beyeinander vnirt vnd verbleiben sollen / vnd C 3 vnd dns darauff demütiglich angesucht vnd gebetten/ daß wir solchen auffs richten Vertrag / Union / vnd bewilligung obbenandter S. L. Fürstenthum vnd Lande / auß Kayserlicher macht zu confirmiren / zu bekrefftigen / vnd zu stetten / gnediglich geruheten / Deß haben wir angesehen solch des gedachten vnſers lieben Sohns vnd Fürſten / Hertzog Wilhelmen zu Guͤlich gehorſam lich vnd zimlich bitt / vnd die getrewen angenehmen nutzlichen dienst / so S. L. Vorelteren / vnd S. L. selbst Weyland vnsern Vorfahren Römischen Kaysern vnd Königen / auch vns ond dem Heyligen Reich in mannigfältige wege / off vnd dick willig erzeigt haben / vnd S. L. nicht weniger zuthun vndertheniglich vhrbietig ist / auch wol thun mag vnd soll / Vnd darumb mit wolbedachtem muth / gutem zeitigem Rath vnd rechtem wissen / beruͤrten gemachten Vertrag Vnion vnd bewilligung / gnediglich Confirmirt / bekrefftigt vnd bestettet / Con firmirn / bekrefftigen / vnd bestetten dieselben auch von Römischer Kayserliche macht / vollkommenheit / hiemit wissentlich in krafft diß Brieffs / vnd meynen setzen vnd wollen / daß obbestimbte S. L. Fürstenthumb vnd Lande Gülich. Cleve / Berg / Marck vnd Ravenßberg / so lang die Succession S. L. Erben von ihrer Posteritet/ in absteigender Linien wehren/ vnd vorhanden sein würdet / zusamen Buirt vnd gentzlich beyeinander vngesondert / vnd vnzertren bleiben sollen vnd mögen / von allermenniglich vnverhindert / doch vns vnd den Heyligen Reich vnser Recht vnd Gerechtigkeit / so viel die gemeinen Reich stewren / vnd anders belangt / in allweg fürbehalten. Vnd gebieten darauff a len vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten/ Geistlichen vnd Weltlichen / Præla ten / Graffen / Freyherren / Rittern / Knechten / Hauptleuten / Landvögten Vizdomben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuten / Schultheissen Burgermeistern / Richteren / Rähten / Burgern / Gemeinden / vnd sonst aller anderen vnsern vnd des Reichs Vnderthanen vnd getrewen: was Würden / Stands oder Wesens die sein / ernstlich vnd vestiglich mit diesem Breiff / vor wöllen / daß sie ernandten vnsern lieben Sohn vnd Fürsten / Hertzog Wilhel men zu Gülich / vnd obberürte S. L. Fürstenthumb vnd Lande / bey angeregten auffgerichten Vertrag / Vnion vnd zusamenverleybung obstehender masse nicht hindern / noch jrren / sonder darbey berühiglich bleiben lassen / darwide nicht dringen oder beschweren / noch deß jemands andern zuthun gestatten / in kein weise / als lieb einem jeden seye vnser vnd des Reichs schwere vngnad rüstraff / darzu ein Peen / nemblich viertzig Marck lödiges Golds zuvermeiden / diein jeder / so offt er freventlich herwider thete / halb in vnser vnd des ReichKammer/ vnd den andern halben theil mehrgedachtem vnserm lieben Soht vnd Fürsten / Hertzog Wilhelmen zu Gülich vnnachlessiglich zubezahlen / verfallen sein sol. Das meynen wir ernstlich / mit vhrkundt diß Brieffs besigelt mit vnserm Kayserlichen anhangenden Insiegel. Geben in vnser vnd des Reichs Statt Augspurg am ein vnd zwantzigsten tag des Monats Junij / nach Christi Geburt funffzehen hundert / vnd im neun vnd fünfftzigsten / vnserer Reiche des Römischen im neun vnd zwantzigsten / vnd der andern im drey vnd dreissigsten. Num. 3. Bestettigung der Vnion der Fürstenthumb vnd Landen Gülich Clev. vnd Berg / Marck vnd Ravenßberg. Rudolphi 2. Anno 1580. Jr Rudolff der Ander von Gottes Gnaden Ermöhlter RöMatscher Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reich / in Germanien / zu Hungarn / Böheim / Dalmatien / Croatien vnnd Schlavonien / rc. König. Ertzhertzog zu Osterreich / in Kernten / zu Crain / zu Lützemburg / zu Würtemberg / Obern vnd Nidern Schlesien Hertzog Fürst zu Schwaben Marggraffe des Heyligen Römischen Reichs zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd Nidern Laußnitz / Gefürster Graff zu Habppurg / zu Tyroll / zu Pferdt / zu Kiburg vnd zu Görtz / rc. Landgraff zu Elsaß / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salins / rc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / das vns der Hochgeborn Wilhelm / Hertzog zu Gülich / Cleve vnd Berg / Graff zu der Marck vnd Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. vnser lieber Oheim / Schwager vnd Fürst / vndertheniglich zuerkennen geben / welcher massen Weilandt auch der Hochgeborne Johann Herzog zu Cleve / vnd Graff zu der Marck / vnd Maria Hertzogin zu Gülich vnd Berg=Gräffin zu Ravenßberg S. L. Vatter vnd Mutter ihrer beyderseits Ehebethädigung / sich vermög Brieff vnd Siegel / mit bewilligung vnd erinnerung aller ihrer L. Fürstenthumb vnd Landen / Nemblich, Gülich / Cleve vnd Berg / Marck v Ravenßberg / einmütiglich verglichen v vertragen / das jetzt. bemelte Firstenthumb vnd Lande zu den ewigen tagen beyeinander Vnirt sein vnd verbleiben sollen. Vn darauff vns demütiglich angefallen vn gebetten / das wir solchen auffrichtigen Vertrag / Vnien vnd verwilligung obbenanter S. L. Fürstenthumb vnd Landen / auß Kayserlicher macht zu confirmiren / zubekrefftigen / gnediglich geruheten. Inmassen diselb jüngst hiebevor von Weiland dem Durchl. Fürsten vn̄ Herrn Maximilian Römischen Kaysern vnserm geliebten Herr Herin vnd Vattern/ Hochlöbseliger gedechtnuß/ auch confirmirt vnd bestet tiget worden. Das haben wir angesehen / solch des gedachten vnsers lieber Schwagers vnd Fürsten / Hertzog Wilhelms von Gülich / gehorsam vnd zim liche bit / auch die getrewe / angenehme vnd nutzliche dienste / so seiner Leibtei Voreltern / vnd seiner Liebten selbsten Weilandt vnseren lieben Vorfahren Römischen Kaysern vnd Königen / auch vns vnd dem Heyligen Römische Reiche in manigfaltige wege offt vnd dick williglich erzeiget haben / vnd S. hinführo nicht weniger zuthun vnderthenig vrbietig ist/ auch wol thun mavnd soll / vnd darumb mit wolbedachtem muth / gutem zeitigen Raht vnd rech tem wissen gemachten vertrag / vnion / bewilligung gnediglich confirmiret / be krefftiget vnd bestettiget / Confirmiren / bekrefftigen / vnd bestettigen dieselben auch von Römischer Kay. Mayt. macht / vollkommenheit hiemit wissentlich in krafft dieses Brieffs / vnd meynen / setzen vnd wollen / daß obbestimbte seine L. Fürstenthumb vnd Lande Gülich / Cleve vnd Berg / Marck vnd Ravenst berg / so lang die Succession seiner L. Erben vnd ihren Posteritet in absteider Linien wehren vnd verhanden sein wird / zusamen Vnirt / vnd gentzlich beeinander vngesondert vnd vnzertrennet bleiben sollen vnd mögen / von alle menniglich vnverhindert / doch vns vnd dem Heyl. Reich / vnser Recht vn Gerechtigkeit / so viel die gemeinen Reichsstewren vnd anders belangen / alweg vorbehalten. Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen Churfürsten Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Prelaten / Graffen / Freyherren / Rütern / Knechten / Landthaubtleuten / Landtvögten / Schultheissen / Bur meistern / Richtern / Rähten / Bürgern vnd Gemeinden / vnd sonsten aller andern vnsern vnd des Reichs Vnderthanen vnd getrewen / wes Würde Stands vnd Wesens die sein / ernstlich vnd vestiglich mit diesem Brieff / vnwollen das die ernandten vnsern lieben Oheim / Schwagern vnd Fürsten Hertzog Wilhelm von Gülich / vnd obgerürte S. L. Fürstenthumbe vnd Lande bey angeregtem / auffgerichtem Vertrag / Union vnd zusamenverbleibung obstehender massen nicht verhindern noch jrien / sondern dabey rühiglich ve bleiben lassen / dawider nicht dringen / beschweren / noch jemands andern thun gestatten / in keine weise / als lieb einem jeden sey vnser vnd des Reich schwere vngnade vnd straff / darzu noch eine Peen / nemblich vierzig Marck tiges Goldes / zuvermeiden / die ein jeder so offt er freventlich dawider thett. halb in vnser vnd des Reichs Cammer / den andern theil mehrgemelten vnsern lieben Oheim / Schwagern vnd Fürsten / Hertzog Wilhelm zu Gülich / vn nachlessig zubezahlen schuldig sein sollen. Das meynen wir ernstlich / mit v kund kund dieses Brieffs besigelt mit vnserm Kayserlichen anhangenden Insigel / Geben auch auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den zehenden tag des Monats Martij / nach Christi vnsers lieben Herrn geburt / funffzehen hundert vnd im achtzigsten / vnserer Reiche des Römischen im fünfften / des Hungarischen im achten / des Böhemischen auch im fünfften Jahre. Rudolff. 2c Vice ac nomine Reverendissimi D. Domini Danielis Archiepiscopi, Archicancellarij & Electoris Moguntini. Vr. Beheuser. D. Ad mandatum Caesareae Maiestatis proprium. Obernburger. Num. 4 WIr von Gottes Gnaden Ernst Marggraffe zu Brandenburg / in Preussen / rc. Hertzog / rc. Vnd von desselben Gnaden / Wir Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraffe bey Rhein / Hertzog in Bayern / etc. als der zeit Chur Brandenburgische vnd PfaltzNeuburgische Gewalthaber, bekennen hiemit / Nach dem die löbliche Stände des Fürstenthumbs Cleve vnd der Graffschafft Marck / auch der Herrschafft Ravenstein / Vns mit handgebenden trewen versprochen vnd zugesagt / das sie sich an stat vnserer Principalen / den Hochgebornen Fürsten vnd Fürstinnen / Herrn Johan Sigismunden Marggraffen vnd Churfürsten zu Brandenburg / in Preussen / rc. Hertzogen / rc. in Ehelicher Vormundschaffe S. L. geliebten Gemahlin / Auch Frawen Anna Pfaltzgräffin bey Rhein / in Bayern / rc. Hertzogin / rc. mit schuldigem gehorsam vnd trewen submittiren, keinen Tertium wer der auch sein möchte / annemen / auch keinen auß vnserm oder vnserer Principalen mittel / sich ad partem anhenhig machen / Viel mehr aber vns beyde an statt deß rechtmessigen Successoris / vor ihren Landsfürsten vnd Herrn erkennen / biß das einer von vnsern Principalen / der rechte einige Successor dieser Lande erkläret werde / deme sie alß dann nach eusserstem vermögen beyspringen / an denselben allein sich halten / vnd solchem ferner gebürende Huldigung leisten sollen / das wir hingegen ihnen versprochen / Das sie die Stände / sich in alweg wollen vorbehalten haben / das wir die Kay. Mayt. als Obristen Haubt der Christenheit vnd Lehenherren / vermög vnserer Proposition in vnderthenigstem respect halten / wie auch die Stände Allerhöchstgedachter May. in gleichen keinem andederen prætendenten hierunder nichts præiudicirt haben wollen. Die Die Catholische Römische / wie auch andere Christliche Religion / die so wol im Römischen Reich / als diesen Fürstenthumben vnd Graffschafft von der Marck / an einem jeden ort in offentlichem gebrauch vnd vbung zu continuiren/ zu manuteniren vnd zuzulassen/ vnd darüber niemand in seinem ge wissen noch exercitio zu turbiren / zu molestiren noch zu betrüben. Alle von den vorigen dieser Landfürsten vnd Regenten ertheilte Brieff vn Siegel / wie auch Pfandschafften / vnd andere Fürstliche verschreibungen stät / fest vnd vnverbrochen / nach eines jeden inhalt zuhalten. Alle Privilegia vnd Fürstliche begnadungen zu confirmiren / zu bestettigen / vnd nach billigkeit zu augiren / auch die gravamina zuerledigen. Da wir beyde vor Haubtsachlicher entscheidung dieser Successions sach wider einander ichtwas de facto fürnehmen würden / welches doch / Sie die Landstände nicht vermuten noch hoffen / wollen sie biß zu vnserer reconciliation / sampt vnd sonders ihrer gethanen handgelübdt auch erlassen sein. Item dajemand mit gewalt wider diese Lande ichtwas attentiren würde das wir laut der Proposition / enssersten vermögens / mit darsetzung Leibs Guts vnd Bluts / dieselbig verthädigen / schützen vnd schirmen wöllen. Item die Stände vnd Vnderthanen / sampt vnd sonders für alle dieser wegen entstandene anspruch vnd forderungen / wie die auch namen haben mo gen / zuverthädigen vnd schadloß zu halten / in was Herrn Lande solches auch geschehen möchte. Item das die Hoffhaltung / Canzeleybesetzung vnd andere Amptsbedienungen / durch Landsessige qualificirte / vnd nicht frembde / eines jeden Stands gebür vnd Ambts altem herkommen nach / zubesetzen. Das auch die Stiffte / Clöster vnd alle andere Collegia / ebener gestaldurch Landsessige besatzt / in esse gelassen / gehalten / vnd niemandt in seinem wissen daselbst betrübt werden möge. Letzlich das die löbliche alte der semptlichen Landen Vnionen vnterhalten vnd was sonsten noch vor der Erbhuldigung diesen Landen/ zu nutz vnd bestem ferner in vnderthenigkeit möchte vorbracht vnd angedeutet werden / vorbehalten bleiben. Signatum Duisberg vnter vnserer subscription vnd fürgetruckten St erkten den 4. biß in 14. Julij / Anno 1609. Num. 5. Copia Kayserl. Befelchs / an Marggraff Ernsten zu Brandenburg Hertzogen in Preussen / rc. wegen der Gülichschen Landen. In simili In simili mutatis mutandis An Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelm bey Rhein / Hertzogen in Bayern / rc. Rudolff / etc. Ochgeborner lieber Oheim vnd Fürst / vns ist von vnderschiedlichen orthen / wie auch vnserm in die Gülichsche Landt verordneten Commissarien (Titl.) Hans Reichardten von Schönberg / Bericht einkommen / was gestalt D. L. auff vnterhandlung (Titl.) Landgraff Moritzen zu Hessen / mit dem (Titl.) Ernst Marggraffen zu Brandenburg / der Gülichschen Fürstenthumb vnd Land halben / auff gewisse maß vnd gestalt verglichen / Inhalt eins vnder dato Dortmund den letzten May / darüber auffgerichten vnd von S. LL. allerseits mit dero Sigel vnd Handschrifft bekrefftigten Instruments. Wann aber solches nicht allein vnsern rechtmessigen verordnungen publicirt: vnd D. L. gebürlich insinuirten mandatis & citat. stracks zuwider / sondern auch den andern Jnteressirten zuvnwiderbringlichem nachtheil gereichet vnd hierauß nichts gewisser / dann der Gülichschen Land eusserste gefahr vnd schaden / wie auch bey den Benachbarten allerley weitleuffigkeit / vnruhe vnd zerrüttung gemeinen friedlichen wesens zugewarten/ Hierumb so gereicht vns solches von D. L. nicht vnbillich zu sonderm mißfallen / seind auch alles das / was also wider Rechtlich zwischen E. LCC. tractirt vnd geschlossen / oder in ander weg de facto fürgenomen / vnd vnverantwortlicher weise attentirt worden / zu cassiren / zu annulliren / vnd also ohne das an sich selbst nul vnd nichtig auffzuheben verursacht / Inmassen wir dann von Röm. Kay. macht / alles dasselbe hiemit cassiren / annulliren / nul, nichtig vnd krafftloß erklären. Vnd befehlen D. L. hierauff bey straff vnserer ihr albereit Jnsinuirten vnd sonst offentlichen Edicts weiß angeschlagenen Mandats einverleibten straff / hiemit ernstlich vnd wollen das Sie ihres theils von solcher vermeinten vergleichung als bald absteht / alles in vorigen stand restituire / vnd setze / darinnen es / biß ein anders Rechtlich wesens erkent vnd angeordnet werde / verbleiben lasse / vnd vns als Regierenden Römischen Kayser / vnd ob dieser Land vnd Lehenherrn / an deme vns dasselbig zustehenden Rechtliche erkantnuß nicht vorgreiffe / alles / als lieb ihr ist obbemelte straff zuvermeiden / Datum Prag den 7. Julij / Anno 1609. Copia Kays. Schreibens an die Gülichsche Räth vnd Landständt in causa derselben Landen. Rudolff. 2c. No hat vnser in die Gülichsche Landt / verordneter Commissarius (Titl.) Hans Reichardt von Schönberg zuerkennen geben / D2 welcher welcher gestalt die des Orts anwesende Fürsten / Als (Titl.) Ernst Marg graffe zu Brandenburg / an stat vnd in Namen seines Brudern deß Churfür sten zu Brandenburg / mit (Titl.) Wolgang Wilhelmen / Pfaltzgraffen bey Rhein / an stat vnd von wegen S. L. Fraw Mutter / dieser Fürstenthumb vnd Land halben / auff gewisse maß/ Inhalt eines darüber auffgerichten Instru ments / verglichen vnd vertragen. Alldieweil aber solche vergleichung nicht al lein Vnseren Kayserlichen Mandatis vnd rechtmessigen verordnungen strackzu wider / sonder daneben zu nachtheil vnd verheng anderer hierunder Inter essirten gereicht / auch da demselben nicht vorkommen werden solte / nichts ge wissers dann daß darauß dem Gülichschen Fürstenthumb vnd Land / eusserst gefahr vnd schaden / wie auch bey den benachbarten grössere weitleuffigkeit vnvnruh zugewarten. Hierumb so seind wir auß Kayserlicher macht vnd vol kommenheit obangeregte an sich selbst nul vnd krafftlose vergleichung zu casren vnd auff zuheben / Jnhalt beyverwarter Abschrifft / vervrsacht worden / Et mahnen vnd befehlen euch darauff gnedigst / auch ernstlich / daß ihr euch weder an diese handlung noch was in ander weg tentirt, oder fürgenommen werde möchte / im geringsten nicht keret / sondern festiglich vber dem nach Jahrs 15 mit den Bergischen Landständen von euch auffgerichten Landtag schlüssen haltet / Auch die Clevische vnd Märckische Landständ / wie wir sie dann durch vnsere Kayserliche Commissarios vnd Schreiben darzu gantz Vätterlich mahnen lassen / zu Ratificirung vnd annemung desselben / als einigen mitteldurch welche diese Landt in fried vnd ruhe erhalten werden können / bewegen helffet. Das gereicht den Landen vnd euch selbst zu gutem / Wir seind euch auch darbey zu schügen vnd handzuhaben / nochmals vhrbietig / denen wir samb vnd sonders mit Kayserlichen gnaden wol gewogen bleiben. Datum zu Pras den 7. Julij / Anno 1609. Copia eines andern Kayserlichen Befelehs / an Marggraff Ernsten zu Brandenburg / Hertzogen in Preussen / rc. wegen der Gülichschen Landen. In simili mutatis mutandis. An Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm bey Rhein Herzogen in Bayern / rc. Rudolff / rc. Ochgeborner / ꝛc. Was wir D. L. vnter dato den siebenden diß lauffenden Monats Julij / der Gülichschen Fürstenthumb vnd Landt O halber zugeschrieben / das wird derselben albereit sein gelieffert vnd vber antwort antwort worden / Weil wir aber noch vber diß von allerhand werbungen / annehmung starcker Guardien / vnd dergleichen mehr / das alles allein zu zerrüttung gemeinen friedlichen wesens angesehen / hören. So will vns nicht weniger demselben zeitlich zu stewren vnd vorzukommen obligen Befehlen solchem nach D. L. gnedigst auch ernstlich / das Sie von aller Kriegswerbung abstehe / die bey sich habende starcke Guardia / weil keine Feind im Land / vnd die Ständ auch zu keiner feindlichen thätlichkeit vrsach geben / abschaffe / vnd endlich ohne einige weigerung / schuldigen gehorsam leiste / was obangedeutet vnser schreiben vermag / das beschicht für sich selbst billich. Es ist auch vnser ernstlicher befelch / will vnd meynung / vnd mir bleiben D. L. sonsten mit Kayserlichen gnaden gewogen. Datum zu Prag den 11. Julij / Anno 1609. Num. 6. Jr Rudolff der ander / von Gottes gnaden Erwöhlter Römischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu 24 Hungarn / Böheim / Dalmatien / Croatien vnd Schlavonien / rc. König / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundt / Steyr / Kernten / Krain / vnd Wirtemberg / rc. Graff zu Tyrol. Entbieten N. vnd N. allen vnd jeden Kriegsobersten / Ritmeistern / oder jhren Leutenanten / Hauptleuten / Fendrich / Befelchs: vnd gemeinlich allen Kriegsleuten / zu Roß / vnd zu Fuß / wie die Namen haben / auch was Nation / Stands oder Würden die sein / so im Gülichschen / Clevischen / Bergischen Fürstenthumb / auch andern darzu gehörigen Graff: Herrschafft vnd Landen bestelt / auffgefürt / vnd geworben / oder noch in werbung vnd Anzug seyen / vnd darunder ersucht vnd gebraucht werden / oder noch gebraucht werden möchten / vnd ins gemein allen denen / welchen gegenwertig vnser Kays. Brieff auff verordnung vnserer insonderheit hierzu Depu tirten Kays. Commissarien / oder andern von ihnen durch sie hierzu verordneten Personen / fürkompt / insinuirt / vnd verkündet wird, hiemit zu wissen / Ob wir wol auff erfolgten tödlichen abgang / Weyland vnsers Vettern / Hertzog Johan Wilhelms zu Gülich L. allen den jenigen/ so zu: oder anspruch zu S. L. hinderlassenen Fürstenthumb / Graff: Herrschafften / oder Landen zuhaben vermeinen / von allen Tädlichheiten abzustehen / vnd Rechtlichen außtrags / vnserer als Regierenden Römischen Kaysers Obersten dieser Land Lehnherrn / verordnung / sich settigen zulassen / durch offene vnsere Kay. Mandaten gebotten / vnd billich darauff nicht zweiffeln / wirckliche schuldige parition / vnd gehorsam geleistet / vnd erstattet werden solle. Nichts desto weniger aber / vnd damit sich niemandt einiger vnwissenheit / oder in anderweg zu entschuldigen / auch hernacher D 3 nacher mit der Comminirten straff / gegen den verächtern vnd vbertrettern desto ernstlicher verfahren werden mögt. Hierumb so befehlen wir euch / sampt vnd sonders / in krafft dieses vnsers offnen Kayserlichen Mandats / von Röm. Kay macht / den jenigen zwar / so vnser vnd des Reichs Vnd erthane / oder verpflichte nicht / vnd etwa außländischen frembden Nationen / Herrschafften / vnnd Obern zugethan / vnd verwand seyn möchten / bey Leibstraff wo sie betretten würden den andern vnsern vnd des Reichs vnmittelbarn / oder mittelbarem Vnder thanen / Pflichtsverwandten / Vasallen vnd Lehnleuten aber / oder welche vnter vns vnd dem H. Reich gesessen / oder begütet / bey peen vnd straff vnser vnd deH. Reichs Acht vnd aber Acht / darzu verlust / aller vnd jeder ihrer Haab vnd Güter / welcher enden vnd orten / die im Hey. Reich / oder denselben verwandten Ständen gelegen seyen / auch aller Lehen / Gnaden / Privilegien / Freyheiten / darein die Vbertretter ipso facto, ohne einige fernere erklärung gefallen sein so len / ernstlich vnd festiglich gebieten / vnd wollen das in angeregte Gülichsch Fürstenthumb vnd angehörige Landt: Graffschafften / angehoͤrige Embter. Stätte / Schlösser / Gericht / Pflegen / Dorffschafften / Gebieten / Landschaft ten / Vnderthanen vnd Verwandten / nicht allein als gleich / vnd so bald euch sampt vnd sonderlich dieser vnser Kays. Brieff / oder glaubwürdige von vnsern Kays. Commissarien vidimirte Abschrifften / verkündet vnd wissent gemach wird / ohn allen auffhalt / vnd verzug / widerumb räumet vnd gentzlich verlasset mit allen gewalthaten verschonet / vnd in keine weiß feindlich angreiffet / belet diget oder beschweret / Auch euch fürdershin / wie vnd mit was schein es von den Kriegsherrn / vnd Obersten mehr begert / oder fürgenommen werde / im we nigsten nicht darwider bestellen / noch gebrauchen lasset. Sondern wo sich viel leicht / einer oder mehr derselben orten ichtes vnderstanden / dasselbige widerum abstelle / vnd ohne jemands beleydigung neben gebürlicher bezahlung aller Zeh rung zertrennet / vnd vnsaumig abziehe / vnnd deme nicht anders thue noch vngehorsam seye / So lieb euch / vnd ewer jeden insonderheit ist vorgemelte peen vnstraff zuvermeiden / Darnach wisset euch zurichten / vnd das meynen wir ernst lich. Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den 11. tag des Manats Julij / Anno 1609. vnserer Reiche des Römischen im 34. deß Hungari schen im 37. vnd deß Böhemischen auch im 34. Radolffac L. von Strasendorff / rc. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis proprium Got. Hericl Num.7. Num. 7. Jr Rudolff der Ander von Gottes Gnaden Ermöhlter Rönischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu 24 Hungarn / Böheim / Dalmatien / Croatien vnnd Schlavonien / rc. König. Ertzhertzog zu Österreich / Hertzog zu Burgundt / Steyr / Kernten / Crain / vnd Würtemberg / rc. Graff zu Tyrol. Embieten allen vnd jeden Weyland Hertzog Wilhelms zu Gülich / vnsers in Gott ruhenden Vettern vnd Fürsten / Christwilden angedenckes / hinderlassenen Rähten / Beambten / Dienern vnd ins gemein allen vnd jeden in Gülichschen / Bergischen vnd Clevischen Fürstenthumben / auch darzu gehörigen Graff=Herrschafften vnd Landen eingesessenen Ständen / Underthanen vnnd Schutzverwandten / was Stands / Würden oder Wesens die sein / vnser gnad / hiemit zu wissen. Demnach vns von vnsern in diese Landen abgeordneten Commissarien / auch andern des Heyligen Reichs ansehenlichen Ständen bericht zukommen / was massen etliche Chur vnd Fürsten / oder in derselben Namen ihre Bevolmechtigte sich angemast / zu ihrem Vortheil das commodum possessionis der gestalt an sich zubringen vngeachtet wir allbereit einem jeden so zu diesen Fürstenthumb: vnd Landen / zu oder anspruch zuhaben vermeint / den weg rechtens genugsam geöffnet / vnd dieselbe zu außführung ihrer prætension vnd forderung für vns / als dieser sachen vnmittelbarn Richter / Citirt vnd geladen: eine vnzeitige an sich selbst / nul vnd nichtige vergleichung mit zuthuung des Hochgebornen Moritzen Landgraffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelenbogen / Dietz / Zigenhain vnd Nidda / vnsers lieben Oheim vnd Fürsten / auffzurichten / auch zu fortstellung derselben vorhaben sein sollen / euch eine Erbhuldigung zuzumuhten / dardurch nicht allein vns / als Regierenden Römischen Kayser / vnd dieser Landen vnmittelbarn Ober: vnd Lehenherrn / darzu (wie vorgemelt) in dem fall eintzigem Ordenlichen Richter vnbillich vorgegriffen / vnd vorangeregte vnsere publicirte Mandata cum annexis Citationibus ciudirt / sondern auch den anderen Interessenten die sich bey vns deßwegen angegeben / ein grosses vnverwindlichs præ iudicium zugezogen / ja nichts anders als vnruhe vnd vnfrieden / so wol verbitterung zwischen den Ständen vnd nahe Verwanten Freunden angerichtet. zugeschweigen / wie ein böse gefehrliche einführung gemacht würde / wann ein jeder / hette gute oder böse sachen / ihm selbst helffen / vnd keines Außschlags ordenlichen Rechtens von der Hohen Obrigkeit erwarten wolte. Dessen sich dañ vorangedeute Interessenten / vnd erst newlich / insonderheit der Hochgeborn Chriſtian Christian der ander / Hertzog zu Sachsen / Landgraff zu Düringen / Marggraf zu Meissen / vnd Burggraff zu Magdehurg / des Heyl. Röm. Reichs Ergmaschalck ꝛc. Vnser lieber Oheim vnd Churfürst für sich / auch in Namen seiner gangen Chur: vnd Fürstlichen Hauses Sachsen: vmb so viel mehr / weil S. von vorberürtem vnleidenlichen eingriff vnd vortheiligung obbenanten Land graff Moritzen zu Hessen / als des Hauses Sachsen Erbverbrüderten / durch ein schreiben abgemanet / bey vns zum höchsten beschweren / beklagen / auch schleu nigs einsehen vnd hülff darwider embsig vnd fleissig bitten. Hierumb darmimehrbesagten wider Rechtlichen vnverantwortlichen beginnen / der gebür nach gestewret vnd abgewehrt werde. So befehlen wir euch samptlich / vnd einem den insonderheit von Röm. Kay. macht / bey Peen vnserer vnd des H. Reichs Acht vnd aber Acht / auch verlierung aller Lehen / Gnade / Privilegien vnd Frei heiten / darin die Vbertretter ipso facto ohn einige fernere erklärung gefall sollen / ernstlich vnd vestiglich gebietend / vnd wöllen / das jhr ohn vnsere erlaub nuß vnd bewilligung / keinen Jnteressenten / wer der auch sey / für ewern Herren oder Obrigkeit erkennet vnd annemet / noch denselbigen einigen Beyfall thut huldiget / oder in andere weg beypflichtig machet / sondern biß die Sachen gevnserm Kayserl. Hoff / da sie allbereit anhengig / vnd dahin sie gehörig gentzlich entseheiden werde / damit in ruhe stehet / diß vnd kein anders thut / als lieb euc ist obbestimbte peen vnd straff zuvermeiden. Da aber diesem vnserm rechtmä sigen Mandat vnd Gebott zugegen / vnder dessen allbereit / es sey mit Einla oder Annemung eines oder des andern Jnteressenten / oder jhrer Gewaltträg wie auch durch Leistung einiger Huldigung / oder sonsten in andere weg ichte de facto attentirt vnd fürgangen were / Dasselbe alles vnd jedes wollen wir mit als an sich selbsten nichtige / eigenthätliche / wider Rechtliche attentata csirt, revocirt vnd auffgehebt haben / Cassirn / revocirn vnd heben dasselbe auff als dann / vnd dann als jetzo nachmals / vnd setzen alles in den Stande wie nach tödlichem abgang obgedachtes vnsers Vättern Hertzogen Johan Wi helms zu Gülich seligen gewesen / oder / seyt dessen durch vns vnd vnsere Conmissarten ferner angeordnet ist / Darnach wisse sich ein jeder zurichten / Jhr voziehet auch hieran zur schuldig vnd billigkeit vnsern gerechten ernstlichen B. selche endlichen willen vnd meynung. Geben auff vnserm Königlichen Sehlo zu Prag / den 11. tag des Monats Julij / Anno 1609. vnserer Retche des Re mischen im 34. deß Hungarischen im 37. vnd des Böhemischen auch im 34. Rudolph. rc. i. von Stralendorff. Ad mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis proprium God. Hertel Responsion Ertzhertzogen Leopoldi auff die Copiam Instrumenti provocationis & oblationis, vnd anderer darinnen von Herrn Ernsten Marggraffen zu Brandenburg / rc. vnd Herrn Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraffen bey Rhein / rc. angezogenen Beylagen / In puncto praetensæ possessionis, der Fürstenthumb Gülich / Cleve / Berg / vnd anderer darzu gehörigen Graff: vnd Herrschafften. Ach dem vnterm Namen der Hochgebornen beyden jetzo zu 8 Düsseldorff anwesenden Fürsten / Marggraffen Ernsten zu Brandenburg / vnd Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelm zu Neuburg ein offen getrucktes Schreiben an vnterschiedliche Potentaten / Chur Fürsten / vnd Ständt des Reichs spargirt vnd außgebreitet worden / darinn dieselbe jhre bißhero der Röm. Kays. Mayt. vnterschiedlich in Gülichschen sachen erkanten/ verkündten / vnd angeschlagenen mandatis inhibitorijs, vnd anderen Verordnungen è diametro zuwider / bey eygenthätlicher gewalsamer Einnahm vnd invasion obberürter Landen / vnd darinn gelegner Schlösser vnd Stätte / zu nicht geringem despect vnd veracht Jhrer Mayt. Auch hochschädlichem Verfang anderer Jnteressenten / mit vnverantwortlichem vngehorsam vorgenommen / hochbeschwerliche vnd zumahl verbotten Newerung / attentata, vnd ärgerliche betrangnussen der Rähte / Ritter / vnd Stände vnterm schein / eines zwischen ihnen beyden absonderlich zu Dortmundt aufgerichter / den Anderen nachtheiliger / aber in sich selbs nichtiger Vergleichnuß / vnd darauff de facto angemasten besitz / vermeintlich zu defendirn vnd zu iustificirn, Auch ihrer Principalen Recht vnd gerechtsam in Petitorio zubehaupten: Hingegen aber angeregte Kay. Mandata / vnd heilsamer verordnungen / auch Commissiones, vnangesehen dieselbe in gemeinen Rechten / vnd Reichs Constitutionen wolgegründet. vnd eintzig vnd allein zu conservation, Ruhe / vnd gemeinen Fridens / so wol auch jedwederen / Jnteressenten Befügnuß / vnd Abwendung vor Augen stehender gefährlicher Zerrüttung / vnd Verderben der Landen gemeint worden / vnd was zu derselben execution durch Ihre Kay. May. vnd derselbe verordnete Commissarien vnvmbgänglich auß befelch verrichtet werden sollen / vnd verrichtet worden / zu impugnirn, vor eine vnverdiente Zunötigung / Verkleinerung ihrer Principalen außzudeuten / vnd als vngewonlich / sonderlich aber im Reich Teutscher Nation / bey Chur vnd Fürstlichen Häusern vngebräuchlich / denselben vnd ihrer Posteritet in vielweg sehr beschwerlich / vnd præiudicirlich / ja den gemeinen Rechten vnd Reichs Constitutionen zu wider lauffent / vnd vnd also sub & obreptionis, ja auch wol Iniustitis zubeschuldigen / vnd daher einzuführen vnterstanden / das ihr L. L. solcher Mandaten vnd verordnungen vngeacht / in ihrer vorgenommener Thathandlung zuverharren / die berürte possession anzugreiffen / an sich zubehalten / vnd darbey biß zu anderer orden licher Erkantnuß gegen menniglich zuhandhaben, sonsten denselben zu pariret nicht verpflicht / sonder dagegen sich zu verwahren / auch andere Potentatei Chur: vnd Fürsten ihnen hülff vnd beystand zuletsten / befügt sein sollen: Ketier anderen meinung / dann dadurch die gemeine schlechte Vnderthanen vnd Ständ aus vnwissenheit/ der wahren beschaffenheit zuvervnruhigen/ jr zu machen / von Jhrer May. gehorsam abzuwenden / vnd sich anzuhengen: Auch frembde Potentaten / so den Chur: vnd Fürsten auß mangel Berichts ges Jhre May. auff zuwiglen/ vnd ihrer L.L. in ihren wider Rechtlichen beginnen vnd vngehorsam beyzubringen / vnd zur vngebür die hand zubieten zubewegen Wiewol man nun mit obbesagten beyden Fürsten vber Ihrer L. L. ode derselben Principalen habende oder Prætendirte anmassungen / vnd befügnuf in der Hauptsachen zu controvertirn, dieselbe zubestreitten / oder zu iustificirnicht befelchet / weniger gemeinet / sondern solches den andern Interessenten außzuführen / vn̄ zu der Kay. May. als höchsten Oberhaupts / Lehenherms / vn dieser sachen / vermög der Reichs Ordnung vnd darinn vorbehaltener reservtion, einzigen vnd alleinigen Richters / da diselbe allbereit in Recht eingefürt / Entscheidung vnvergreifflich gehorsamlich heimgestelt sein lassen wollen Weil gleichwol besagte Schrifft zu verkleinerung der Röm. Kayſ. Mai Respects vnd Authoritet / auch biß noch zu wolherbrachter Reputation, so we auch der Commissarien laesion, sonsten aber zu ärgerlicher consequentz gericht ist / dardurch dieselbe vielleicht durch darinn verleibte / vngleiche Einbildun gen leichtsam in vnverschuldten verdacht vnd nachred vorgenommener Vbillichkeit gesetzt / Auch andere Potentaten Chur vnd Fürsten zu einiger vng bür wider dieselbe angereitzet werden möchten Also ist solchem vorzukommen vor eine Notturfft erachtet / der Röm. Kat May. in berürter sachen erkenter Mandaten / vnd Verordnungen / auch Commissionen, vnd was darauff zu continuation derselben ferner erfolgt / iustitian mit einer gegen vnd defension schrifft kürzlich außzuführen / vnd zu demot strirn, vnd also zu gleich besagter Schrifft vngrund vorzuzeigen Vnd anfenglich zwar wird in keinen zweiffel gestelt / man werde vorlenast nicht allein auß dem gemeinen geschrey / vnd sonsten vorgelauffnen Landküdigen handlungen / sonder auch obberürter beyder Fürsten vor diesem in trud außer außgesprengten Deductionen ihrer anmassung / so wol gleichfals dieser schrifft / vnd dabey ihrer selbs offentlichen bekantnuß genugsam berichtet seyn / das viel onderschiedliche mehr Chur vnd Fürsten / dann beyde anwesende Principalen / auch andere Hohen stands Personen / in vnd ausserhalb dem Reich gesessen / deren theils auch gleichen titulum universalem, theils auch parem gradum, andere aber praerogativam sexus masculini, vnd dergleichen vorwenden / zu mehrberürtes letzt verstorbenen Hertzogen Johans Wilhelm / Christmilten angedenckens / hinderlassenen Fürstenthumben vnd Landen / allerhand An vnd Zuspruch der Succession / vnd anderer vrsachen halben zuhaben / so wol bey hochermeltes Hertzogen Lebzeiten / als nach dessen Todt sich angemasset / Ja wol mit bewehrter hand / wie der Hertzog von Nivers vnd andere / durch zudringen nicht allein verlauten lassen / sondern gleich mit Heerskrafft in bereitschafft vnd Anzug / vnd also præsens armorum & scandali periculum vorhanden gewesen / Inmassen gleichfals / so wol beyder Fürsten Principalen / alß deren Geschwistrigen in gleichem gradu ihre prætensiones, in vngleichen Verstandt gezogen, vnd einer dem andern mit einem Vorlauff / vnd prævention dieser Landen poi session vorzukommen / vnd deren Commodum, dergestalt den andern zu hoch. schädlichem Verheng an sich zubringen vnderwunden / theils auch zu demen auff zutragenden Fall praeparatoria gemacht / confoederationes, vnd Bündnuf gesucht / vnd auffgerichtet haben / daher diesen Landen anderst nichts / dann Vnruhe / gefährliche weit aussehende zerrütlichkeit / eusserst verderben / vnd endlicher vndergang der Vnterthanen zugewarten gewesen / Ja wol allen Benachtbarten vnd dem ganzen Reich / ein grosses Vnheil vber den halß gezogen werden können. Derowegen beyde letzt verstorbene löbliche Fürsten / Hertzog Wilhelm vnd Johann Wilhelm / Vatter vnd Sohn solchem zeitlich vorzubawen / zu Wolfart der Landen / die Röm. Kay. May. als das vngezweiffelt höchstes Oberhaupt vnd Lehenherrn / aller vnderthenigst ersucht vnd gebeten / das dieselbe wegen sein Hertzogs Wilhelmen deß Vatters hohen Alters vnd Vnvermüglichkeit/ vnd deß Sohns zugefallener Blödigkeit/ sich dessen Person vnd Landen allergnädigst annemmen / vnd dieselbe sampt darinn gesessenen Vnderthanen in schutz vnd schirm anbefohlen seyn lassen / durch deren Regierung vnd administration anordnen vnd bestellen wollen. Darauff dan Allerhöchstgedachte Jhrer May. auß Vätterlicher Sorgfältigkeit / vnd tragenden hohen Kay Ampts / auch auffligenden Pflicht / damit dieselbe dem Hey. Reich verwant / je vnd allweg / mit sonderbarer Sorgfältig keit sich dieselbe angelegen seyn lassen / vnnd dahin getrachtet / wie diese des E 2 Heyligen Heyligen Reichs Fürstenthumb vnd Land / welche durch daß benachbartelangwiriges Kriegswesen ohne daß fast erschöpffet / vnd hoch verderbt / sampt darzu gesessener Vnderthanen vnd Ständen / bevorab auff jetzo erfolgten Lär digen Abfall obangedeuten letzten Fürstens / zur Ruhe gestelt / vnd von jeder menniglichen thätlichen widerrechtlichen An: vnd Vberfall gesichert/ vnd biß zu richtlicher Außtrag der Sachen / vnzertrent bey einander erhalten / Die jenige aber so daran einige Forderung oder Anspruch hetten / oder zuhaben ver meinten / zu Außführung derselben bey gebürender Gerichts stell / deß Hey Reichs Constitutionen gemeß / gewiesen / Jn mittels aber vnd in erwartung dessen ein jedweder darzu er befugt / ohne einige verhinderung auffs schleunigste gelangen möge. Eben zu diesem endt auch haben Höchstgedachte Kay. May. noch bey Leb zeiten des vorigen Fürsten sich der Landen Regierung / auß Kay. tragenden Ampt / als vngezweiffelter Richter / Ober: vnd Lehenherr mit grosser mühe vnd kosten vnderfangen / dieselbe zu mehrer Sicherung in ihrem Namen bestellen vnd füren lassen / auch mit bewilligung der samptlichen Landständ / eine sonder bare Regiments Ordnung verfassen / vnd durch ihre ansehenliche Commissa rien Publicirn / Insonderheit auch die Hauptfestung zu Gülich in Irer Mavnd des Heyl. Reichs versicherung vnd verwahr nemen vnd halten / Rähte ab vnd ansetzen lassen / Jnmassen solche Ordnung vor den Rähten vnd Ständer nicht allein angenommen / sondern auch wirckliche Folg in allem geleistet / vnd dergestalt der gemeß in Jhrer May. Namen vnd Regierung biß auff deß letzten Fürsten absterben erfolgt / vnd alle widerige gefährliche Anschläg / vnd besorgt Vberfall hinderstelt worden. Nicht weniger als nun mehr ernanter letzter Hertzog Johan Wilhelm am 25. Martij jenlauffenden 1609. Jahrs ohn einigen Leibs Erben tods verfalen / vnd Jhrer Kay. May. vnd den hinderlassenen Rähten / dessen aller vnder thänigst berichtet / auch dabey wegen vorigen Anbetrawungen / gefährlichen vnd heimlichen Anstellungen vnd andern verlauffs / auch der prætendirten teressenten strittigkeit nicht vnbilliche Vorsorg getragen / es möchte durch solch absterben allerley Vnruhe zwischen den streittenden Interessenten / so wol außwendigen vnd frembden prætendenten erweckt / vnd einer oder ander / die Lanl gewalthätig einzunemen / zu vberfallen / das commodum possessionis, durch eine vermeinte prævention abzulauffen / vnd darunder den andern davon de facto abzuhalten / vrsach nemen: Dardurch leichtsam im Heyligen Reich / vn diesen Landen eine hochschädliche verderbliche Empörung entstehen: So hben Jb ben Jhr Mayt. gleich bald den hinderlassenen Rähten befohlen / obangeregte von Jhr May. bestelte Regierung in vorigem stand / wie sie bey seines des letzten Fürsten Lebzeiten gewesen / biß auff ferner derselben Verordnung zu continuiren, darinn keine Newrung oder Thätlichkeit / weniger anderer Herrschafft zugestatten: Vnd da dessen ichtes albereit vorgenommen / abzuthun / solches auch im gantzen Land Publiciren zulassen / Allergnädigst anbefohlen: In gleichem die samptliche Landständ / zu der vor etlichen Jahren benentlich Anno 1596. da bevoren durch der Landen Räht / wolbedachte / vnd von etlichen Fürstenthumben / vnd Landen bewilligte vnion vnd Zusamenhaltnuß Vätterlich ermanet: Dem gleichwol auch allen von bemelten Rähten / Landständen / vnd officirern, vor einigen andern widerwertigen Anfang / gehorsame Folg geleistet / die vnion vnd Vereyn keinen von den prætendirten Jnteressenten / ohne erlaubnuß / vnd bewilligung Jhrer Kay. May. vnd vorgehende gütlichen oder Rechtlichen entlichen entschäids jhrer aller streittigkeiten / vor jhren Herrn zuerkennen oder anzunemen / eingegangen: Solcher Kay. Befelch allenthalben publicirt, vnd darauff dergestallt die vorige Regirung / in iustitien, politischen / vnd andern sachen ein geraume zeit rühig continuirt, jederman das Recht administrirt, alle vorgenommene Thätlichkeiten abgeschafft / vnd fernere Vberfall behindert worden / vnd ob wol darunder auch im Namen der Chur: Brandenburg etliche Wappen hin vnd wider an vnterschiedlichen Oertern affigirt, Daneben Wolffgang Wilhelm Pfalzgraff zu Newburg vor Düsseldorff ankommen / vnd den Einzug in die Statt begert / So seind demnach die Rähte bey dem exercitio regiminis & iurisdictionis, auch volliger Regierung im Namen Jhrer May krafft empfangnen Befelchs / bestendig verblieben / vnd haben ermeldtem Herrn Pfaltzgraffen sein Begeren abgeschlagen / vnd von der Statt abgewisen / Auch die Chur: Brandeburgische am 25. Aprilis hernach er angelangte Gesandten zum Schloß nicht einlassen / viel weniger aber deren Zumuhten ein folgen / vnd den Herrn Churfürsten zu Brandenburg für ihren Herrn annemen / erkennen / oder zulassen wollen: sondern vnlengst hernacher am 1. May / Jhrer May. abgeordneten Commissarium vnd Obristen / den Edlen Hans Reinhardten von Schönburg / vnweigerlich auff das Schloß vnd Residentz / an stat Jhrer May. eingeführet / vnd einen Weg wie den andern / die Regierung wie obsteht / erfolget. Also das offentlich am tag / daß nicht allein die Kay. May. vor einiger apprehension Possessionis beyder anwesender Fürsten / die hand an diese Sachen gelegt / vnd Inhibitiones vnd Verbotsbrieffe außgehen lassen / Sondern auch vor allen andern / insonderheit der beyden Fürſten / ſe sten / so wol bey Lebzeiten / als nach Absterben des letzten Fürsten / in vbung vnl exercitio, auch possession der Regierung vnd Landen / als OberRichter vnd Lehenherr befunden gewesen / vnd verblieben / Vnd darumb die Fürsten hernacher absque vitio attentatorum & violentiae propter inhibitionem die Posse sion nicht antretten vnd ergreiffen / weniger non vocantem an sich bringen können. Vmb destoweniger / weil ebener massen / vnd in mittels / ja auch eh vnd bevor beyde Fürsten sich verglichen / vnd darnach einer vor dem andern / so wol in Possessione als Iure den vorzug zu haben vermeynen wollen / vnd durch einen Vorlauff zu vernachtheilen in Arbeit gewesen / vnd daher ihrer selbs bekantnu nach summum periculum armorum & scandali vor Augen gesehen: zu verhutung dessen / vnd handhabung vorigen Mandats höchstgedachter Jhrer Kay May. auß Kayserlichem Ampt / vnd volkommener Macht / als vngezweiffelter vnmittelbarer Richter/ Oberr vnd Lehenherr/ nach Ordnung vnd anweisung der gemeinen Rechten / so wol auch Reichs Satzungen / allen / vnd jeden teressenten den Antritt / vnnd Eingang zu dieser Landen possession, auch alle Thätlichkeit biß zu Jhrer May. erkandnuß bey schweren straffen ernstlich verbotten / sondern alles im alten Stand / wie es bey Absterben deß letzten Herr befunden / zulassen / vnd was dagegen neuerlich attentirt zu revocirn anbefoh len / vnd demselben einen sichern Terminum zu einbringung vnd außführung ihrer anmassungen vnd zuspruch angesetzt. Daneben solch Mandatum als beyde Fürsten sich auff vorgehende zu Dortmundt auffgerichte berümbte ver gleichung / den Einzug auff Düsseldorff / sub specie familiaritatis & hospitij vor nemen wollen / jetzo bemelter Kayserlicher Commissarius der von Schönberg wegen Ihrer Kayſ. May. Intereſſe dagegen Schrifftlich proteſtirt, vnd ihnen solch Mandatum / Krafft habenden Commission, vorbringen lassen / vnd deutlich zuverstehen geben. Wie auch alß denn vnverbindert den 16. Junij / wieder der Rähte / vnd Stände gemeinen willen / beyde Fürsten in Düsseldorff einge zogen / solch Mandatum daselbs offentlich anschlagen lassen: Inmassen höchst gedacht Kays. Mayt. vber dem allen zu Handbringung solcher rechtmessigen Mandaten / auch conservation jedwedern Befügnuß / auff mehrberürter bey der Fürsten Widersetzlichkeit vnd Illusion, folgends arctiora mandata, Inhibi toria, cassatoria vnd avocatoria erkendt / vnd durch ihren Herolden anschlagen lassen. Und zu ferner ihres wolgegründten Rechtmessigen willens / vnd met nach vorherschickung anderer ihrer Commissarien / Letzlichen auch Ihrer Fürstlichen Durchleuch. Ertzhertzogen Leopoldo zu Osterreich / rc. Bischoff zu Straßburg Straßburg vnd Passaw / rc. vmb mehrer Respects vnd Ansehens anhero zum fürnembsten Commissarien verordnet vnd abgefertiget Ob nun wol beyde Fürsten solche Mandata / alß ob dieselbe im Reich Teutscher Nation / vngebreuchlich / vnd den gemeinen Rechten / vnd Reichs Constitutionen zugegen / zu illudirn, vnd zubestreitten / vnd darab vnzulässiger / vngewohnlicher weiß zu appelliren gelüsten: So ist doch allen / so der Rechten / vnd Reichs Constitutionen vnd gebraͤuchen wenig erfahren / in contrarium mehr dann kündig / das in solchen vnd dergleichen Erbfällen / da vnderschiedliche Interessenten vnd Erben vorhanden / vnd jedweder sich der possession zunaͤheren / vnd dem anderen vorzugreiffen / vnd zu prævenirn, bearbeitet / Auch zu befahren / das zu dem end Wehr vnd Waffen gebrauchen / vnd ad arme kommen möchten: Daß als dann nach besag der heilsamen gemeinen Rechten der Ordentliche Richter / viel mehr aber die höchste Obrigkeit oder Röm. Kay. May. propter metum armorum & futuri scandali, allen den Antritt vnd ingressum possessionis etiam vacantis nicht allein auff Anruffen der Partheyen / sondern auch von Ampts wegen nemine instante verbieten / vnd die fructus biß zu Rechtlicher erkandnuß zuschlagen möge vnd solle. Inmassen solcher der gemeinen Rechten verordnungen in vnderschiedlichen hierüber auffgerichten sonderbaren Reichs Constitutionen, vnd das sonderlich zwischen den Reichs Ständen Chur vnd Fürsten / als bey denen dißfals mehr gefahr vnd schädlicher Weiterung zubesorgen / bestättigt worden / vnd dieselbe auch in stättiger vbung vnd gebrauch gehalten worden. Ad officium enim magistratus præsertim Imperatoris pertinet, pacem & tranquillitatem in Imperio conservare, omniaque scandala publica, quae ex armata invasione & occupatione provenire verisimiliter possunt, ex mero officio, nullo etiam instante, avertere. Daß nun solcher metus dißfals bevor gestanden / vnd derowegen Ihre May. billich darauff Obacht haben / vnd solchen besorgten Weiterungen begegnen / vnd zu dem Ende diese Mandata inhibitoria erkennen sollen: Ist nicht allein vorher dargethan / vnd von den Fürsten selbst bekandt / sondern auch daher kündig / daß bey noch Lebzeiten deß verstorbenen Fürsten etliche der Interessenten bey Jhrer Kay. May. die curatelam, Administration vnd Regierung vnauffhörlichen gesucht / Auch allerhand prætensiones vorgebracht / Theils auch besonder außwendig gesessene / den Landen vnd Fürstenthumbs hochnachtheilige Anschläg zu Einnemmung vornemer Häuser vnd Vestungen vorgehabt haben. Wie in gleichem gestracks auff Absterben deß Fürsten / sich so wol bey Ihrer Mayt. alß den hinderlassenen Rähten vnd Ständen / viel HoheStands Personen ihr Recht zu deduciren, ja auch possessionem vi armata apprehendiren vernehmen lassen / Theils auch mit der That vnderwunden. Man wölle geschweigen / was durch ein gemein geschrey vnd offentlich gesprech hin vnd wider von besorgter gewaltsamen Einnam vnd vberfall de Landen / Werbung vnd bestellungen Kriegsvolcks / vnd anderer Præparation / fast sicher vnd glaublich allenthalben verlautet: dergestalt auch / das den Ständen vnd Vnderthanen ein solch schrecken eingetagt / das sie gestracks nach ab sterben jhres Herrn / sich im Land nicht vertrawen dürffen / sondern ins gemein das jhrige an andere Ort in Verwahr gestelt / Theils auch ausser dem Land zu weichen / sich gerüstet haben. Derowegen zwar erfolgt / das Jhre May billich wegen des Hey. Reichs Hohen Obrig: vnd Lehens Gerechtigkeit / auch vngezweiffelten höchsten Richters Ampt / solchem anstehenden Vnheit vorbawen / vnd angeregte mandata lahibitoria decerniren sollen / damit nicht außwendige Potentaten / deren Be stand beyde Fürsten / gleichwol vnderschiedlich bedräwet / zu nachtheil deß Reichs die hand darin schlagen / oder sonsten einige arma movirt, vnd der krieauß den Niderlanden auff deß Hey. Reichs Boden in diese Landen gezogen. vnd Jhrer May. vnd dem Hey. Reich / so wol auch dem Rechten Lehens Erben das ſeine abgeſtrickt werde. Bevorab weil auch die Chur Sachsen wegen Ihr selbst vnd deß ganzen Hauß Sachsen / darumb einstendig angehalten / vnd wo fern andern der Thätliche Eingang zu der possession verstattet / dargegen auch dergleichen Thätlig keit fürzunemen sich verlauten lassen. Vmb desto mehr / das diß fahls gnug quod diversarum partium contendentium potentia & minae apparent, vel armo rum fiat praeparatio, aut saltem arces & loca sunt munita, quarum difficilis est re cuperatio, concurrente fama publica Wann nu auß dem allem offenbar / das solcher timor armorum & scandal nicht allein vor Augen gestanden / sondern auch wol ipsa arma vorhanden ge wesen / dasselbe auch von gegentheilen gestanden: So wird jederman bekennen müssen / das die Kay. May. Ampts vnd Obrigkeit wegen / angeregte Mandata rechtmässig erkandt habe / dieselbe auch im Hey. Reich / insonderheit zwischen Chur: vnd Fürsten gewonlich / vnd den Reichs Satzungen gemeß / vnd dar umb bestendig / vnd die zu deren execution vnd verfolg ertheilte Commissione zu manuteniren: Die beyde Fürsten auch denselben ihrer Eyd vnd Pflicht hal ben / damit sie Jhrer May. vnd dem Heyligen Reich zugethan / zu gehorsamen schuldig schuldig gewesen seyn / vnd was dargegen wortlich eingeredt / nichts anders dann blosse / vn̄ in Recht vnd den Geschichten vnbegründe Einbildungen seyn. Vnd haben sich beyde Fürsten vmb so viel weniger darüber einer sub vnd obreption oder Vervortheilung zubeklagen oder zu beschweren / weil in einem anderem Kayserl. mandato nicht zubefinden / daß dieselbe auff einige cassation Ihr L. L. oder ihrer Principalen Rechtes / Zuspruchs vnd Forderung an erwenten Fürstenthumen vnd Landen gerichtet / wie etwan dieselbe fürgewendet / oder namen haben möchten / Sondern diselbe ihnen vorzubringen freygelassen seyn. Derowegen dann Ihre Mayt. sich billich vnd von Rechts wegen keine andere gedancken machen können oder sollen / dann das beyde Fürsten würden solchen rechtmessigen / nutzbaren / eintzig vnd allein zum frieden reichenden tauglichen Kays. Anstellungen / Verordnungen vnd Mandata / gleich andern Jnteressenten / deß Heyl. Reichs Chur: Fürsten vnd glieder / Auch frembden hohen stands Personen / so sich mit gleichem universal Titul vnd Berechtigung angegeben. Oessen zu Jhrer May. als deß Obersten Haupts/ Lehenherrns vnd Richters/ tragenden / gebürenden / auch schuldigen Respects halben gehorsamet / mit aller thaͤtlicher Invasion vnd Prævention possessionis, eingehalten / vnd derselben Rechtlichen Entscheids rühlichen erwartet haben. Vnd aber deme zugegen dieselbe in vielwege de facto gehandelt / vnd sich fast der Landen mehrertheils zu bemächtigen / Stätt vnd Schlösser einzunemmen / dieselbe mit Soldaten zubelegen / den Ständen vnzimliche Handgelübten durch jrzige Einbildungen / Bedrewungen vnd andere Bedrangnüssen abzunötigen / vnd dergleichen vnzähliche attentata contra inhibitionem vnterm schein obberürtes Oortmündischen vertrags vorzunemmen kein schew getragen. Wann nun Rechtens / daß alles / was dergestalt contra legitimè decretam inhibitionem zu Werck gestellt / lautere verbottene Attentata vnd Newerungen seyen: cum etiam illegitimè decreta inhibitio, praesertim ab Imperatore timenda sit: Vnd derhalben als an ihnen selbst nul vnd nichtig ex officio so wol / als auff Anruffen der andern Interessenten zu revocirn seyn: So sey jhre May. zum Vbersluß befugt gewesen / was der gestalt in einem oder andern Weg darwider vorgenommen / gestracks Ampts vnd Obrigkeits wegen ob contemptum suae superioritatis & jurisdictionis, Insonderheit aber auch auff Anruffen deß Churfürsten zu Sachsen / in Namen Jhrer L. gantzen Hauß / zu cassirn vnd auffzuheben / vnd alles in vorigen Stand zu setzen / auch deren Cassation, Auffhebung vnd Restitution vorigen Stands bey schweren Straffen ernstlich zu befehlen / vnd fermer Attentata per arctiora mandata zu verbieten Dagegen Dagegen irret nicht / daß die Fürsten vermeynen wöllen / daß niemand im Recht verbotten / sich seiner angefallener Erbschafft / vnd deren erledigten Possession mit würcklicher Insistentz zu näheren / ja auch einem jedwedern der Ingress vnd Andrit in die vacirende Possession zugelassen sey / auch seine Miter ben in acquirenda possessione praevenirn, so lang darin wider allen vnbillichen Gewalt auffhalten / vnd verthädigen mögen solle / biß er mit ordentlichem Rechten darauß gesetzt worden / Jn erwegung solches nicht stat greiffet / wann der Richter oder Oberherr solches propter metum armorum & timorem futur scandali, (wie dißfals geschehen zu seyn / oben dargethan ist) verbotten / vnd die Hand daran gelegt hat. Dann auff solchen Fall kan er durch solchen Antrikeinen Besitz propter vitium attentati an sich werben / sondern würde poenam inhibitionis committirn, vnd gleichwol der Actus an ihme selbst null gehalten werden. So ist auch oben außgeführt / daß diese Possessio damal nicht vacirt, noch erlediget gewesen / sondern die hinderlassenen Rähte / an stat Ihrer Marin Possessione verblieben / vnd die Regierung ebenmessig / wie vorher / continuirt haben. Ebenmässig kan auch timorem armorum nicht hinnemen / noch die erkante Mandata enervirn, das beyde Fürsten sich Ihrer Spänn nach erkanter le hibition auff sichere Maß provisionaliter zu Oortmund vergleichen haben me gen / nicht allein darumb / daß andere mehr Jnteressenten eiusdem gradus & tuli, so mit solcher Transaction nicht begnügig / vorhanden / sondern auch noch andere mächtige Chur: vnd Fürsten / welche Arma bedraweten / auch vor diesem an die Hand genommen / vnd sich derselben nach zu gebrauchen / (im Fall d Fürsten gleich jenen auff außgangene Citation vnd Inhibition) deß Rechtennicht abwarten / sonder sich deß / pendente lite & inhibitione abgelauffenen commodi possessionis zu ihrem Verfang gebrauchen wöllen / bedraͤwenschweigen / daß auch vorher wegen Ihrer beyden vngleichen Verstands das Mandatum fundirt gewesen / vnd darumb dessen effectus, wegen eines oder an dern absonderlicher Vngleichnuß / den vbrigen zu Nachtheil nicht auffgeha ben: Sondern auch daß solche Vergleichnuß ohn Bewilligung deß Lehen herrns / in dergleichen Lehengütern am ihme selbst krafftloß ist / ja auch commissum nachführet / fürnemblich / weil dadurch dem Lehenherrn ein anderer Vasah lus, als darzu vor dißmaln gehörig / wider seinen Willen auffgedrungen werden möchte. Gleichfals können auch solche Attentata nicht entschuldigen / daß wiewol vngläublich angeben / als solten die Vnderthanen vnd Landstände ins gemein beyden beyden Fürsten ohne einige Anzeig einiger Widersetzligkeit / auff gegebenen Reverß / vor jhre Herrn erkent / mit grossem Frolocken angenommen / vnd sich zu schuldigem Gehorsam gegen dieselbe mit Handgelübden / biß zu völliger Huldigung zu verpflichten / kein Bedenckens gehabt haben. Dann ohne dem / daß in der Vnderthanen Gewalt vnd Macht nicht stehet / ohne Erlaubnuß vnd Erkantnuß der Kays. Mayt. vnd Lehenherrns sich ihres Gefallens andern Jnteressenten zu Nachtheil / zu erwöhlen / vnd solches ihnen damaln verbotten gewesen: So ist doch auß der Rähte / vnd vnterschiedlichen der vornembsten Stände der Landen Protestationen, vnd bey den vorgewesenen Landtagen gepflognen Handlungen offenbar / das die Handgelübde nicht so gutwillig gegeben / sondern dieselbe theils durch frembde vnd irrige Einbildungen / vnd schwere Bedräwungen / ander theils durch gefehrliche practicirte Trennungen / vnd Confusion der Stände von jedwedern in privato, dritten theils auch durch Versperrung der Porten zu Düsseldorff / langwirige Anhaltung vnnd Verstrickung der Personen / gewaltsame Einnam etlicher Schlösser vnd Stätt / Absetzung der Beamptem von jhren Diensten / vnd andere angelegte Betrangnuß den Ständen vnd Vnderthanen wider jren freyen Willen / abgenötigt worden. Ob nun vnter dem Schein deß lengst nach der durch die Kay. May. bestelter Landregierung erfolgten Dortmündischen Vertrags bey hangender vnd Intimirter, auch offentlicher angeschlagener Kayserlichen Inhibition, sich beyde Fürsten einiger Prævention mit Recht vnterstehen vnd anmassen / oder die Rähtleute / deren von der Kay. May. auffgetragener Verwaltung / biß zu Erörterung dieser strittigkeiten de facto entsetzen / Auch die Landstände durch solche Betrangnuß zur Handgelübd / guten theils wider ihren Willen zu nötigen / Andern aber jhre Häuser mit bewehrter Hand thätlich einzunemmen / vnd daher eine bestendige apprehension possessionis, quae vitiosa non sit, & quam Prætor tueri debeat, auß den Rechten vnd Reichs Constitutionen einfuhren. vnd behaupten können: Solches wölle man tanquam rem claram & manifestam jedermänniglichen vnparthayischen / seposito omni affectu, zuvorderst aber zu der Kays. Mayest. Rechtlichen außschlag anheim gestelt haben Vber diesem will ihnen auch die angezogene Rechts Regul / daß niemand seiner einhabenden Possession, wie die auch beschaffen / ohn ordentliche Citation vnd Erkandtnuß Rechtens / ne quidem rescripto Imperatoris entsetzt / sonder dabey etiamsi praedo sit, manutenirt werden solle. In betrach3 4 Jn betrachtung dieselbe allein ihre Wirckung hat / wann der erledigte Besitz der Erb= oder Lehengüter vor angefangenem Rechten / angelegten Zuschlag / oder erkente Inhibition, rechtmessig ergriffen vnd apprehendirt worden. Nun ist aber vorher bewehrt / daß die streittige possession damaln nicht vacirt, sonder durch die Kays. Mayt. als Ober vnd Lehenherrn / durch die den Rähten jhnen zuvorn anbefohlent / vnd darauff exercirte Regierung / allbereit praeoccupirt daneben der Antrit derselben auß rechtmessigen Vrsachen propter timorem scandali verbotten gewesen: beyde Fürsten auch keinen actum possesso rium ante litem motam & decretam inhibitionem, zu ihrem Vorstand anzieh können. Derwegen auch angeregte Regula jhnen keinen Behilff geben / noch auff ihre attentata füglich applicirt werden mag. Ob auch wol in Namen der Chur-Brandenburg von einem angegebenen Vollmächtigen am 6. Aprilis etliche abgemalte Waffen vnd Insignia an geschlagen seyn mögen: So kan noch dahero kein possession gegründet werden in bedacht Pfaltzgraffe Newburg solchen actum selbst in seiner deduction defectum mandati, nicht allein widerfechtet / weil dasselb vor etliche Jahren in Namen der verstorbenen Fürstinnen in Preussen / zu deren behuff gegeben / vn durch deren tödtlichen Hinfall damaln exspirirt gewesen: Vnd Rechtens / daß kein Besitz / zu behuff eines anderen / ohne dessen Vollmacht acquirirt werden möge. Sondern wird vber dem durch solches anschlagen der Waffen / vnd der gleichen actus, kein possession, vermög der Rechten acquirirt, wann ein ande corporaliter alieno nomine rei insistirt: Es sey dann sach / daß derselbe ihnen an nehme / vnd für den Besitzer erkenne / adeo vt si ille alium postea recognoscat nihil operetur huiusmodi affixio. Nun haben die Rähte vnd Landständ denselben nicht allein / wie oben gemeldt / nicht recognoscirt, noch angenommen / sondern sich dagegen am 9. Apr. lis vereinbaret / keinen von denen Interessenten / biß zu Recht oder gütlicht Entschiedung / zuzulassen: demselben widersprochen vnd die Kay-Befelch vn Verbott angenommen / vnd publiciren lassen: Darauff die Regierung wider reassumirt, vnd die Brandenburgische bey ihrer Ankunfft abgewiesen. Dero wegen kan auch darauß kein apprehensio possessionis, darauff sie ihre vorge nommene Newerungen/ bey dem den 16. Junij genommenen Einzug/ vnd wa darauff erfolgt / einiger Gestalt begründen / vnd defensionem suchen möchten fundirt werden. So mag gleichfals dagegen nicht irren / das angezogene / als solten viefand Pfandschafft vnnd Eygenthumb darunder befunden worden / welche ohne mittel den heredibus sanguinis gefolgt / die auch zu deren possession zugelassen werden sollen: dann an dem / daß solches noch zur zeit nicht erwehret / auch beyde nächst abgestorbene Fürsten vor vnd nach / auch alle ihre Eygenthumb / vnd Pfandschafften von der Kay. May. vnd dem Heyl. Reich zu Lehen empfangen vnd getragen haben: So gehöret solches ad petitorium, vnd kan allhie in Possessorio nicht / oder zu beschuldigung der Kays. Mandaten vorgeworffen werden. Daß nun ferner angezogen / als sollen keine competitores in gleichen qualiteten seyn / weil die andere dessen im geringsten nicht gestehen / sonder theils selbig Recht vnd qualitet, andere aber ein älters vnd zwifältiges ius prætendirn, Ist anhero vnbehörlich / vnd muß nicht durch sie selbs in eygener sachen sonder Ihre Kay. May. als vngezweiffelten Obersten / vnd eintzigen Richter in der Hauptsachen decidirt werden. Daß auch diß Werck dahin sich ansehen lassen vnd gemeint seye / (dessen sich auch offentlich vornehmer Geistlicher Ständ Rähte vnd Diener inn vnd ausserhalb Teutschland verlauten lassen haben solten /) daß man keines Wegs zugeben oder leiden könne / daß diese Fürstenthumb in der Ketzer / wie sie es nennen / oder jhrer Religions Verwandten Hände kommen sollen: dessen ist man mit nichten geständig / vnd ist den Fürsten vor diesem in absonderlichen schreiben verleihnet vnd zuruck geschoben, darauff dieselbe biß noch nichts antworten können. Vnd wird solches mehr ad invidiam der Catholischen / vnd gegen dieselbe die Religions Verwandten vnverschulter Dingen zuverhetzen / dann ex rei veritate angezogen. Was nun bey diesem Werck beyde Fürsten vor Gehorsam vnd Respect gegen Ihre Kays. May. zuerweisen vorhabens / bezeugen die fürgenommene Handlungen: Derowegen solche protestationes, als actui contrariæ wenig zu achten Wie es auch mit der Vestung Gülich / vnd darauff geführte munition, vnd Soldaten beschaffen / ist beyden Fürsten ebenfals in Schrifften geantwort / vnd genugsame satisfaction geschehen / vnnd werden Jhre Fürstl. Durchl. mehr vervrsacht / gegen beyde Fürsten solchen Verdacht feindlicher Anstellung zuschöpffen. Wann nun auß allem vorigen offenbar / das die Röm. Kays. Mayt. die possession dieser Fürstenthumb vnd Landen / vnd deren Regierung / vor allen andern / so wol bey Lebzeiten / als nach absterben deß letzten Hertzogen / rechtmessig an sich bracht / vnd als Ober vnd Lehenherr / vnnd gebührender Richter / durch die bestelte Rähte vnd Regierung continuirt, auch die mandata vnd inhibitiones hibitiones ob metum armorum & imminentis scandali, in conservation gemeinen Friedens / vnd abwendung verderblichen weit außsehenden weiterung beständig erkennen vnd manutenirn sollen vnd mögen: Dieselbe auch in gemeinen Geist: vnd Weltlichen Rechten / so wol auch Reichs constitutionen gegründet / vnd im Reich Teutscher Nation / insonderheit bey Chur= vnd Fürstlichen Häusern vbig vnd gebräuchig / derwegen beyde Fürsten durch den zu Düsseldorff / dargegen zu Nachtheil vnd vorfang Jhrer Mayestät vnd deß Heyligen Reichs / auch anderen Jnteressenten præiudiz, vnd vnwiderbringlichen schäden / genomenen thätlichen Einzug / vnd was darauff ferner de facto biß noch mit Einnam der Stätte / abnötigung der Handgelübde / gebieten / verbieten vnd dergleichen vorgenommen / kein commodum possessionis gibt / Sonder lautere verbottene attentata vnd Newerungen / vnd derwegen billich vnverhindert solcher Jhrer vnbegründer Einreden / vnd vnzulässigen verbottenen ab pellation, per arctiora mandata abgeschaffet / auch solche mandata von Rechts wegen zu Handhaben / darauff ferner zu procedirn, vnd dieselbe zu exequirn seyn Dem allem nach werden alle gehorsame / friedliebende Chur: vnd Fürsten auch Ständ deß Reichs / welchen die justitia vnd Wolfahrt / auch friedliches wesen im Reich vnd Auffnehmen angelegen ist / hierinn Jhrer Kayserlichen Mayestät auß schuldigem Gehorsam gern beyspringen / die Fürsten zum Ge horsam ermahnen / vnd auff den widrigen Fall die Execution, vermög des Reichs verfassung befördern vnd volnziehen helffen: Auch andere fromme Potentaten in so richtigen Iustitien sachen sich nicht einmischen / noch J Mayestät in Jhrem Kayserlichen Ampt / vnd administratione & executione iustitiæ eintragen oder behindern / weniger den Vngehorsamen wider Got vnd alle Recht in ihrer Vngebühr / andern zum Nachtheil / beystand thun / oder auch andere Potentaten zu ärgerlichem Exempel ein gleichmessiges in dergleichen mit den ihrigen zuthun Vrsach oder anleitung geben. COPIA COPIA Was die Chur: vnd Fürstliche Marggräffische Brandenburgische vnd Pfaltzgraͤffische Newburgische Gesandten bey F. Durchl. Ertzhertzog Leopoldo zu Osterreich / Bischoffen zu Straßburg vnd Passaw zu Gülich den 5/16 Augusti / Anno 1609. Mündlich angebracht vnd in Schrifften vbergeben. Em Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten vnd Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Leopoldo Ertzhertzogen zu Osterreich I Bischoffen zu Straßburg vnd Passaw / als der Röm. Kays. Mayt. vnsers Allergnedigsten Herrn Hochansehnlichem Abgesandten vnd Commissario vnserm gnedigsten Herrn / Lassen die Durchleuchtige Hochgeborne Fürsten vnd Herrn / Herr Ernst Marggraff zu Brandenburg / in Preussen / rc. Vnd Herr wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / in Beyern / rc. Hertzogen / zuvorderst Ihrer F. GG. freundliche dienst / vnd dann Hauptsächlich vermelden / Jhre FF. GG. setzen in keinen zweiffel / Jhre Fürst. Durchl. werden noch in frischer gedechtnuß haben / was sie vor etlich verflossenen tagen an Ihre FF. GG. gleichwol absonderlich jedoch eines gleichformigen inhalts in Schrifften gelangen lassen / vnd sie hinwider vnder dato 26. Julij stilo vet. darauff geantwortet / wiewol nun Jhre FF. GG. gentzlich verhofft / weil Jhre F. Durch leuchtigkeit sich mehrmahlen dahin lauter erkläret / das sie von der Römischen Kayserlichen Mayestät vnserm Allergnedigsten Herrn dahin instruirt vnnd gevolmächtiget sein / in diesen Landen Fried / Ruhe vnd Einigkeit ohne schmelerung eines jeden befügnuß vnd Rechtes zustifften vnd zuerhalten / wie dann Ihre FF. GG. jhres theils zu einiger widerwertiger oder feindlicher erzeigung die geringste vrsach nicht gegeben / Jhre Fürstliche Durchleuchtigkeit werden den würcklichen effect, solches ihres freundlichen vnd friedfertigen erbietens zu erkennen geben / So werden doch Jhre FF. GG. von vnterschied. lichen orthen glaubwürdig berichtet / welcher gestalt Jhre F. D. nicht allein dise Vestung Gülich / mit etwas vngewohnlicher vn stercker Garnison zu Roß vnd Fuß belegen / sondern auch fast täglich vnd vnauffhörlich allerhand Kriegsrüstungen / Munition vn Waffen hineinbringen lassen / darzu viel vnderschiedliche Kriegs Obersten Ingegnieri vnnd Befelchshabere des Benachbarten Kriegsvolcks / zu sich erfordern / vnd mit derselben raht vnd zuthun / mit fortificiren, retrinchiren, vnd erforderung Jhrer FF. GG. verpflichten armen Vnderehanen zu Frondiensten / auch sonsten bey etlichen Benachbarten Stätten solche anstellungen vnd praeparationes machen lassen sollen / die fast mehr zu einer vnverdienten offentlichen zunöttigung / dann zum frieden sich ansehen lase sen / wie dan̄ Jhren FF. GG. auch das scharpffe schreiben / so Jhre F. Durchl. verschiener tagen an Jhre FF GG. verpflichte Statt Deuren lassen abgehen / nicht vnbillich etwas nachdenckens verursacht / vn ist Jhren F.F. GG. zumah. hochbeschwerlich fürkommen / daß man Jhrer FF. GG. Principalen auch in dem nicht verschonet / das derselben vor diesem alhie zu apprehendirung der possession angeschlagene Patenten vnd Wapen refigirt, vnd andere an ders ben stat angeschlagen worden Weil dann diß alles solche sachen seyen / so nicht allein Ihren FF. GG. vnd ihren Chur= vnd FF. Principalen zu höchster verkleinerung / schaden vnd nachtheil gereichen / sondern auch der consequentz vnd vieler andern respect halben also beschaffen / daß sich in beharrung derselben leichtlich auch ander Potentaten mit einmengen / vnd dardurch diese vorhin durch die langwirig Krieg / erschöpffte Lande in eusserstes verderben gesetzt / von dem Heyl. Reich abgerissen / vnd zu gentzlicher zerrüttung des gemeinen friedlichen wesens vor sach gegeben werden köndte / So haben Jhre FF. GG. vmb des geliebten vnd Edlen friedens willen / nicht können vnterlassen / Jhre F. Durchl. dessen hiemit dienst: vnd freundlicher wohlmeinung zu erinnern / mit ganz freundlicher bitt Jhre F. Durchl. wollen es von Jhren FF. GG. anders nicht dann für eine tre whertzige auffrichtige vnd wolgemeinte intention vermercken / vnd ihr nicht entgegen sein lassen / die obangezogene beschwerden / do sichs anders damit als wie Jhre F. GG. berichtet worden / erfinden solte / abzustellen. Dann ob viel leicht Jhre F. Durchl. die gedancken beywohnen / als ob Jhre F. F. GG. mit occupation vnd besetzung dieser Landen / der Röm. Kays. May. Vnsers aller gnediasten Herrn authoritet vnd hochheit fürgegriffen / vnd derselben aufgan gene Kays. Gebott vnd Citationes nicht in gebürende acht genommen / So be zeugen Jhre FF. GG. hiemit vor Gott vnd bey Jhren Fürstlichen Ehren / das dieselbige hierunder zu vnschuld verdacht werden / Dann Jhren F. GG alt Christlichen vnd gehorsamen Fürsten ja nichts höhers angelegen / dann. höchst höchstgedachter Kays. May. alß der gantzen Christenheit Haupt vnd Obersten dieser Landen Lehenherrn allen vnderthänigsten gehorsam / respect vnd ehrerbietung zuerzeigen / das aber Jhre FF. GG. wider die jenige gebott vnd Mandata so ohnlangsten außgangen / vnd zu Jhrer FF. GG. vnd ihren Principalen nicht geringer diffamation, auch zu vervnrühigung vn abwendung / der hinderlassenen Räht / Beampten vnd Vnderthanen hin vnd wider spargirt worden / ihre notturfft vn exceptiones eingewendt / Dessen sein Jhre F.F. GG. als Teutsche vnd Rechtliebende Fürsten / billich nicht zu verdencken. Sintemahl Jhre F. GG. augenscheinlich darauß befunden / daß sie vnd ihre principalen dardurch in die eusserste læsion gerichten / vnd daß in solchen fällen die Kayserliche Rechte vnd des Heyligen Reichs Constitutiones die Mittel selbst an die hand geben / wie man sich gegen dergleichen per sub: & obreptionem außgebrachte proces auffhalten vnd defendirn möge / vnd weil es ja vnwidersprechlich vnd ohne allen zweiffel ist. I. Das Jhrer F. GG. Principaln des jüngst verslorbenen Hertzogen zu Gülich / rc. Christmiler vnd seliger gedechtnuß / nächste Blutsfreund vnd Erben ab intestato sehen. II. Das vor vndencklichen Jahren bey der succession in disen Landen daß ius maioratus & primo genituræ observirt worden / vnd also ebenmessig nicht zu zweiffeln / das auß Jhrer FF. GG. Principaln mittel einer der alleinigen vnd universal succession bey diesen Landen befugt / vnd sie in gleicher qualitet vnd forderung gar keinen Competitorem wissen. 111. Das Jhre F. G. gantz klare / bekandte vnd vnversehrte Privilegia successionis, vnionis vnd Ehepacta für sich haben / welche vermögen / das die Fürstenthumb / vnd Graffschafften Gülich / Cleve / Berg / Marck vnd Ravenßberg / so lang die succession Weyland Herzog Wilhelms zu Gülich / rc. Hochlöblichen vnd Christseliger gedechtnuß vnd Jhrer F. G. Erben vnd Polteritet in absteigender Lini weret / zusamen vnirt verbleiben / vnd deme darinn benanten Erben auff den begebenden fall folgen / zustehen / vnd daran nicht verhindert werden / daran sich auch die Landschafften halten sollen IV. Das vermög aller Rechten / einem jeden Erben / wes Stonds oder Wesens derselbe seye / zugelassen ist / sich der vacirenden Possession so wol in Le hensachen / als eigenthumblichen angefallenen Erbschafften selbst eigner Authoritet vnd ohne bewilligung oder erkantnuß der Obrigkeit zu vnterziehen. V. Das diß orths kein meius oder periculum armorum vorhanden / vnd el ts schon damit / anderst / wie doch nicht ist / beschaffen sein solte / Dannoch vermög aller mög aller Rechten / der Possessor bey seinem inhaben gelassen / die contradicenten oder turbatores aber an das ordentlich Recht darzu sich ihre F F. GG. jeder zeit erbotten / gewiesen werden sollen. VI. Vnd dann entlich / das bey diesen Fürstenthumben vnd Landen neben den Kayserlichen vnd Reichs Lehen viel andere ansehenliche Allodial vnd eigenthumbliche Stück vnd verbesserungen vorhanden / zu denen einiger extraneus im wenigsten nichts zu sprechen hat / in solchen fällen aber gleichfalls zu Recht außtrücklich versehen / So jemand zu einer solchen vermischten Erb vnd verlassenschafft / so in der Erben gewalt vnnd Possession kommen / zu spruch vnd forderung zuhaben vermeynt / das derselbig / auch der Lehenherr selbsten bey verlust der Action schuldig ist / dasselbige anderst nicht dann mit ordent lichen Rechten vnd von der jnhabenden Erben handen / zu erforderen vnd zu empfahen / etc. So haben demnach Ihre Fürstliche Durchl. bey sich hochverstendis zuermessen / wie so gar keine Rechtliche vrsachen vorhanden / Ihrer FF. GG. ohne langst zu Dortmund durch Göttliche verleihung erhandelten vergleich vnd darauff continuirte würckliche Possession solcher gestalt zu impugniren, vernichten vnd auffzuheben / wie der Buchstab der obangezogenen Kayser lichen Mandaten mit sich bringet. Versehen sich demnach Jhre FF. GG gentzlich vnd vnzweiffenlich / weil sie dagegen die Rechtliche mittel fürgenom men / vnd Allerhöchstgedachter Kays. Mayt. hierüber besseren bericht gethan auch noch ferner im werck seyen / ihre Rechtliche notturfft an gehörigen ohrte einzubringen / Jhre Kays. Mayt. alß ein gerechterlöblicher Kayser / werden Jhre F. GG. wider Recht vnd deß Heyligen Reichs Constitutiones nicht beschweren / oder bedragen lassen / sondern sie vielmehr bey ihrer erlangten Pol session vnd Rechten allergnedigst schützen vnd handhaben. Wie dann auch an Jhre Fürstl. Durchl. Jhrer F. GG. freund vnd dienstlich gesinnen vnd bitten seye / Sie gernhen sich auff jetzige Jhrer FF. GG. wolgemeinte vnd trew hertzige erinnerung dermassen zu accommodirn vnd zuerweisen / wie es der so chen billigkeit erfordert / vnd zu Jhrer Fürstl. Durchl. Jhrer F. GG. freunddienstlich v gut vertrawen nach gerichtet seye / wollen es auch vmb Jhre Fürst Durchl. hinwider dienst freundlich zubeschulden/ vnd zuverdienen nicht pllterlassen / auff den vnverhofften andern fall aber / werden Jhre F. F. GG. nicht fürüber können / wider die berürte anmassung sich jetz alß dann / vnd dann alß jetz in bester form / vnd mit vorbehalt Jhrer F.F. GG. Possession vnd Rechtens zuverwahren / da auch auff den widrigen fall die sachen anderst solten außschla gen / wollen Ihre F. F. GG. vor Gott vnd aller Welt entschuldiget seyn / welches also bey Jhrer Fürstl. Durchl. anzubringen / Jhre F. GG. gnediglich befohlen / vnd thun sich die Gesandten für ihre Personen der ertheilten gnedigst audiens vnderthenigst bedancken / vnd Jhrer Fürstl. Durchl. zu Fürstlichen milten Gnaden sich vnderthenig recommendirn, Signatum Gülich den ⅓ Augusti Anno 1609. Philippus Graff von Friderich Graff von Solms / rc Solms / rc. Johan Friderich von Johan Zeschlin D. Räden / rc Vice Cantzler / rc COPIA Marggraff Ernsts zu Brandenburg / vnnd Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelms / rc. Replic Schreiben an Ertz-Hertzog Leopoldum zu Osterreich / Bischoffen zu Straßburg vnd Passaw / vnder dato 1/1 Septembris / Anno 1609. Ochwürdiger / Durchleuchtiger vnnd Hochgeborner Fürst, freundlicher Lieber Herr Oheim vnd Vetter / E. L. Schrifftliche erklärung / vber das jenige / so wir vor diesem durch vnsere zu E. L. Abgesandten wolmeinend erinneren / berichten vnd werben lassen / haben wir dieser tagen empfangen / aber des inhalts nicht befunden / wie wir vns nach gelegenheit des jetzigen dieser Landen zustands zu E. L. billich versehen sollen / Sintemahl der concipist sich in viel weg verstossen / vnd hin vnd wider dermassen harte vnd anzügige wort eingemenget / damit vnserer billich / der verwantnuß vnd Fürstlichen slands / auch Chur vnd Fürstlicher Heuser halben verschonet werden solten. Vnd ob wir wol nicht gemeint seyen auch nicht vrsach haben / E. L. vnd vns selbsten mit weiterer verdrießlicher schrifftwechßlung zubemühen / Sintemahl wir E. L. für vnsern Richter nicht erkennen / vnd ist derselben wol bewust / was es mit den Chur vnd Fürsten deß Heyligen Reichs / vnd also auch vnsern Chur vnd Fürstlichen Principaln für eine beschaffenheit habe / vnd welcher gestalt gegen denselben zu recht procedirt vnd verfahren werden solle / damit aber E. L. der sachen gründlichen bericht / vnd dahero desto mehr vrsach haben / von der angefangenen vnd in viel weg de facto vnd sonsten durch gebott vnd G 2 verbott. verbott / vnd andere actus, die niemand als vns vnd vnseren Chur vnd Fürstlichen Principaln gebüren / beharrender turbation abzustehen / vnd dardurch fernere besorgende vnruhe / vnd diesen Landen daher zuwachsendes vnheil zu verhüten / so haben wir noch zum vberfluß auch diese vnsere wolmeinende ant wort vnd erinnerung E. L. anzufuͤgen nicht vmbgehen können Vnd lassen zwar für das erste an seinen orth gestelt sein / was E. L. von der Röm. Kay. May. vnserm Allergnedigsten Herrn für Commission / gewalt vnd befelch auffgetragen sein mag: Sintemahl wir dieselbige in Originali noch nie gesehen / wann sie aber allein des jnhalts sein solten / wie die an vns vnder dato den 7. vnd 11. Julij / außgefertigte Kayserliche schreiben / vnd hin vnd wider publicirte Mandata mit sich bringen. So haben E. L. auß beyligendem abtruck zu ihrer nachrichtung zu besinden / was wir dagegen zu verwahrung vnserer possession vnd Rechtens für erdenliche mittel fürgenommen / dabey wir es dann lassen bewenden / vnd wollen vns der billichkeit nach getrösten / E. L. werden vns darwider zubeschweren nicht gemeynt sein / Dann wir auff den widrigen fall gedrungen werden / vns gebuͤrlich zu defendirn, were auch E. L. erbieten zuwider / in dem sie sich zu vnderschiedlichen mahlen dahin lauter erkleret / das sie zu keiner weiterung im ringsten keinen anlaß oder vrsach geben wolten / vnd das sie eben darumb nur mit so wenig Personen auch ohne Wehren vnd Waffen in diese Lande kom men ſeyen Das aber E. L. zu Gülich fürgenommene thätliche refigierung vnserer Patenten vnd Wappen / so wir zu anzeigung vnserer Possession etlich Monat zuvor ehe E. L. dieser orhten kommen / haben anschlagen lassen / damit zuent schuldigen vermeynen / weil Allerhöchstgedachte Kays. May. bereit vor vielen Jahren / vnd noch bey Lebzeiten deß nechst abgestorbenen Fürsten vnd der be nachbarten Landen halben diese Vestung in sondere acht vnd versorg genommen. Darüber köndten wir einen jeden vnpartheyischen iudicirn lassen / wie vngütlich es seye / einem Fürsten deß Reichs / einem rechtmessigen Erben / vnd titulirten Besitzer / der gestalt in seine possession zugreiffen / vnd vnter dem schein des Friedens das seinige ohn erkant Rechtens selbst eigner Authoritet zuentziehen/ dann das Allerhöchstgedachte Kay. May. dergleichen zuthun befohlen haben sollen / ist darumb nicht zuvermuten / weil aller anderer orheen vnd auch hier / so sich Jhrer Kay. May. Commissarij eine gute zeit auffgehalten / dergleichen nie tentirt worden / auch billich nicht tentirt werden sollen Vnd sein E. L. in dem vbel berichtet / das die Possession, durch auß nicht vacua racua gewesen sein soll: Sintemahl das gegenspiel am tag vnd dem Amptman zu Gülich selbsten wol bewust ist / das er die Vestung Gülich nicht für sich / sondern in vnsern als der rechtmessigen successorn Namen verwahren sollen / welcher auch zu solchem ende nicht allein gutwillig geschehen lassen / das vnserer Principaln Wappen daselbsten auff vnd angeschlagen worden / sonder hat sich auch schrifftlich gegen vns erklärt / das er solche Vestung niemand andern / dan den rechtmessigen Successorn zum besten auffhalten vnd Custodirn wolle / welches jhme auch seinem geleisten Eyd vnd Pflichten nach / so er seiner voriger Herrschafft vnd dero Erben gethan / oder ja zuthun schuldig gewesen / gebüret / in sonderer betrachtung / das Weyland vnser geliebter Herr Oheim vnd Großherr Vatter / Hertzog Wilhelm zu Gülich / rc. hochlöblicher vnd seliger gedecht. nuß / diese ansehenliche Vestung von grund vnd von newem mit S. L. vnd G. eignen Geld erbawen vnd bißhero mit grosser mühe vnd kosten vnterhalten lassen. Do dann jedermenniglich gern frey bekennen würdet / das sich der orhten niemand einiger possession köndte berühmen / er wolle dann wider Göttliche vnd Weltliche Recht den Natürlichen Erben vorhalten / was jhnen von rechts vnd billichkeit wegen gebürt. Vnd köndten wir beneben nicht verstehen / wer doch die jenige Personen sein mögen / so bey E. L. angeben worden / das sie bey Lebzeiten des jüngst verstorbenen seligen Fürsten / allerley friedbrüchige vnd straffmessige excess began gen / vnd numehr bey so beschaffener gelegenheit diese Lande noch ferner in vnruhe zusetzen / auch darunder impunitatem zusuchen / sich vnderstehen solten Dann vns von dergleichen Personen nichts bewust/ vnd sollen E. L. vns zutrawen / wann einer vnserer Leute solcher sachen vberzeugt / das wir wolten vns also erzeigen / das E. L. vnd menniglich zuspüren / wir zu der gleichen gar kein gefallen tragen / vnd müssen wir diesen anzug desto fleissiger in acht nehmen / weil E. L. vnter andern auch melden / das mit solcher friedbrüchiger vnd straffwürdiger Leut Raht vnd zuthun / (wie es sich ansehen lasse) seithero E. L. ankunfft viel vnterschiedliche Stätt / Häuser vnd Flecken / des Fürstenthumbs Gülich / der Kays. May. befehlen / Mandat vnd meynungen è diametro zuwider / mit bewährter hand thätlicher vnd gewaltsamer weiß erobert vnd eingenommen. auch daselbsten starcke besatzungen hinderlassen worden. Dann soll es der Concipist dahin verstehn / das wir theils in gesambt / theils aber absonderlich vnd durch vollmechtige Gesandten / hin vnd wider die huldigung einnehmen / vnd die inhabende örhter zuverhütung frembder invasion versicheren lassen, hetten E. L. verstendiglich zuermessen / das wir zu verthedigung vnserer Fürstlichen lichen reputation vnd Ehren anderst nicht thun köndten / als dem jenigen diffimanten, so E. L. solche vngegründte sachen fürerägt / diese vnleidenliche iniuriam widerumb anheim vnd in seinen busem zuschieben. Dann wir Gott Lob von keinem ehrliebenden beschuldigt werden können / das wir jemahln mit der gleichen verleubten Personen wissentliche gemeinschafft gehalten. Seind auch einiger handthätlicher vnd gewaltsamer occupation gar nicht gestendig / Sonder was wir mit angezogener huldigung vnd besatzung biß hero geehan / vnd noch ferner fürnehmen müssen / das ist weder Allerhöchstgedachte Kays. May. als vnsern von Gott fürgesetzten Allergnedigsten Ober: vnd Lehenherrn / noch E. L. oder jemand andern zu despect, verkleine. rung oder nachtheil / sondern einzig vnd allein zu besterck vnd erhaltung vnserer inhabender Possession angesehen. Bitten auch E. L. gantz freund: vnd dienstlich / im fall derselben ein anders eingebildet werden möchte / so wollen denselben keinen glauben bey messen sonder es vnser vnvmbgenglichen notturfft zuschreiben. Dann wir bißhernicht einmahl erfahren / vnd seind erst dieser tagen widerumb glaublich berich tet worden / das sich allerhand Kriegsvolck vber die Grenzen vnserer Fürstenthumb Gülich vnd Cleve hin begeben / dahero vns der schuldigkeit nach obge legen / die fürsehung zuthun / das vnsere in vollmacht an vertrawte Land vnd Vnderthanen wider vnbillichen gewalt verthädiget vnd defendirt werden. Vnd weil hierauß klärlich erscheinet / das E. L gar keine vrsachen haben / sich lenger zu Gülich auffzuhalten / viel weniger dergleichen Kriegsrüstuns wie eine zeit hero geschehen / fürzunehmen. So haben E. L. freundlich zuer messen / mit was sorg sie sich numehr länger auffhalten köndten / vnd do es be schehen / was solches für ein frembd ansehen vnd nachdencken in: vnd ausserhalb des Reichs / verursachen werde. Dann wir ja nicht hoffen wollen / das E. L. sich wider vns so ferm bewe gen lassen / oder die gedancken schöpffen werden / als ob wir zu der Kays. May. vnd E. L. despect schimpff vnd verkleinerung die Kay. mit eigener Jhrer May handen / vnderzeichnete Mandata hinweg gerissen / den Herolden an seinem Ampt verhindert / vnd damit offentlich zuverstehn gegeben haben sollen / dat wir Allerhöchstgedachter Kays. Mayt. ihren gebürenden gehorsam gäntzlich entziehen / vnd zu eludirung der heilsamen justitien weder gebott noch verbott an nehmen / vnd zugleich Parthey vnd Richter sein wolten. Dann wir vns dessen allen / Gott lob / für Gott vnd der Welt vnschuldis wissen / vnd haben E. L. auß beyligendem abtruek der länge nach zuvernehmen. was vns fürnemblich bewegt / vnd gleichsam genötiget habe / wider die vngehört vnser / vnd auß mangel gnugsamen berichts außgangene Mandata nicht allein zu exipirn vnd zu provocirn, sondern auch dieselbige mit gebürender reverenz zu vns zunehmen. Dabey wir es dann lassen bewenden / vnd gedencken solcher provocation vnd was derselben anhengig / bestendiglich zu inheriren, Wollen auch nicht zweiffeln / alle Fried: vnd Rechtliebende Potentaten / Chur: vnd Fürsten / die der sachen gründlichen bericht haben / werden vns hierinnen beyfallen / vnd bey des Heyligen Reichs Recht / darzu wir vns jederzeit erbotten handhaben helffen / Dabey wir dann E. L. nicht köndten vnerinnert lassen / das es von vielen vnvordencklichen Jahren / bey vnserm geliebten Vatterland / der freyen Teutschen Nation / vnd sonderlich den Chur vnd Fürstlichen Häusern nie herkommen oder gebreuchig gewesen / die Chur: vnd Fürsten / so vmb Für stenthumb / Graff: vnd Herrschafften streiten / dergestalt / wie an jetzo geschehen wollen / durch offentliche angeschlagene Edicta zu Citirn / sondern es geben so wol die gemeine Lehenrecht / als der alten Teutschen gebrauch vnd herkommen zu erkennen / wie es in solchen fällen solle gehalten werden. So wissen E. L. selbsten / vnd thut es die tägliche Practica vnd erfahrung außweisen / das die exceptiones sub: & obreptionis wider alle Mandaten zulässig / vnd würde den Chur: vnd Fürsten vbel gerhaten seyn / wann sie ohne vnderscheid auch denen Befelchen stracks vnd ohn einige einred müsten gehorsamen / so entweder auff eines theils anruffen / oder auff vngleichen bericht (wie leider nur zu offt ein zeit hero vngehindert darwider hiebevor vnd noch jetzt in viel weg schier von allen Ständen eingewendten wolgegründten beschwerungen / geschehen) pflegen ertheilt zuwerden / Vnd weil wir vns jederzeit erbotten / wie noch einem jeden so zu vns oder vnsern Principalen / vnd diesen vnsern jnhabenden Landen spruch vnd forderung zuhaben vermeynen / an gehörigen ohrten gut: oder Rechtliche red vnd antwort zugeben / auch dem jenigen / was die ordentliche vnd rechtmessige Erkandtnuß mit sich bringen würdet / vnweigerlich vnd gebürlich nach zukommen / vnd zwar das alles sub necessaria cautione, da es begert werden solte / So lassen wir E. L. selbsten erkennen / ob man vns mit fügen beschuldigen köndte / das wir zu eludierung der heilsamen justitien, weder gebott noch verbott annehmen / vnnd zugleich in einer Sach Richter vnd Parthey seyn wollen. Es würdet auch mit fügen vns niemand beschuldigen / oder in dem verdacht halten können / als ob wir frembde Potentaten vnnd Stände auffwickelten. Dann ob wir wol nicht in abredt sein / weil weil wir vnsers verhandelns gar keinen schew tragen / das wir auch etlicher außländischen vnd vnpartheyischen Königen von vnserer befügnuß / einge nommener Possession vnd getroffenen Dortmündischen vergleich / bericht gethan / vnd darauff so viel erklärung erlangt / das sie nicht allein solch vnser vor haben für recht vnd billich halten / sondern auch zur defension wider vnbillichen gewalt sich angebotten / So mögen doch E. L. vnsere Principalen vnd vns selb sten / deß Verstands achten / das wir die jenige Pflicht / damit die Chur- vnd Fürsten der Kayf. Mayt. vnd dem Hey. Reich zugethan / von der andern / von alters wolhergebrachten correspondens mit den Benachbarten Potentaten Gott lob zu vnterscheiden wissen / wie wir dann auch dieselbige Potentaten der beschaffenheit wissen / wann jhnen etwas vnzimbliches zugemuhtet werden solte / das sie solches selbsten nicht gut heissen oder eingehen würden. So wir auch von jemand des widrigen beschuldigt würden / wolten wir vns dagegen zar ge bür zuverwahren / vnd wie recht ist zu defendiren nicht vnterlassen. Was dann die Principal Succession sach an sich selbsten betrifft / stellen wir die außführung derselben an seinen orth / vnd vernehmen gleichwol gern / das E. L. selbsten befinden noch / die angezogene Kayserliche Mandata auff teine cassation vnsers Rechtens / zuspruchs oder forderung an diesen vnsern jnha benden Fürstenthumben vnd Landen gerichtet seyen. Es beruhet aber vnsch Recht / nicht allein in außführung des petitorij, sondern auch in commodo pot sessionis, welches vns solcher gestallt / wie E. L. vermeinen / ohne Rechtliche vnd ordentliche erkandtnuß nicht kan benommen werden / Sonst müssen wir vns wider vnsern willen bezeugen / das wir der allgemeinen Kayserlichen Rechten. vnd des Heyl. Reichs Landfrieden / so einem jeden Besitzer der Handhab vertröstet / nicht köndten geniessen. Welches aber die Röm. Kays. Mayt. als ein miltreicher vnd gerechter Kayser nicht würde geschehen lassen / vnd köndten Ihre May. diese vnsere jnhabende vnd des Heyl. Reichs Lehnbaren Fürstenthumb vnd Länder von jedermenniglich thätlichen an: vnd vberfall nicht besser versicheren / dann das wir bey vnserer rechtmessig / erlangter vnd inhabender Possession, wie sichs vermög der Rechten vnd Reichs Constitutionen zu büret / g. lassen / vnd andere so interesse praetendiren an vns / als die Besitzer vnd welche / wie obgemelt / zu gut= vnd Rechtlicher außführung erbietig vnd gesef sen sein / gewiesen werden. Dann das E. L. fürgeben es haben Ihre May nicht allein noch bey Leben des jüngst verstorbenen Fürsten die Regierung dieser Landen in ihrem Namen bestellen vnd führen lassen / sondern auch nach S. L. Tödlichen abgang als bald den hinderlassenen Rähten befohlen / dieselbig in Jhrer Mayestät Namen / vnd in dem befundenen vorigen stand zu continuiren / vnd keinem dagegen etwas einträgliches zugestatten / Jtem / das auch Jhre Mayt. die sämptlichen Landstände zur Union vermahnet / vnd solches alles auch für einiger andern widertiger anfang / von den Rähten / Landständen vnd Officiren gehorsambst angenommen, würcklich vollzogen, vnd eine geraume zeit continuirt worden, In dem befinden wir E. L. abermahlen sehr vngleich informirt seyn / vnd hat damit diese gründliche beschaffenheit. Als nicht allein Weiland. Hertzog Wilhelm zu Gülich / Cleve vnd Berg / rc. zu einem sehr hohen vnd vnvermöglichen Alter / sondern auch Hertzog Johann Wilhelm / rc. in eine solchel Bödigkeit des Leibs vnd Gemüts gerahten / das Jhre LL. vnd G. dem Regiment nicht wissen vorzustehen / haben mehrgemelte Hertzog Wilhelms L. vnd G. solchen ihren leidigen zustand in Anno 1590. nicht allein mehr Allerhöchstgedachter Kays. May. als dem Obersten Lehenherrn / sondern auch dero Tähtern vnd ihren vertrettern zuerkennen gegeben / vnd dieselbe allerseits vmb raht vnd beyskand ersuchet / Darauff auch erfolget / das Anno 1591. Jhre Mayt. dero Gesandten vnd Commissarios hiehero verordnet / vnd die Interessirte Fürsten / theils in der Person / theils aber durch ihre Vertrettern vnd Gesandten alhie erschienen / welche alle samptlich neben denen damahln allhie versamleten gemeinen Gülichschen / Clevischen / Bergischen / Märckischen vnd Ravenßbergischen Landständen bedencken vnd deliberiren helffen / wie die damahln befundene mängel abgewendet / vnd das Regiment so wol zu Hoff vnd in der Cammer / als bey der œconomia in eine bessere verfassung gebracht werden mög. Als man aber der Sachen nicht allerdings einig werden köndten / vnd folgends in Anno 1593. durchs mehrer der Clevischen / Bergischen / Märckischen vnd Ravenßbergischen Ständen für gut angesehen worden / den Jnteressirten Fürsten die Curatel vnd Administration der Landen zu Committiren, haben darauff so wol die bemelte Landständ / als auch die Interessirte Fürsten eine ansehenliche schickung an den Kays. Hoff fürgenommen / vnd Jhre Mayt. vmb ertheilung vnd Confirmation solcher Curatel ersuchen lassen. Weil aber in mittelst Anna 1594. der Reichstag vnd folgends auch andere verhinderung eingefallen / Jhre Mayestät auch in hoffnung gestanden / es werde sich mit der zeit zu etwas milderung schicken / vnd die blödigkeit nicht continuiren / So haben Sie solch begeren zu weiterem nachdencken gezogen / vnd sich vnder dato Prag den 18. Septembris Anno 1595. dahin resolvirt, das Jhre Mayt. Principal vnd fürnembster intent seye / vnd Sie von herzen wünschen / auch ihro angelegen sein lassen. lassen / alle mittel zu tentiren / zu pflegen vnnd zuversuchen / ob mehrgedacht Hertzogen gesundheit sich also verbesseren vnd erholen möchte / das durch sein C. selbsten dero Land vnd Leut / ohne jemands zuthun Regiert vnd versehen wer den köndte. Dabey auch Jhre Mayestät diese lautere erklärung angehenget was immittelst für bestellung möcht fürgehen / das solches den Herrn Interessenten an ihrem angegebenen besügnuß vnd gebürlichen Rechten zu gar keinem præiudicio, schaden oder nachtheil gemeint sein soll. Ganz ohne das Ihr Mayestät sich jemahln vernehmen lassen / die Regierung in ihrem Namen führen / sondern es ist wißlich / das nicht in Jhrer Mayt. sondern in des Hertzogen als des Landsfürsten Namen alle Befelch außgangen / die Reichs vnd Kreißtäge besuchet / die rechtfertigungen activè vnd passive geführet / die pflicht von den Rähten / Ständen / Beampten / Dienern vnd Underthanen auffge nommen / kauff getroffen / vnd sonsten alles so einer Regierung anhengig / solcher gestalt verrichtet worden. Vnd ob wol den 24. Julij / Anno 1595. etliche Räth sich angemast / eine vermeinte Ligam vnd Union vnter sich zu ihrem vor theil auffzurichten / So haben doch nicht allein die Landständ darzu ihren Consens nicht gegeben / sondern es ist auch als ein kundbare nullitet vnd res perniciosi exempli von den Interessenten jederzeit widersprochen / vnd die Räth daher bewegt worden / die Interessenten durch sonderbare schickungen zuerst chen / das ihre CC. noch bey des Hertzogen Leben sich vergleichen / wie es evenichte casu, vnd biß zu außtrag der sachen mit der Regierung vnd Administration der Landen solle gehalten werden. Zu deme es auch bekand vnd vnlangbar ist. das kurtz vor vnsers Oheims vnd Vettern / Hertzog Johan Wilhelms / rc. selt gen absterben / die samptlich Landständ bey verscheidenen Landtägen dahinge trachtet vnd geschlossen/ in der Regierung eine Reformation dem Hertzogen vnd S. L. Erben zum besten fürzunehmen. Gestalt sie dann gleich auff seiner L. tödlichen abgang der Räth pflicht vnd bestallungen für erloschen gehalten / vnd der Regierung selbsten / doch nicht in Namen der Kays. Mayt. sondern behuff des Rechtmessigen Successoris sich vndernommen / Vnd ob wol nicht ohne / das auff etlicher Räth anweisung Allerhöchstgedachte Kay. May. gern gesehen / das die Regierung noch ferner in dem Stand / wie es nach erfolgtem Todfall gefunden / continuirt worden. So hat doch die Fürstliche hinderlassnen Wittib bedenckens gehabt / dem rechtmessigen Successori fürzugreiffen Vnd ist also darauff ferner erfolget / das in vnserer Principalen Namen / die Possession hin vnd wider mit worten vnd mit der that apprehendirt worden / Vnd haben in vielfältiger tractation / so wir mit den Landständen gepflogen / anderst nie vermercken können/ dann wofernn wir beyderseits mit einander ver gliechen sein würden / das sie als gehorsame Vnderthanen sich erzeigen / vnd vns an der würcklichen Possession im wenigsten nicht verhinderen wolten. Darauff vnd weil wir zu solcher zusammensetzung / auch vom Kays. Commis. sario selbst / deßgleichen von vielen andern vnsern Verwandten / Potentaten Chur: Fürsten vnd Ständen vielfältig erinnert worden / ist entlich der Dort. mündische abschied erfolgt / vnd wir in allen diesen Fürstenthumben vnd Landen mit freuden vnd gutem willen auff- vnd angenommen worden: Auß welchem allem E. L. handgreifflich abzunehmen / wie so gar keine Rechtliche vrsachen vorhanden seyen / vns solcher gestalt / wie eine zeit hero geschehen / vnd noch täglich je mehr vnd mehr geschicht / zu turbiren. Darumb vns auch E. L. nicht verdencken können / das wir auff mittel vnd weg trachten / vns bey so beschaffe. nen vnserm Rechten / wie wir zu thun befugt / vnd die mittel zuhaben verhoffen / zuschützen / anders wüsten wir es auch gegen vnsern Principalen vnd der Posteritet nicht zuverantworten. Das dann folgends vnd nach apprehendirter vnserer Possession die KayMay. alle thätlichkeiten verbotten / das lassen wir an seinen ohrt gestelt sein / vnd haben vns darauff in schrifften vnd durch offene Patenten dermassen erklärt das darauß jedermenniglich vnser rechtmessig intent zuspüren / Dabey wir es auch noch zur zeit lassen verbleiben / vnd halten vnnötig sein / diß ohrts weitleuffig zu disputiren / was andere Prætendenten verursacht haben mag / sich der Possession zuenthalten / vnd in petitorio ihre prætensiones außzuführen / wir aber seyen nicht schuldig vmb eines andern Contradiction willen / vns der erlangten Possession zubegeben / oder zu Kläger machen zu lassen / wie E. L. dessen von vns mehrmalen getrewer vnd guter wolmeinung erinnert worden / Setzen auch in keinen zweiffel/ wann E. L. selbsten ein solcher fall nach Gottes willen begegnet / sie würden sich gleichen Rechtens gebrauchen / vnd durch ihre exempel keine newerung oder böse consequens zu abbruch der Teutschen libertet vnd Rechtens einführen lassen. Was aber andere frembde außländische Potentaten bewegt / diß vnser rechtmessiges vorhaben nicht allein bloͤßlich zu approbiren / sondern auch für sich selbst / vnd ohn einige anreitzung mit ihrer angebottenen ass stens zuversicheren das werden E. L. ohne zweiffel auß ihren Schrifftlichen vnd Mündlichen resolutionen verstanden haben. Wollen demnach E. L. hiemit nochmahln im besten gebetten vnd gewarnet haben / sie wollen sich in diesem werck nicht verlauffen / noch zu frembder besorgender invasion oder anderm ernst vrsach geben / dann gewißlich sonsten daher anders nichts dan schädliche zerrüttung vn abreissung dieser H2 dieser des Heyligen Reichs ansehenlicher Frontier Landen zugewarten. Auf welchen vnverhofften fall/ wir hiemit vor Gott vnd der Welt wollen entschuldiget sein / vnd es diejenige verantworten lassen / so vber so vielfältige vnd trew hertzige warnungen / allein etlicher privat respect willen darzu vrsach geben Das dann E. L. ferner in der opinion sein / das vnsere Principalen es selbsten von anfang bey der angemasten Kayserlichen verordnung der Regierung vnwidersprechlich beruhen lassen/ vnd das schließlichen vnd zum vberfluß vor vnsern allhie genommenen einzug der Kays. May. inhabition zeitlich genug insinuirt vnd verständigt worden. Damit hat es die beschaffenheit / daß wir vnk vnsere Principalen von einiger Kayserlichen verordnung / so nach absterben der Hertzogen geschehen sein soll/ das wenigste nicht gewust/ ausserhalb das etliche von den Rähten sich vernehmen lassen / das Jhre Kayf. May. meinung dahin gerichtet / die Regierung noch fürter biß zu anderer bestellung in dem verlasse nen Stand durch die Fürstliche Wittib vnd hinderlassene Rähte zu continut ren. Es ist aber weder eines noch das ander in effectum kommen / sondern die Landständ ins gemein haben dem Rechtmessigen Successorn zum besten sich der Land Regierung vnd defension vnternohmen / vnd fürter vns dieselbig auff die Maaß wie E. L. zuvor offtmals berichtet worden / vnd der Düßburgische Revers außweiset / abgetretten vnd vbergeben / Vnd würdet vns in dem gar vngütlich zugelegt / als ob wir theils der Landständen durch langwehrende auff halt vnd verhinderung des abzugs wider ihren willen zum handstreich genötiget / andern aber immittelst ihre Häuser mit gewehrter vnd thätlicher hant eingenommen. Dann sich dergleichen in facto gar nicht / sondern viel mehr die ses warhafftig befinden würdet / das wir noch der zeit / wie befügt wir auch dar zu seyen / zum gehorsam niemand gezwungen / sondern alles mit ihrem guten willen gehandelt / vnd vns etlicher Ambthäuser / daran deß Paßhalben am met sten gelegen / auff jhre der Landstände selbst eigene anweisung / vnd zu vnserer vnd der Vnderthanen versicherung so ferm gemächtiget/ daß wir dieselbig wiꝺer vnbillichen einfall mit gebuͤrender beſetzung verſehen. Ob nun dieſes ein viciosa possessio oder nicht vielmehr ein solches verhandlen seyt / so den Rechten vnd deß Heyl. Reichs Constitutionen gemäß / darüber köndten wir einen den vnpartheyischen / v sonderlich die jenige / denen in solchen faͤllen die Cogn tion gebüret / judiciren lassen / darzu wir vns auch hiemit salvo tamen interim possessionis commodo & remota omni turbatione in bester form wollen erbotten haben/ Vnd seyen der gäntzlichen zuversicht/ die Kays. Mayt. selbsten werden Allergnedigst ermessen / das wir zu mehrberürter vnserer Possession / nec vi, nec clam clam, nec precario, sondern frey offentlich ohne einigen gewalt oder widerstand kommen / Sintemahl Jhr Mayestät bey den Actis befinden werden / so bald vnsere Principalen des Todfals vnd erledigter Succession berichtet worden / das sie nicht allein Ihrer Mayestät bald hernach schrifftlichen zuerkennen gegeben was sie wegen apprehendirung der Possession für verordnung gethan / darbey es dann Ihre Kays. May. ohne einige inhibition oder widersprechung so lang verbleiben lassen / biß wir allhie vnsern einzug genommen / welchen E. L. für vngewöhnlich oder je auffs wenigst für vnerlaubt / der vrsachen nicht halten kön nen / weil es eben in diesem löblichen Hauß beynahend vor 100. Jahren nach absterben des alten Hertzog Wilhelmen zu Gülich / rc. so der letzte desselben Namens gewesen / vnd also gar in vngleichen fall auch also observirt worden / In dem Hertzog Johans von Cleve an stat S. L. Gemahlin so Hertzog Wilhelms einzige Tochter gewesen / sich der Possession deß Fürstenthumbs Gülich vnd Berg / auch der Graffschafft Ravenßberg selbst eigener Authoritet vnternom. men vnd darbey geblieben / vnangesehen des Churf. Hauß Sachssen / darzu auch interesse pretendirt gehabt. Gleicher Possession haben sich auch nach abgang deß Mannlichen geschlechts der Gefürsten Graffen zu Hennenberg / die Chur vnd Fürsten deß löblichen Hauses Sachssen gebraucht / vnangesehen der Succession halben zwischen ihnen starcke differentien gewesen / so auch auff den heutigen tag noch vnerörtert seind / vnd immittelst die Lande per modum provisionis administrirt werden / Wie es dan mit jnhabung deß Fürstenthume Grubenhagen / so zwischen Braunschweig vnd Lünenburg streittig beschaffen / das ist jedermenniglich bewust / vnd köndten dergleichen præiudicia mehr angezogen werden. Ist auch nicht zu zweiffeln E. L. werden in ihrem eigenen löblichen Hauß Osterreich nicht nur ein exemplum finden / daß es in gleichen fällen eröfneter Succession mit einnam der Possession auch also / wie von vns Rechtmessig geschehen / observirt worden / vnd derowegen billich vns nicht zu mißgönnen / was andern erlaubt ist. Was dann schließlich die zu end vnserer Gesandten werbung angehengte verwahrung betrifft / haben E. L. auß obiger erzehlung selbsten vernünfftiglich zu schliessen vnd zuermessen / daß dieselbig dahin gar nicht gemeint ist / gegen die Kay. May. als die höchste Obrigkeit vnd Lehenherrn/ oder auch E. L. etwas wider rechtliches oder feindseliges fürzunemmen. Dahin auch E. L. billich nicht verstehen sollen / das wir zu verwahrung des Paß zu Mülheim Geschütz dahin führen lassen. Dann so lang wir bey vnserer angezogner rechtmessiger Possession vnperturbirt gelassen / vnd darwider nicht beschwert werden / hat sich niemand mand gegen vns einigerthätlichkeit zubefahren / sondern gedencken vns vielmehr aller fried fertigkeit zubesleissen. Auff den vnverhofften widrigen fall aber köndten wir nicht fürüber/ gegen die turbatores, wer die auch sein mögen / die gebürende vnd in allen Rechten zugelassene Defensions mittel / zu handhab deß Heyligen Reichs heilsamen Constitutionen / auch vnsere vnd vnserer Principalen habenden Rechtens vnd Teutscher Freyheit zugebrauchen. Dann das E. L. den Dortmündischen vertrag vnd darauff erfolgtes verfahren vor hoch preiudicirlich / nachtheilig vnd nichtig anziehen / das thun wir hiemit solenniter widersprechen / vnd wissen E. L. diß ohrts einige cognition nicht einzuraumen / sondern bitten viel mehr E. L. gantz freundt vnd dienstlich / so lieb E. L. ist diese ansehenliche Lande bey dem Heyligen Reich in fried vnd ruhe zuerhalten vnd vnschuldiges Blutvergiessen zuverhüten / sie wollen doch obangezogent vnsere vnwidertreibliche fundamenta ihrem Hocherleuchten verstand vnd discretion nach zugemüt ziehen / sich keinerley vngleichen affect zu vnruhe bewegen lassen: sondern bedencken / wann in so offenbahren klaren sachen / vnd auff vn ser so vielfältig erinnern vnd Rechtserbieten gegen vns dergestalt verfahren werden solte / das es gewißlich zu einer solchen weiterung möchte gereichen / die nicht allein diesen Landen / sondern auch allen Benachbarten / bevorab denen / die sich dieser sachen wider vns via facti beypflichtig machen wolten / vnd dem gantzen Heyligen Reich zu vnwiderbringlichem schaden würde gereichen / auff welchen euffersten vnd vnverhofften fall wir vnsere vorige Protestation hiemit nochmahlen widerholen / vnd wollen des besorgenden vnglücks halben vor Gott vnd aller Welt entschuldiget sein: So E. L. wir zu dero entlichen nachrichtung vnd vnserer vnumbgenglichen notturfft nach nicht sollen verhalten vnd seind sonsten derselben angenehme Freund: vnd Vetterliche dienst zuer zeigen wolgeneigt. Datum Düsseldorff den 11. Septembris styl. vet. den 21 Septembris styl. novo, Anno 1609. Ernst / Marggraff zu Brandenburg / rc Wolffgang Wilhelm / Pfaltzgraffe bey Rhein / etc. APPEL APPELLATIO SECUNDA. Der Durchleuchtigen/ Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Ernsten Marggraffen zu Brandenburg/ in Preussen/ zu Stettin, in Pommern, der Cassuben vnnd Wenden, Auch in Schlesien / zu Crossen vnd Jägerndorff / Hertzogen / Burggraffen zu Nürenberg / vnd Fürsten zu Rügen / rc. Vnd Herrn Wolffgang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz vnd Spanheim / etc. Als dritter. An stat vnd von wegen dero, in den Gülichschen Fürstenthumben vnd zugehörigen Provincien / Landstände / Rähte / Beambten / Dienern / Underthanen / Schutzverwandten vnd geworbenen KriegsLeuten / rc. In puncto retinendae Possessionis. S N Gottes Namen Amen/ Kund vnd zuwissen sey allen vnd jeden denen diß offen instrumentum zu sehen / zulesen / vnd zuhören lesen vorkombt / Das im Jahr nach Christi vnsers lieben Herrn Geburt 1609. in der achter Indiction Römer zinß zal genant / bey Herrschung v Regierung des Allerdurchleuch tigsten Großmechtigsten vnd Vnüberwindlichsten Fürsten vnnd Herrn / Herr Rudolffen des andern von Gottes Gnaden erwöhlten Römischen Kaysers zu allen zeiten mehrer des Reichs in Germanien / zu Hungaren / Böheim / Dalmatien / Croatien vnd Schlavonien / rc. Königs / Ertzhertzogen zu Osterreich / Hertzogen zu Burgundt / Steyr / Kärndten / Krain vnd Wirtenberg / Graffen zu Tyrol / rc. vnsers Allergnedigsten Herrn / Jhrer Kay. May. Reiche deß Rö mischen vnd Böheimischen im 35. vnd des Hungarischen in 38. Jahren / auff Montag den 28. Decembris stylo novo, vormittag vngefehr vmb neun vhren/ wir vnden benente Notarien vnd zeugen allhie zu Düsseldorff gen Hoff gefordert / vnd daselbsten auff dem Fürstlichen Schloß in der gewohnlichen Rahtstuben beysammen an einer Taffel sitzen befunden / Den Durchleucht gen / Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Ernsten Marggraffen zu Brandenburg / in Preussen / zu Stettin / Pommern / der Cassuben vnd Wenden / auch in Schlesien / zu Crossen vnd Jegerndorff / rc. Hertzog / Burggraff zu Nürenberg vnd Fürst zu Rügen / neben Jhrer F. Gn. zugeordneten / vnd Rähten / Vnd dann deß auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz vnd Spanheim / rc. hinderlassene Rähte / Vnd hat der Hochgelehrte Doctor Erasmus Moritz zu vns zureden angefangen Hochgedachter Jhre F. G. so dan auch die hinderlassene Pfaltz Newburgische Herm Rähte / nehmen vnser vnd der Notarien vnd zeugen auff erforderen be schehenes gehorsames erscheinen / zu gnedigem vnd günstigem gefallen auffvnd were demnach an deme / das kurtz verschiener zeit abereins zu Deuren etli che vnderm Namen der Röm. Kay. May. emanirte Mandata vnd Proceß angeschlagen vnd publicirt werden wollen (die jedoch daselbsten nicht angenommen weren / vnd davon Hochgedachter Herr Pfaltzgraff gestern allererst rechten bericht anhero gelangen lassen) vnd das hernacher dieselben in des Heyligen Reichs Statt Cölln den 19. Decembris auch newen Calenders / davon doch allererst vor wenig tagen aviss einkommen / durch einen Herolt vermittelst gewohnlicher Ceremonien offentlich exequirt weren / darin Jhre F. F. GG. dero Beambten / Dienern / Vnderthanen / Schutzverwandten vnd Kriegsvold mercklich mercklich gravirt, vnd das sie allerseits noch weiter dahers gravirt werden möchten / zubefahren stünde / Darumb Jhre FF. GG. vnd wolgedachte Rähte / zu rettung ihrer vnd der ihrigen vnschuld keinen vmbgang haben mögen / die mit tel dagegen an die hand zunehmen / so in solchen fällen die heilsamē Rechte vergönnen vnd zuliessen / Vnd hetten demnach jhre notturfft auffs Papyr bringen lassen / vnd dieselbe vns fürzulesen gnedig befohlen. Darauff wolgedachter D. Erasmus Moritz den Appellation zettel von wort zu wort verlesen / vnd nach verlesung zu reden continuirt / Jhre F. G. sowol die hinderlassene Pfaltz Rewburgische Herrn Rähte / requirirten vns Notarien vnd zeugen fleissig / fleissiger vnd auff das aller fleissigst / das wir diese respectivè Supplication vnd Appellation wol ad notam nemen / ein instrumentum darüber begreiffen / dasselbe auff Pergament jngrossiren / vnd vmb die gebür / darauff vns arra an Gold vnd Silber zugestelt / eines oder mehr daruͤber herausser geben / vnd sonsten mit jnsinnt rung vnd dem vbrigen thun welten was vnser officium were / vnd sich zu prestiren gebürte / zu welchem ende vn so viel diesen Actum belanget / wir vnserer eide damit Hochgedachten Jhren FF. GG. wir vnderthenigst verwandt / gnedig erlassen sein solten Nun volgt vnd lautet der zettel von wort zu wort also. Je Durchleuchtige/ Hochgeborne Fürsten vnd Herrn/ Herr Ernst Marggraff zu Brandenburg / in Preussen / rc. Hertzog / rc. Vnd Herr Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / in Bayern / etc. Hertzog / rc. in habender vollmacht der Durchleuchtigsten / Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Johan Sigismunden / Marggraf fen zu Brandenburg / des Heyligen Römischen Reichs ErtzCammerern vnd Churfürsten / rc. Vnd Frawen Anna Pfaltzgräffin bey Rhein / in Bayern Hertzogin / rc. Jhrer FF. GG. geliebter respectivè Herrn Bruder vnd Fraw Mutter / thun in gegenwart ewerer der Notarien vnd erforderten zeugen volgenden bericht. Demnach die Allgemeinen Rechte heilsamlich verordnen vnd zugeben / daß ein jedweder wegen zugezogener vn empfangener beschwernussen / Gerichtlichen oder ausser Gerichtlichen / gegenwertigen oder künfftigen / wie die Namen haben mögen / nicht allein vor sich Principaliter, sondern auch alß ein Tertius seines mit einlauffenden interesse halb / zuvorab eine Obrigkeit vnd Herrschafft wegen dero Vnderthanen vnd zubehörigen von einem jeden Richter mediato mediato sive immediato, ordinario sive delegato, ad superiorem sive committentem, quinimo ab eodem ad eundem, sich beruffen / appelliren oder supplicieret möge / Vnd dann kurtz verlittener zeit abereins etliche Proceß vnd Eventual Achtserklärungen / so zu Prag den 6. Novembris dieses außgehenden Sechzehenhundert vnd Neundten Jahrs datiert / wider die geworbene Kriegsleute / Brampte-Rähte / Diener / Stände / Vnderthanen vnd Schutzverwand ten der Fürstenthumben Gülich / Cleve vnd Berg / vnd dero zugehöriger Graff vnd Herrschafften vnderm Namen der Römischen Kayferlichen Mayestät / auß sonderem befelch Ertzhertzog Leopoldi / Bischoffen zu Straßburg vnd Passaw / rc. alß angegebenen Kayserlichen vornembsten Commissarij erstmahls zu Deuren / daselbst sie doch nicht angenommen / hernacher den 19. Decembris newen Calenders selbigen Jahrs in der Heyligen Reichs Statt Cölln (davon allerest diese nechst verschienen tage genugsamer bericht einkommen) durch einen Herolden exequiren, vnd offentlich an verschiedenen ohrten angeschlagen worden / Deren eins also lautet: WJr Rudolff der ander von Gottes Gnaden Erwöhlter Römischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs in Germanien / z Hungaren / Böheim / Dalmatien / Croatien vnnd Schlavonien. König / rc. Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzogen zu Burgund / Steyr / Kärnten / Krain vnd Wirtemberg Graffe zu Tyrol rc. Entbieten allen v jeden Kriegsobersten / Ritmeisteren / oder ihren Leutenanten / Hauptleuten / Fendrich / Befelchs vnd gemeiniglich allen Kriegsleuten zu Roß vnd Fuß / wie die Namen haben / auch was Nation / Stands oder Würden die seyen / so in Gülich schen / Clevischen vnd Bergisehen Fürstenthumb / auch andern dazu gehörigen Graff=Herrschafften vnd Landen bestelt / auffgeführt vnd geworben / oder noch in werbung oder anzug stehen vnd darunder ersucht vnd gebraucht wer den möchten / vnd ins gemein allen denen / welchen gegenwertig vnser Kayserlicher Brieff / auff anordnung insonderheit darzu deputirten Kayserlichen Commissarien / oder anderen von ihnen hierzu verordneten Personen fürkompt insinuirt vnd verkundet würd / hiemit zuwissen. Ob wol wir euch sampt vnd einem jeden insonderheit vnder dato des Eilfften Julij nechsthin durch offne Mandata vnd Patenten von Römischer Kayserlicher macht vnd vollkomme ner gewalt / den jenigen zwar so vnser vnd des Reichs Vnderthanen oder verpflichte nicht / vnd etwo außwendigen frembden Nationen / Herrschafften vnd Obern Obern zugethan vnd verwandt sein möchten bey Leib straff / wo sie betretten würden / den andern Vnsern vnd des Reichs vnmittelbaren Vnderthanen / Pflichtsverwandten, Vasallen vnd Lehenleuten aber, oder welche vnder vne vnd dem Heyligen Reich gesessen vnd begütet / bey peen vnd straff Vnser vnd des Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht / darzu verlust aller vnd jeder ihrer Haab vnd Güter / welcher enden vnd ohrten die im Heyligen Reich / oder den selben verwandten Ständen gelegen seyen / auch aller Lehen / Gnaden / Privilegien / Freyheiten / darinn die Vbertretter ipso facto ohne einige fernere erklärung gefallen sein sollen / avocirt, vnd ernstlich befohlen vnd gebotten / das ihr in angeregte Gülichsche Fürstenthumben vnd darzu gehöriger Land: Graffschafften / Embter / Stätt / Schlösser / Gericht / Pflegen / Dorffschafften / Gebieten / Landschafften / Vnderthanen vnd Verwandten / nicht allein alß gleich / vnd so bald euch sampt vnd sonderlich solch vnser Mandat vnd dessen glaub würdige von vnsern Kayserlichen Commissarien vidimirte Abschrifften verkündet vnd zuwissen gemacht würden / ohn allen auffhalt wider einraumen vnd gentzlich verlassen / mit allen gewalthaten verschonen / vnd in keine weiß feind lich angreiffen / beleidigen vnd beschweren / auch euch fürtters hin / wie vnd mit was schein es von den Kriegßherrn vnnd Obersten mehr begert oder fürge nommen würde / im wenigsten nicht darwider vnd gegen vnsere der Prætendierten Jnteressenten halben erkendte / verkundte vnd auffgeschlagene offne Mandata einen oder andern zu præiuditz vnd verfang bestellen vnd gebrau chen lassen / sondern wo sich vielleicht einer oder mehr derselben ohrt ichtwas vnderstanden / dasselbige widerumb abstellen / vnd ohne jemands beleidigung neben gebürlicher bezahlung aller zerung zertrennen vnd vnsaumig abziehen vnd deme nicht anders thun oder vngehorsam sein sollet / So lieb euch vnd ewer jeden insonderheit were vorgemelte peen vnd straff zuvermeiden / solche vnsere Mandata vnd ernstliche gebott / auch hernacher allenthalben in Stätten / Schlössern / Dörffen in mehrbesagten Fürstenthumben vnnd Landen / durch vnsern Herolden vnd andere Executores der gebür mit gewonlicher Solenniteten verkünd vnd offentlich angeschlagen worden / auff das sich niemand der vnwissenheit zuentschuldigen hat / Vnd sich gebürt hette / das ihr darauff solchen ihren Kays. avocatorijs vnd Mandatis alles ihres inhalts gehorsamlich gelebt / vnd euch lenger dem zuwider in berürten Fürstenthumb vn Landen / in eines oder des andern Jnteressenten dienst / zu nachtheil vnd vnwiderbringlichen schaden vnd verfang der andern / auch ringerung vn veracht vnserer Kay. May. I.2 Anthoritet Authoritet vnd hierin gebrauchten Kayserlichen Richterlichen Ampts nicht auffgehalten / bestellen oder gebrauchen / weniger den Vnderthanen mit einlegerung vnd abätzung ihres vorraths vnd notturfft vber den hals gelegen / vnd beschwer vnd bedrangnus zugefügt haben sollet. So ist vns doch nicht allein von vnsern dahin verordneten Commissarien / sondern auch andern ansehen lichen Ständen des Reichs beglaubter bericht fürkommen / das ihr dem zu mahl gegen solchen Mandatis freuentlich in viel weg zuwider gehandlet / vnk nicht allein die Land / Stätt vnd Dörffer nicht geraumet / noch auß der bestallung vnd dienst begeben / sondern hierüber noch zu behuff beyder des enk an wesenden Der Hochgebornen Ernsten Marggraffen zu Brandenburg / Stettin / Pommern / der Cassuben vnd Wenden / Hertzogen / Burggraffen zu Nürenberg vnd Fürsten zu Rügen / rc. Vnd Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraf fen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz vnd Spanheim / vnserer lieben Oheim vnd Fürsten / biß auff diese stund verblieben / vnd euch in deren eyd vnd dienst weiter begeben / mustern vnd bestellen lassen / Schlösser vnd Stätt in ewere verwahr vnd besatzung genommen / auch andere thätlich ein nehmen helffen / Vorberuͤrten Fürsten in ihren vnrechtmessigen beginnen vn verbotten / attentiren, allen vorschub geleistet / auch wol den Vnderthanen an vielen ohrten ferner beschwer auffgedrungen / vnd keine zehrung bezalt haben sollet / alles zu grossem schaden vnd nachtheil vnser vnd des Heyligen Reichs auch andern Interessenten / ja auch zu der vermessenheit gerahten / das jhren sere selbst eigene Gütter / die wir zu Cölln einkauffen / vnd durch Berchem vnsers freundlichen geliebten Vettern / Sohn vnd Fürsten / als deß orts hock ansehenlichen fürnembsten Commissari S. Ertzhertzog Leopoldt L. notwendgen Leibs Guardi vnd verwahrung der Vestung Gülich dahin führen lassen wider alle Reichs Constitutionen ohne einiche befügnuß daselbst zu Berchem angehalten vnd behemmen dörffen / darüber in viel andere weg dem Mandate auffsetzlich zuwider gehandlet / Wie wol wir nu wol befugt / wegen solcher mutwilliger vorsetzlicher contravention vnd vngehorsam / auch andern dabey verübten groben vbertrettungen gestracks ohne weiter procediren oder anders euch sampt vnd besonder / in die den Mandatis einverleibte / vnser vnd deß Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht / auch andere straffen zuerklären / vnd dieselbe ohn auffenthalt wider euch zu exequiren. Gleichwol damit sich niemand zu einige verkürzung oder vbereilens mit fügen zubeschweren / vnd alle vnd jede Vbertretter vnd Vngehorsamen desto mehr ihres mutwilligen verbrechens vnd wol verdienter straff vberzeugt werden / vnd zumahl kein entschuldigung vorwenden mö den möge / so haben wir euch sampt vnd sonder nochmahln mit diesem vnserm Kayserlichen Mandat ermahnen / vnd eine benante zeit / euch von dem vngehorsam zu purgiren / auß lautern Kayserlichen gnaden vnd zum vberfluß allergnedigst ansetzen wollen. Befehlen euch demnach allen vnd einem jeden insonderheit / auß Kayserlicher macht vnd vollkomner gewalt abermahl bey obberürtem vorigen vnserm Mandato einverleibte straffen / auch verlierung ewer Ehren=Digniteten vnd Würden / Vnd das jhr auff den vnverhofften fall des vngehorsams vnd widersetzigkeit allenthalben im gantzen Römischen Reich Ehrloß / gefreuelt / gescholten vnd gehalten / Darneben ewere Leib vnd Gütter jedermenniglichen frey gelassen sein sollen / Ernstlich vnd vestiglich gebietend vnd wollen / das jhr innerhalb sechs wochen den nechsten von dato / wann dieses vnser Kayserlich Mandat vnd Brieff euch verkündet oder zuwissen gemacht. anzureitten / den wir euch vor den ersten / andern vnd letzten / vnd also perempto rische Termin ansexen / vorberürt vnserm Mandato alles seines inhalts gehorsamlich gelebt / Die Landen / Stätte vnd Schlösser zumahl räumet / ewere der beyden allbereit anwesenden Fürsten geleiste eyd vnd pflichten auffkündet / vnd ferner denselben wie auch andern prætendirenden Fürsten / vor Rechtlicher vnserer entscheidung in keine Kriegsbestallung oder dienst gebrauchen lasset, in keinerley weiß / diß vnd kein anders thut / so lieb euch ist vorberürte straffen zuvermeiden. Wie wir auch euch hiemit aller eyd vnd pflichten vnd anderer glauben / damit jhr vielleicht beyden Fürsten verwandt sein möchtet / auß Kayserlicher vollkommenheit vnd macht / absolviren / erledigen vnnd freyzehlen Dergestalt das jhr dardurch keins wegs mehr verbunden oder befahret sein sol let. Welche nun auff dieses vnser Kayserlich gebott sich wider zu vnserm gehorsam ergeben / den Mandatis der gebür volg leisten / vnd von ihren vorgenom nen widersetzigkeiten innerhalb vorgesetzter zeit ablassen / vnd derhalben bey vnserm hochansehnlichen fürnembsten Commissario vnsers freundlichen geliebten Vettern / Sohn vnd Fürsten / Ertzhertzog Leopoldt L. sich angeben vnd erklären werden, denselben wollen wir hiemit vnd krafft dieses Brieffs auß Kayserlichen Gnaden / was sie durch vorige widersetzligkeiten dagegen verbracht vnd verwürckt / allergnedigst verziehen vnd nachgegeben haben / Die andere aber so in ihrem vorgenommen vngehorsam vnd vorsetzlichen bösen freue. lung beharren / vnd innerhalb vorgesetzter zeit nicht resipiscieren / vnd alßbald daselbst vor den Commissarien erklären werden / dieselbe wollen wir entlich hiemit für erklärte Aechter / jetzo alß dann / vnd dann als jetzo gehalten haben / Wie wir dieselbe auff solchen fall hiemit nochmaln jetzo als dann / vnd dann als jego 3, jezo in vnser vnd des Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht / auch andere den vorigen vnd jetzigen Mandatis einverleibte straffen / gefallen zu sein erklären Dieselbe Ehrloß declariren, jedermenniglichen ihren Leib vnd Güter freyge ben / vnd wollen darauff dern Execution nach verlauff des angesetzten Termins. ohne einigen vnderscheid / wider dieselbe sampt vnd sonders entlich ergehen / befhelen vnd vollziehen / vnd niemand wer der auch seye / verschonen lassen / Darnach habt jhr euch sampt vnd ein jeder insonderheit zu richten vnd zu hüten / Dann diß ist vnser entlicher will vnd befelch / Geben auff vnserm König lichen Schloß zu Prag / den sechsten tag des Monats Novembris Anno sechszehen hundert vnd Neundten / Vnserer Reiche des Römischen im fünff vnd dreissigsten / des Hungarischen im acht vnd dreissigsten / vnd des Böheimischen auch im fünff vnd dreissigsten. Rudolff. L. von Stralendorf. Ad mandatum Sacræ Cæsareæ Maiestatis proprium. God: Hertel Das ander aber dieses inhalts ist. Jr Rudolff der ander von Gottes Gnaden Erwöhlter Römischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs in Germanien / zu Hun K garn / Böheim / Dalmatien / Croatien vnd Schlavonien / König / Ertzherzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgund / Steyr / Kärndten / Crain vnd Wirtemberg / Grasse zu Tyroll / rc. Embieten allen vnd jeden Weyland Hertzog Johann Wilhelms zu Gülich / rc. vnsers in Gott ruhenden Vettern vnd Fürsten / Christmildesten angedenckens hinderlassenen Rähten / Ba ampten / Dienern / vnd ins gemein allen vnnd jeden in Gülichschen / Clevi schen vnd Bergischen Fürstenthumben / auch darzu gehörigen Graff: Herr schafften vnd Landen / ingesessenen Ständen / Vnderthanen vnd Schugver wandten / wes Stands Würden oder Wesens die sein / vnser Gnad / Vnd fügen ihnen hiemit zu wissen. Demnach wir gleich auff absterben ermittelt Herzogen Hertzogen Johan Wilhelms zu Conservation / vnser vnd des Heyligen Reichs/ auch eines jeden Jnteressenten befugnuß / Recht vnd Gerechtigkeit / so wol erhaltenen gemeinen frieden vnd ruhe / auch anwendung aller gefehrlichen besorgter zerrütlichkeit dieser löblichen Fürstenthumb vnd darzu gehörigen Landen / auß tragendem Kayserlichem Ampt vnd Vätterlicher sorgfältigkeit / euch vnder dato des zweiten Aprilis negsthin Allergnedigst befohlen / die durch vns hiebevorn bestelte Regierung ferner in vnserm als Regierenden Römischen Kaysers vnd Obersten Vniversal / auch Lehenherrn Namen / biß zu anderer vnserer verordnung zu continuiren / vnd bey namhaffter peen keine newerung noch enderung zugestatten / noch einigen Jnteressenten / wer der auch were / vor eweren Herrn vnd Obrigkeit ohne vnser erlaubnuß vnd bewilligung zuerkennen vnd anzunehmen / sondern alles im alten stand / darinn es nach Tödlichem abgang obgedachts vnsers Vettern Hertzog Johan Wilhelmen zu Gülich / rc. gewesen / zulassen vnd zuhandhaben / Darauff auch folgends durch vnsere in diese Lande Deputierte Commissarien den fünfften May solchen befelch vnl verbott erwidern / zu erhaltung dessen gute verordnung verfassen / Daneben am vier vnd zwantzigsten May wider alle Interessenten ein Mandatum inhibito rium cum annexa Citatione ad proponendum actiones Edicts weise außgehen / Die Rähte/ Ritter vnd Stände vielfaltig solches vnsers Befelchs vnd verordnungen erinnern / vnd denselben schuldigen gehorsam vnd folg zuleisten / anmahnen vnnd verwarnen. Hierüber beyde diß ohrts anwesende / Als die Hochgeborne Ernst Marggraff zu Brandenburg / zu Stettin / Pommern / der Cassuben vnd Wenden / Hertzog / Burggraffe zu Nürenberg / vnd Fürst zu Rügen / an stat vnd in Namen seines Brudern des Churfürsten zu Brandenburg / etc. Vnd Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayern / Graffe zu Veldentz vnd Spanheim / an stat vnd von wegen S. L. Mutter / vnsere liebe Oheim vnd Fürsten / ihrer anmassungen halben / in diese Fürstenthumb auff eine zwischen Ihren LL. (vorberürten vnsern Kayserlichen Man datis vnd rechtmessigen verordnungen stracks zuwider/ darneben zu nachtheil vnd verfang anderer hierunter Interessirten) eingegangene nichtige verbottene vergleichung / thätlich einzuziehen / newerung anzustellen / vnd sich in die Possession de facto einzudringen vnderstanden / Damahlen nicht allein gestracks vnser Commissarius dagegen protestirt vnd contradicirt, sondern auch alß bald den siebenzehenden Junij berürt vnser Mandatum inhibitorium cum citatione offentlich publiciren vnd anschlagen lassen / Jn massen wir hernacher als wir dieser angemaſten vergleichung / vnd der darauff vorbeſagten vnſern Kayserlichen Mandatis vnd verbotten zuwider / vns zum despect vnd verach tung vorgenommener attentaten, von vnsern abgeordneten Commissarien vnd anderen des Heyligen Reichs ansehenlichen Ständen berichtet / insonderheiaber / das beyde vorgemelte Fürsten angeregte Mandata zu eludiren, sub & ob reptionis zubeschuldigen / jhres gefallens außzudeuten / zu restringirn vnd ca villirn / dadurch die Vnderthanen irrig zumachen / vnd jhnen beyzufallen vnd anzuhangen / zuverleiten gelüsteten / vnd dergestalt das commodum possessionis zu ihrem vortheil an sich zubringen / sich anmasten / vngeacht wir allbereieinem jeden so zu diesen Fürstenthumb vnd Landen zu: oder anspruch zuhaben vermeynt / den weg Rechtens gnugsam geöffnet / vnd dieselb zu außführung ihrer praetension vor vns / als dieser sachen vnmittelbarn eintzigen Richter Citire vnd geladen / vnd wie wir erwogen / das dadurch vns vnd dem Heyligen Reich / auch andern Interessenten so sich bey vns allbereit angegeben / vnd die Sachen mit Recht verfangen / nicht allein ein grosses vnwiderbringliches pro iudicium, sondern auch da demselben nicht vorkommen werden solte / nichts gewissers/ dann das darauß den Gülichschen Fürstenthumb vnd Landen eusser ste gefahr vnd schaden / wie auch den Benachbarten grosse weitleuffigkeit vnd vnruhe zugewarten / Derowegen solches zuverhüten / auß Kayserlicher macht vnd vollkommenheit obangeregte / an sich selbst null vnd krafftlose vergleichung / Cassirt vnd auffgehaben / vnd euch vielfaltig durch vorangedeute vnd newe vnsere Commissarien / wie auch hernacher den siebenden Julij jüngst selbst schrifftlich ermahnen / vnd Allergnedigst auch ernstlich befohlen / das ihr euch an diese handlung / noch was in andere weg tentirt / oder fürgenommen werden möchte / im geringsten nicht kehren / noch vnsern Kayserlichen befelchen ichtes zuwider euch einlassen sollet. Hierüber damit obgedachten beyden anwesen den Fürsten / vorbesagtes wider Rechtlich vnverantwortliches beginnen / der gebuͤr nach gestewrt vnd abgewehrt werde / euch samptlichen vnd einem jeden insonderheit vnder dato den eilften Julij durch offentliche Patenten vnnd Mandata abermahlen auß Kayserlicher macht vnd vollkommenheit bey peen vnser vnd deß Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht / auch verlierung aller Lehen / Gnad / Privilegien vnd Freyheiten / darin die Übertretter ipso facto ohne einige fernere erklärung gefallen sein sollen / Ernstlich vnd vestiglich befohlen vnd gebotten haben / das ihr ohn vnser erlaubnuß vnd bewilligung keinem teressenten / wer der auch seye / für ewern Herm vnd Obrigkeit erkennen vnd all nehmen / noch demselben einigen beyfall thun / huldigen/ oder in andere wes beypflichtig beypflichtig machen / sondern biß die sachen an vnserem Kayserlichen Hoff / da sie allbereit anhängig / vnd dahin sie gehörig / gentzlich entscheiden werde / damit in ruhe stehen sollet / Wir auch / da diesem vnserm Kayserlichen rechtmessigen Mandat vnd gebott zugegen vnder dessen allbereit / es sey mit einlaß: oder annehmung eines oder des andern Jnteressenten oder ihrer Gewaldträger, wie auch durch leistung einiger huldigung oder sonsten in ander weg ichtes de facto attentirt vnd fürgangen were / dasselbe alles vnd jedes / als an sich selbsten nichtige / eigenthätliche vnd verbottene attentata cassirt, revocirt vnd auffgehebt / auch alles in vorigen alten stand / wie es auff Tödlichen abgang vorbesagten nechst verstorbenen Hertzogen Johan Wilhelmens gewesen / gesetzt haben / sol che Mandata auch zu Düsseldorff / Cleve / Lühnen vnd andern vnderschied lichen Stätten / Schlössern / Flecken / Dorffschafften vnd andern ohrten in den Gülichschen / Clevischen vnd Bergischen Fürstenthumben / vnd dahin gehörigen Graff: Herrschafften vnd Landen/ damit sich niemand der vnwissenheit zu entschuldigen / durch vnsern darzu abgefertigten Herolden / vnd andere von vnsern Commissarien darzu gebrauchte Executores den fünff vnd zwantzigsten / sechs vnd zwantzigsten / acht vnd zwantzigsten / neun vnd zwantzigsten / dreissigsten vnd letzten Julij / wie auch erst an dern vnd folgenden tags Augusti der gebür verkündet / an gewohnlichem platz offentlich angeschlagen vnd affigirt / solche vnsere Mandata von vnserm hochansehnlichen fürnehmsten Commissario / als dem Hochwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Leopolden / Ertzhertzogen zu Osterreich / Bischoffen zu Straßburg vnd Passaw / Her zogen zu Burgund / Graffen zu Tyroll / vnserm freundlichen lieben Vettern / Sohn vnd Fürsten / widerumb vnder dato den acht vnd zwantzigsten Julij publicirt worden / So heeren wir vns Allergnedigst versehen / jhr würdet ewer schuldigkeit vnd der Rähte erklärung nach / solchen vnsern ernsten so hoch verpeenten befelchen vnd gebotten/ schuldigen vnnd volligen gehorsam geleistet/ vnd zu keinem andern widrigen / durch frembde vngereimbte einbildungen oder andere vnartige affecten verfahren vnd bewegen / noch abwendig lassen machen. Weil vns aber nicht allein von vnsern abgeordneten hochansehnlichen Commissarijs / sondern auch andern fürnehmen Ständen des Heyligen Reichs beglaubter bericht / wie dann solches notorium vnd Landkündig / auch facti permanentis ist / zukommen / das jhr obangeregten vnsern rechtmessigen Manda tis vnd vielfältigen erinnerungen vngeacht vnd zuwider / ewer sampt vnd besondern ein gut / da nicht mehrer theil / obbesagte beyde Fürsten im Namen ihrer Principalen / ohne vnsere erlaubnuß vnd belehnung für ewere Herrn erkendt vnd vnd angenommen / derselben sich mit handglübden vnd andern einlaß beygepflichtet / theils denselben gehuldiget / deren gebott vnd verbott gewertig vnd gehorsam seid / von ihnen zu Rähten / Beampten / Dienern vnd andern Befelchs habern euch bestellen / die Gerichte in Ihrer LL. Namen besitzen / begleiten / auch zu einnam / verwahrung vnd besatzung der Schlösser vnd Stätte gebrauchen lassen / hingegen aber wider vnsere abgeordnete Hochansehenliche Commissa rien allen vngehorsam erzeigt / dieselben von den Stätten vnd Schlössern / als wann ihr vns als Römischen Kayser vnd Obristen Herrn keinen gehorsam mehr schuldig / wir auch euch vnd beyden anwesenden Fürsten nicht zugebieten / noch ichtwas in diesen Landen zuthun hetten / abgewiesen / die Pforten versperret / ja auch offentlich verlauten lassen dürffen / ihr hettet ewere angeborne Herrn im Land / vnsern Ehrnhold zuveracht: vnd verletzung vnser vnd des Reichs Hochheit / in vielen Stätten nicht einlassen / noch vnsere Mandata annehmen / oder ihme die anzuschlagen / verstatten wollen / sondern demselben in verrichtung seines ihme von vns anbefohlenen Ampts verhindert / viel schimpffs vnd spots erwiesen / vnd dergleichen vnzehliche attentata fürgenommen / vnd noch dabey beharren / vnd täglich mehr vnd mehr wider vnser verbot fürnehmen sollet / Also das es sich ansehen lässet / das ihr euch des schuldigen ge horsams ganz zuentziehen / vnd euch selbst ewers gefallens Herrn nemen vnd ansetzen / vnd vns in vnser Kayserlich Ampt vnd Obrigkeit eingreiffen wollet dardurch ihr in vorangeregte vnsern Mandatis einverleibte straffen ipso facta gefallen. Wie wol wir nun gnugsam befügt weren / wegen solches vnverantwortlichen beharlichen vngehorsams vnd consumaciae, auch vns vnd den vns rigen hierin erwiesenen grossen despects vnd veracht/ zu erhaltung vnser als Regierenden Röm. Kaysers reputation / authoriret vnd hochheit / wider alle vnd jede Vbertretter stracks simpliciter ohne andern weitern auffenthalt / oder Citation mit der Declaration der Acht vnd aber Acht fortzufahren / vnd deren Execution jedermenniglichen zuerlauben. Gleichwol damit niemand einige vbereilung zu klagen / auch jedweder spüren möge / das wir keinem vnrecht vnd zu kurtz thun wollen / sonder jedweder desto mehr seines frevelmuͤtigen vngehorsams vnd auffsetzlicher verbrechung / auch daher wolverdienten straff zuberewen / vnd davon abzustehen vrsach vnd gelegenheit finden vnd bekommen moͤge So haben wir dieses vnser Kayserlich legt vnd endlich Mandatum / noch zum vberfluß / vnd allein auß Kayserlichen Gnaden außgehen / vnd damit dasselb nicht auch gleich allen den vorigen / mit vorgebildem grossen vngrund vnd al ler vnwärheit Er vnwarheit pro sub & obreptitio gehalten / durch vnsers freundlichen geliebten Vettern / Sohn vnd Fürsten Ertzhertzogen Leopoldi / Als deßfals verordneten Hochansehnlichen fürnehmsten Commissari L. sampt dero zugeordneten (sie verrichten es gleich selbst in der Person / oder welchen S. L. oder dieselb darzu verordnen möchten) allenthalben in berürten Fürstenthumben vnd Landen publiciren vnd anschlagen lassen wollen. Befehlen euch darauff samptlich, vnd einem jeden insonderheit auß Kayserlicher macht vnd vollkommenheit, nochmahln bey peen vnser vnd des Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht / auch andern straffen vorigen Mandatis einverleibt / darzu bey verlust aller ewer Eh ren / Digniteten vnd Würden / ernstlich vnd vestiglich gebietend / vnd wolleu das ihr innerhalb sechs wochen den nechsten nach verkündigung dieses (die wir euch für den ersten / andern vnd letzten Termin peremptoris zu allem vberfluß ansetzen) allen vnsern vnd vnserer Commissarien vorangeregten Mandatis alles ihres inhalts ein völlig gehorsam genügen thut / alles das jenige / was ewer einer oder der ander / oder auch alle in gemein dagegen gethan / verhandlet / eingegangen oder den Fürsten mit handgelübden / eyd / huldigung / beypflichtung / einlaß / oder in andern wegen zugesagt haben möchte / abschafft / cassirt vnd widerruffet / euch wider in ewere vorige dißfals in Anno fünffzehenhundert neuntzig sechs auffgerichte / vnd volgends nach absterben vielgedachten Hertzogen Johann Wilhelms am neunden Aprilis zu Düsseldorff ernewerte vnd be thewerte Vnion begebet / vnd als Regierenden Römischen Kayser für eweren Ober: vnd Lehenherrn / auch vndisputirlichen vnd eintzigen Richter dieser sachen erkennet / beyder vielbesagter Fürsten keinen / oder wer sich sonsten von den Interessenten vor entscheidung dieser / vor vnserm Kayserlichen Hoff Recht. hengigen sachen anmelden würdet / zu keiner Possession gestattet oder zulasset / deren gebott oder verbott nicht eins oder andern gewertig seyet / sondern euch ganz vnd zumahl Neutral haltet / vnd alles im alten stand / wie es auff absterben mehrermelten Hertzogen gelassen / wider stellet vnd handhabet / vnd endlich vnsers Rechtlichen außschlags vnd verordnung gewartet / diß vnd kein anders thut / als lieb euch ist vorberürte straff zuvermeiden / wie wir auch die dagegen vorgenommene newerungen als verbotten / vnd an sich selbst nichtige attentat. hiemit nachmals cassiren / auffheben / vnd alles in vorigen stand seyen / auch euch allesampt vnd einen jeden insonderheit der handgelübden / eyden / pflichten. huldigungen vnd dergleichen / so von einem oder andern mehrbesagten / beyden Fürsten beschehen oder abgenommen sein möchten / auß Kayserlicher K 2 macht macht vnd vollkommener gewalt absolviren vnd erledigen / Dergestalt das die selbige dardurch im geringsten nicht gebunden noch gefahrt sein sollen / Welche nun auff dieses vnser Mandat / sich wider zu vnserm gehorsam vndergeben / demselben volg leisten / vnd von voriger contumacia vnd widersetzligkeit ablaf sen vnd resipisciren / derhalben bey Hochgedachten vnsern hochansehenlichen fürnembsten Commissario vnsers freundlichen geliebten Vettern v Sohns. Ertzhertzogen Leopoldt L. sich angeben vnd erklären werden / denselben thun wir auß Kayserlichen milden gnaden diese ihre vorige vbertrettung / verbrechen / vnd dahero verwirckte straffen Allergnedigst nachgeben vnd verzeihen / Nemen sie auch hinfüro in vnsern vnd des Heyligen Reichs schutz vnnd schirm auffwollen immittels zubefürderen nicht vnderlassen / das in diesen Fürstenthum vnd Landen / ein gewisser Fürst der darzu befügt ehsts möglich benent vnd vorgesetzt werde / Die andere aber/ so in jhrem vorgenommenen vnverantwortlichen vngehorsam vnd vorsetzlichem freuel beharren / vnd innerhalb berürter zeit nicht resipisciren oder alß bald sich nicht erklären / dieselbe wollen wir endlich hiemit in vnsere vnd des Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht/ auch andere den Mandatis einverleibte straffen jetzt als dan vnd dan als jetzt erklärt / denun cijrt vnd offentlich verkündet haben / Wie wir sie dann darinn nochmals auff solchen fall erklären / denuncijren vnd offentlich verkünden / auch nach verlauff des angesetzten Termins / ohne einigen vnderschied alle ihr Leib Haab vnd Gut iedermenniglichen erlauben / Darnach jhr euch sampt vnd ein jeder insonderheit zurichten vnd zu hüten / Vnd diß ist vnsere endliche ernste meynung vnd befelch / Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag den sechsten tag des Monats Novembris / Anno rc. Sechszehen hundert vnd Neundten / Unserer Reiche des Römischen im Fünff vnd dreissigsten / des Hungarischen im acht vnd dreissigsten / vnd des Böheimischen auch im fünff vnd dreissigsten. Rudolff. L von Stralendorff Ad Mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis proprium. God: Hertel. Warin Warinn Hochgedachte Gewalthabende Fürsten / sich / Jhrer F. GG. Herrn Principalen Vnderthanen / Beampte / vnd zu ihrer Defension geworbenes Kriegsvolck zum eussersten graviret vn beschwert befinden / Vnd wofern demselben durch dienliche zugelassene Rechtsmittel nicht begegnet würde / noch ferner beschweret zuwerden billich förchten: Auß vrsachen weil vber vielfaltige anzügliche aufflagen / deren sothane Mandata vnd Eventual Bannimenta vol ſein / darinn Erstlich ein vnerhörter Sentenz begriffen / so ohne einige vorhergehende erkandtnuß vnd vngehört der Partheyen notturfft ergangen / Vnd aber die Rechte vnzweifflich vermögen / quod quilibet pro suo jure sufficienter sit audiendus: & quòd sententia causae cognitione omissa, & parte altera non audita, ipso jure sit nulla. Fürs ander / weil Jhre FF. GG. vnd dero Chur= vnd Fürstliche Principalen / nicht allein ihrer wolerlangten rechtmessigen Possession / sondern auch dero gantzen zustehenden Rechtens darinn benommen vnd entsetzet werden. Vngeachtet die Rechte nicht allein dergleichen spolia verbieten / sondern auch da dieselbe de facto ergehen / dem spoliato allerhand behülffliche remedia darwider verordnen / deren er sich zugebrauchen / vnd vermittels welcher er ante omnia muß restituiret werden Fürs dritte / weil auch Jhren FF. GG. vnd dero Principalen darinn abgeschnitten vnd verweigert wird / was sonsten dem allergeringsten Vnderthanen im Reich vergönnet vnd zugelassen / Nemblich die erledigten Erbschafften / vnersucht der Obrigkeit oder Richters einzunehmen vnd zubesitzen. Warauß / wann solches also ergehen solte / ein zumahl grosses absurdum erfolgen würde. Fürs vierꝺte / weil es auch wider die verſcheidene vielfaͤltige außdrückliche Kayserliche concessiones vnd confirmationes laufft / die da nicht allein dergleichen apprehensionem possessionis auff dem fall den darinn benandten Erben zulassen / sondern auch bey hoher peen die Stände vnd Vnderthanen dahin / vnd zugenembhaltung derselben verweisen vnd gebieten / Atque Imperatori vnus debet esse calamus & vna lingua, & constans ac perpetua debet eius esse voluntas, tanquam in fonte justitiae: Convenit enim Principibus verbum illud: Semellocutus est Deus: & quod scripsi scripsi Fürs fünffte / weil es auch der Kayserlichen Capitulation / des Heyligen Römischen Reichs Constitutionibus, vnd dero Executions Ordnung / ja auch K 3 auch dem Fürstlichen herkommen vnd gewonheiten / die da wollen / das einseg. licher Fürst im Reich in guter bereitschafft sitzen / vnd in seinen Landen solche embsige fürsehung thun solle / damit sie vor allem feindlichen vberfall vnd ein griff gestehert / vnd der benachbarten Kriegshülff desto baß vnd füglicher geniessen können / entgegen ist. Atque nihil magis Maiestati regnantis conveniens est, quàm legem quam semel tulit tutari. Et consuetudines praesertim familiarum illustrium pro lege habeantur, à qua ipsis nolentibus non recedendum Fürs sechste / weil es auch Jhr FF. GG. mehrmahln gethaner oblation de praestanda sufficienti cautione, dahin Jhr F.F. GG. sich auch nochmals auffs krefftigst anerbieten / schnur stracks entgehen laufft / da doch die Rechte auch sagen vnd wollen / quod vadari paratus nullo modo gravari debeat. Zu geschwet / gen entlich / das in sothanen vermeinten Mandatis vnd Achts erklärungen / weder der Prætendirenden vnd Supplicanten Nam/ noch die vrsachen des Kayserlichen vorhabens / noch der Kläger intention vnd vorbringen exprimi ret oder zubefinden / welche defectus an ihme selber sothane Mandata verdechtig / null vnd nichtig machen / vnd in das ansehen setzen / als wann sie ä ludice non implorato wider der Rechte heilsame verordnung ertheilet vnnd fürge bracht weren. Hierumb so wollen mehr hochgedachte Jhre FF. GG. vor sich / ihre Principalen / Beampte / Stände / Vnderthanen vnnd angehöriges geworbenes Kriegsvolck / wegen sothaner vber die maß grossen vnd vnbillichen beschwerungen / vnd in specie wegen deren sub & obreptitie vbel ansigebrachten Manda ten vnd Processen / so wie oben außgeführt in jure & facto vnbestendig / vnd auff lauter solche praesubposita gegründet / sampt vnd sonders omni meliore modo, salua notoria nullitate, wie es zu Recht am besten vnd förmlichsten ge schehen soll / kan oder mag / sich beruffen / vnd von der Römischen Kayserlichen Mayestät vnꝺ dero Commissario / hinwiderumb an dieselbe / ceu à Cæsare male informato ad melius informandum & Committentem, vnd das ganze Heylig Römische Reich / Chur: Fürsten vnd Stände / oder wo sonst diese sache ihrer art vnd eigenschafft nach hingehöret / mit vorbehalt aller Rechtlichen beschriebenen vnd eingeführten wolthaten / Insonderheit der wolthat l. per hanc C. de temp. & rep. appell. seu consul. supplicirt vnd appellirt haben / Vnderwerffen darauff denselben sich / ihre Rähte / Dienere / Kriegsvolck / Beampte / Vnderthanen / Schutzverwandten / vnd in summa diese gantze sache / vnd was darzu gehören oder zugezogen werden mag / Der respectivè vnderthenigsten / freund lichen lichen vnd gnedigen zuversicht / Sie darbey gegen vnrechtmessigen gewalt vnd vbereilung schutz / schirm vnd vertrettung wol finden vnd haben werden. In massen Jhre F. GG. sich dann zu Rechtlicher prosequirung dieser respectivs Supplication vnd Appellation / vnd ferner anzeigung vnd aufführung ihrer grauaminum hiemit anerbotten haben wollen Vnd gesinnen darauff an euch Ern Notari Instanter instantius & instantissime, diese Appellation fleissig ad notam zunehmen / Jhren F. GG. Apostolos Testimoniales darüber mitzutheilen / vnd vmb die gebür ein oder mehr Instrumenta zubegreiffen / dieselbe auff Pergament zu ingrossiren / vnd her nacher an gebürenden ohrten zu insinuiren / vnd in Summa alles darbey zuverrichten / was deßfals ewers Ampts ist / vnd euch zuverrichten zustehet / damit Jhre FF. GG. deren der notturfft nach / sich zugebrauchen haben mögen. Dieweil nun auff all solche gnedige requisition wir Notarien vnsers tragenden Ampts starck erinnert / So haben wir nach empfahung obangeregten inserirten Appellation zettels gegenwertig Instrumentum loco Apostolorum Testimonialium, so viel solches eyds halben vnd zurecht / Salua tamen Imperatotia Maiestate & sine vlla eius laesione sich gebürt / vnd ferner nicht davon protestirent / darüber verfertigt / mitgetheilt. Geschehen im Jahr / Indiction / Kay serthumb / Monat / Tag / Stund vnd Mahlplatz als obstehet / In beysein vnd anhören der Ehrnhafft vnd Wolerfarnen Johannen Sontag vnd Jacoben von Blodorff als beyden hierzu sonderlich beruffenen glaubhafften gezeugen. Vnd nach dem ich Peter Ganß Ratingensis auß Röm. Kays. Mayestät ein offner Creirter / vnd an deroselben Kayserlichen Cammergericht zu Speyr Immatriculirter Notarius, als obangeregte Appellation / vermittels beschehener narration, verlesung vnd vberreichung des zettels vnd arrhæ, vorgeschriebener massen interponirt / sampt dem auch nachbeschriebenem Notario Adamo ab Hagen, vnd ernenten gezeugen Persönlich gegenwertig gewesen / Dasselb also beschehen zusein / gesehen vnd angehört / So haben wir beyde Notarien / mit vorbehalt gethaner Protestation / darüber diß Instru mentum auffgericht / dasselb auch ich auff diß Pergament ingrossirt / vnl für mein Person mit Christlichem Tauff vnd Beynamen / wie in gleichem gewonlichen Notariat zeichen respectivè vnderschrieben vnd verzeichnet. Alles zu vrkund der Warheit / darzu neben ermeltem mit Notario insonderheit gebürlich requirirt vnd erfordert. Gertrus Ganß Notarius Als ich Adam Hagen von Pabst vnd Kayserlichen authoritet gemach ter vnd zu Speyr zugelassener Notarius / bey diesem actu Appellationis mit dem vorgemelten Notario vnd zeugen gegenwertig gewesen / vnd derselb also ergangen / Derwegen ich diß Jnstrumentum / mit sonderm ernst darzu requirirt vnd erfordert / neben vorgemeltem Notario / in fidem auch vnderschreibe / vnd mein Notariat zeichen dabey setze / Jedoch dergestalt / das hie mit im geringsten der Kayserlichen Mayestät / vnd meinem Notariat eyl nicht zuwider / vnd ferner nichts gethan haben wolle / davon ich hiemit eins vnd aber eins offentlich protestire. Hagen Notarius. ① 50 APPELLATIO TERTIA. Der Durchleuchtigen, Hochgebornen Fürsten vnd Herrn/ Herrn Ernsten Marggraffen zu Brandenburg/ in Preussen/ zu Stettin, in Pommern, der Cassuben vnnd Wenden, Auch in Schlesien / zu Crossen vnd Jägerndorff / Hertzogen / Burggraffen zu Nürenberg / vnd Fürsten zu Rügen / etc. Vnd Herrn Wolff gang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz vnd Spanheim /ꝛc. Als dritter. Von dero, vnderm Namen der Röm. Kays. Mayestät, wider etliche in den Gülichschen Fürstenthumben vnd Landen Particular Personen / außgangenen Peremptorialischen Citation ad videndum se declarari, &c. In puncto retinendae Posseßionis. 102 N Gottes Namen Amen. Zuwissen vnd offenbahr seye jedermenniglich / denen gegenwertig Instrument zusehen / sen oder hören l. sen vorkommen wird: Das in den Jahren nach Christi vnsers lieben Herrn vnd einigen Erlösers geburt 1610 ☉ in der achter Indiction Römer zinßzal genant / bey Herrschung vnd Regierung des Allerdurchleuchtigsten / Großmächtigsten vnd Vnüberwindlichsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Rudolphin des andern von Gottes Gagden erwöhlten Römischen Kaysers / zu allen zeiten mehrern des Reichs in Germanien / zu Hungarn / Böheim / Dalmatien / Croatien v Schlavonien König / rc. Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zuburgund / Steyr / Kärnten / Crain vnd Wirtemberg / Graffen zu Tyroll / rc. vnsers Allergnedigsten Herm/ Ihrer Kay. May. Reiche des Römischen vnd Böheimischen im fünf vnd dreissigsten / vnd des Hungarischen im acht vnd dreyfigsten Jahren auff Sambstag den drey vnd zwantzigsten tag Monats Januarij newen Calenderdennachmittag vmb die vierte stundt / wir vndenbenante Notarien vnd gezeugen hieselbst zu Düsseldorff auff das Fürstliche Schloß gefordert / vnd daselbst in der gewöhnlicher Rahtstuben beysammen am Tisch sitzend befunden / den Durchleuchtig vnd Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Ernsten Marg graffen zu Brandenburg / in Preussen / zu Stettin / Pommern / der Cassuben vnd Wenden / auch in Schlesien zu Crossen vnd Jägerndorff / Hertzogen Burggraffen zu Nürnberg / vnd Fürsten zu Rügen / rc. vnsern gnedigen Für sten vnd Herrn / rc. Neben Jhrer F. G. zugeordneten Rähten: Im gleichen des auch Durchleuchtigen vnd Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Wolff gang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / in Bayern / rc. Hertzogen / rc vnserauch gnedigen Fürsten vnd Herrn / rc. hinderlassene Statthalter vnd Rähte Johan Bartholden von Wonßheim Hoffmeistern / D. Johan Zeschlin Vice Cantzlern / Dietherichen von Syburg / D. Johan Rinckhen / vnd D. Mar cell Dietherichen / Vnd hat fürs erste der Ehrnvest vnd Hochgelehrte Erasmus Moritz / der Rechten Doctor zu vns vnd den zeugen zu reden angefangen Das Hochgedacht Jhrer F. G. auch wolgemelten Herrn Statthaltern vn Rähten vor wenig tagen auß zubringung etlicher gedruckter Copeyen vorkommen seye / welcher gestalt vnder dem Namen dero Röm. Kayf. Mayt. vnsere Allergnedigsten Herrn / rc. kurtz vergangener tage / in der State Cöllen aber mahl eine vermeinte Edictal Citation de dato Prag den eilfften Novembris nechstverwichenen 1609. Jahrs / auß befelch des Ertzhertzogen Leopoldi zu Oesterreich / Bischoffen zu Straßburg vnd Passaw / rc. als angebenen Kayserlichen lichen Commissarij / durch einen Kayserlichen Herolden offentlich were publicirt vnd angeschlagen / darinn beyde vnsere gnedige Fürsten vnd Herrn / vnd vnder andern acht vnd vierzig Personen / welche Jhren F. F. GG. mit eydpflicht / diensten vnd sonsten angehörig / auff vngleichen vnd vnwarhafften bericht / nicht allein Ehrenverletzlicher weiß an ihren Ehren höchlich diffamirt, vnd vieler vngebür bezüchtiget / sondern auch wol vnd gedachte acht vnd vierzig Personen dabey beschuldigt / als solten dieselb Allerhöchstgedachten Kayserl. Mandatis zuwider / solche grobe contraventiones, thätlichkeiten vnd hochsträff. lichen vngehorsam begangen haben / das sie dardurch in die straff hochgedachten Mandaten / vnd also in die darinn benante peen des Reichs Acht vnd aber Acht vnd andere straffen gefallen sein solten / Dardurch dann Jhre FF. GG. vnd deren angehörige in der Citation benante Personen / sich zum höchsten beschwert befunden / vnd ferner beschwert zu werden sich besorgen müsten / Vnd wiewol Jhre FF. GG. vor diesem von dergleichen mandatis coram Notarijs & testibus verscheidenlich an gebürende örter Appellirt / vnd also wol vnnöttig erachten / von nechstgemelter Edictal Citation, vnd darin zugefügten beschwernussen / abermahl ferner zu Appelliren / Dannoch dieweil Jhre F. GG. derselben Vnderthanen / Dienere vnd angehörige / in diesen vnd andern vngebürlichen aufflagen vnd zumutungen zuverthädigen / vnd jhre vnd der jhrigen vnschuld zuerretten / vnd zu solchem ende alle im Rechten zugelassene mitteln an die hand zunehmen gnedig gesinnet: So hetten derwegen hochgedachte Jhre F.G. wie auch vorgemelte Statthaltere vnd Rähte / die notturfft auffs Pappir bringen lassen / vnd wolten in krafft eines Appellation zettuls / auß darinn angezogenen beschwernussen / vnd wie dieselb hernechst ferner deducirt werden solten / an gebürende örter Appellirt / solche Appellation in notam zunehmen / vnd zu dem ende auff erforderen vor die gebür / eins oder mehr Instrumenta / in gebürlicher formen mitzutheilen / vns requirirt vnd erfordert haben / Darauff wolgedachter D. Erasmus Moritz / jetzgemelten Appellation zettul deutlich verlesen / vnd nach dessen verlesung abermahl continuando angezeigt / Jhre F. G. so wol auch die Pfaltz Newburgische Statthaltere vnd Rähte requirirten vns Notarien in beysein vnd anhören der zeugen / fleissig / fleissiger vnd auffs aller fleissigst / das wir diese Appellation in notam nehmen / vnd darüber wie vorgemelt / notturfftige Instrumentum vnd Instrumenta mittheilen wolten: Wan dann wir Notarien tragenden Ampts halber / solcher requisition vnderthänig einzufolgen vns schuldig erkennt. So haben wir diesen angeregten Appellation jettul zu vyfern handen genommen / vnnd gegenwärtig Jnstrumentum loco Apostolorum Apostolorum Testimonialium, darüber verfügt vnnd mitgetheilt. Geschehen im Jahr Jndiction / Kayserthumb / Monat / Tag / Stundt vnd Mahlplas wie vorstehet / Jn beysein vnd anhören der Ehrnhafft / Achtbarn vnd wolerfahr. nen Johannen Carls / Burgermeistern zu Bercheim / Friderici Reckssen Pfenders im Eigen / Tilmannen Zanders / vnd Leonharden Königsperger von Antwerpen / als herzu erforderten glaubhafften gezeugen / Vnd folgt vorerst der inhalt des Appellation zettuls wortlich hernach also: Er Durchleuchtige vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Ernst Marggraffe zu Brandenburg / in Preussen / rc. Hertzog / rc. Als vollmechtiger Gewalthaber / des Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Johans Stgismunden / Marggraffen zu Bran denburg / des Heyl. Römischen Reichs ErzCammerern vnd Churfürsten / rc. Jhrer F. G. geliebten Herrn Bruders: Vnd in Namen des auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Wolffgang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / in Bayern / rc. Hertzogen / rc. in vollmacht dero gleich fals Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürstinn vnd Frawen Frawen AnnPfaltzgräffinnen bey Rhein / in Bayern Hertzoginnen / rc. Jhrer F. G. gelieb ten Fraw Muttern / heimgelassene Statthalter vnd Rähte / geben euch hierzu erforderten Notarijs vnd gezeugen zuerkennen: Was massen Hochgemeltes Herrn Marggraffen Ernsten F. G. vn̄ inen vor sieben tagen durch vngefehrlich zubringung etlicher blosser gedruckter Copeyen vnd spargirten zeitungen zuvernehmen vorkommen / Das vnder dem Namen der Röm. Kays. Mayt. vnsere Allergnedigsten Herrn / rc. wenig tag davorn / in des Heyligen Reichs Statt Cölln / an vnderschiedlichen örtern daselbst / eine vermeinte Edictal Citation von dato Prag den eilfften tag Novembris des 1609. Jahrs / auß befelch des Ertzhertzogen Leopoldi zu Osterreich / Bischoffen zu Straßburg vn Passaw / rc. als angebenen Kayserlichen vornembsten Commissarii/ durch einen Kayser lichen Herolden / offentlich sey angeschlagen worden / darin vnder andern beyde Jhre F. GG. vnd vornemblich 48. derselben mit eyd/ pflicht/ diensten vnd sonsten angehörige Gräffliche / Adeliche / Gelehrte / vnd andern Stands Per sonen/ auff allerhand vnerfindlichen vnd vnwarhafften bericht Ihrer Kayl May Reichs Hoff Fischscals / nicht allein hochbeschwerlicher vnd Ehrverleilicher weiß / vieler vngebür bezüchtigt vnd diffamirt / sondern auch wol vnd ge dachte 48. Personen / dabey zum hefftigsten beschuldigt werden wollen: Als het ten gegen Hochgedachter Jhrer Kay. May. vorige Mandata / sie solche grau same vnd abschewliche contraventiones, attentata, thädlichkeiten vnd bößlichen vngehorsam / auch Rebellion wider dieselb Jhre May. begangen / dardurchsie ipso facto, in die straff gerürter Mandaten / vnd also in Jhrer Mayt. vnd des Reichs Acht vnd aber Acht / auch verlust aller ihrer Haab vnd Güter / Lehen / Gnaden / Freyheiten vnd andere straffen / ohne weitere erklärung gefallen / vnd derwegen Jhre Kay. May gestracks zur Execution zu Procediren / wol befugt sein. Gleichwol doch auff gedachtes Jhrer Kay. May. Hoff Fiscals anruffen / damit sie sich nicht zubeklagen / oder der vnwissenheit zuentschuldigen hetten / eine ladung ad videndum se declarari zu end annectirt worden / mehrern inhalte obgemelter Copeyen / welche also lautet: WIr Rudolff der ander von Gottes Gnaden Erwöhlter Römischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs in Germanien / zu Hungaren / Böheim / Dalmatien / Croatien vnnd Schlavonien. König / rc. Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzogen zu Burgund / Steyr / Kärnten / Krain vnd Wirtemberg Graffe zu Tyrol / rc. Fügen den Edlen / Ersamen / Gelehrten / vnsern vnd des Reichs lieben getrewen Philips vnd Friedrichen beyden Graffen von Solms / vnd Herrn zu Minzenberg / Johann Adolphen von Dhann Graffen zu Falckenstein / Adamen Graffen zu Schwartzenberg / vnd Bernharden Quad zu Flammerßheim / Adolffen Wilhelmen von Hall / Marsiliussen vnd Otten von Palant gebrüdern / Wilhelmen Quad zu Beeck / Johannen Mangelman zu Lürich / N. Hurdt von Schonegge / N. von Ahr / Wilhelmen Drimborn zu Durrweiß / N. Müllstroe zu Destorff / Frantz Schmidt im Mullenetser Burger zu Deuren / Wilhelm Mockel gewesener Burgermeister zu Deuren / Wilhelm vom Scheide genant Weschpfenning Amptman zur Burg / Godfrid von Steinen Amptman zu Lulstorff / Joachimen Mattentlot der Rechten Doctorn / Johan Ketler / Adolffen Steinhausen Burgermeistern zu Düsseldorff / Franz Heimbach / Philips Wilhelmen von Bernßaw zum Hardenberg / Johan Luining zu Pleeß / Friderichen Wilhelm Herrn zum Broich / Bernharden Velbrugk zu Langwitz / Hanß Friderichen von Kalcheim genant Leuchtmar zu Leuchtenberg / Nicolasen Langenberg Doctor / Georg von Heiden zu Schonrad / vnd Henrich Quad / Wirich von Bernßaw zu Angern / Gerharden von Velbruggen / Wilhelmen Ledebaur / N. Fuchs zum Boeckel / Rembold von Kersehenbroich / Wilhelm von Quernheimb / Georg Luinnigk / Baldewein vom Closter / Johan Dumbstrup Hauptman / Wilhelm von Lohausen / N. von Erbach zu Duckenburg / Mattheisen Wachtendunck zu Hulhausen 162 Hulhausen / Gerlacen Els der Rechten Doctor / Adolff Steingen Doctor Peter Ganß Notario publico, Bertram von Lützenrod / Wilhelmen Quad zu Hoppenbroich / vnd N. Knipping von Heyen / hiemit zuwissen. Demnach vnd vnser Reichs Hoff Fiscal klagend zuerkennen geben / Ob wir wol gestracks auff absterben Weiland vnsers Vettern Hertzog Johann Wilhelmen zu Gülich / vnder dato Prag den zweiten Aprilis jüngsthin der Fürstenthumben GülichCleve / Berg / rc. vnd allen darzu gehörigen Graff / Herrschafften vnd Landen hinderlassenen vnd von vns bestelten Rähten vnd Regierungen / wie vorher in vnserm Namen biß auff andere verordnung zu Continuiren keine newerung / thätligkeit oder änderung zugestatten / sondern alles in dem stand / darin es bey ableiben jetzgedachtes letzt abgestorbenen Hertzogen befunden vnd gelassen / zu erhalten / auch die Stände der Landen / krafft deren vor etlichen Jahrn auffge richten Vnion / keinen ohne erkandnuß Rechtens vnd vnser bewilligung vor ihren Herm zuerkennen oder zuzulassen / ermahnet: Vnd als wir von vnderschiedlichen örtern gläublichen bericht empfangen vnd geklagt worden / Das vnderschiedliche Churi vnd Fürsten / auch andere mechtige / im vnd ausserhall des Reichs gesessene / so zu diesen Fürstenthumben vnd Landschafften / sampt deren zugehörungen / der Succession vnd anderer anforderung halber / aller hand interesse prætendirt / derselben mit Kriegsgewalt / vnerwartet einiger Rechtlichen außtrags zubemechtigen / in vorhaben vnd bereitschafft stehen sol ten / zuverhütung grösserer vngelegenheit / empörung vnd thätlicher handlung / tragenden Kayserlichen Ampts halber / vnd als dieser Land Lehnherrn / vnd vnzeiweiffelter vnmittelbarer / dieser sich erregten streittigkeiten Richter / rc. ernstMandata inhibitoria, biß zu fernerer vnser erkandnuß von allen thaͤtlichkeiten vnd anmassungen abzustehen / in dem stand darinnen es bey ableiben des verstorbenen Hertzogen gefunden / oder wir / als wie gehört / Regierender Römi scher Kayser / Lehenherr vnd vnmittelbarer Richter es verordnen möchten / verbleiben zulassen / vnd keine newerung oder vergewaltigung sich zu vnderstehen / ernstlich gebotten / Wie wir auch / da was de facto darwider allbereit were atcentirt oder vorgenommen worden / dasselb von Kayserlicher macht Cassirt vnd auffgehaben / mit angeheffter Citation / aller der jenigen / so zuspruch oder forderung zu diesen Fürstenthumb vnd Landen hetten / dieselb in zeit vier Monaten von dato angeregter ladung / bey vns gebürlich vor vnd anzubringen: Wie wol wir auch allen vnd jeden / Weiland gedachts vnsers Vettern / Hertzog Johann Wilhelms zu Gülich / rc. hinderlassenen Rähten / Beampten / Die nern / vnd nern / vnd in gemein allen vnd jeden / in Gülichschen / Clevischen vnd Berglschen Fürstenthumben / auch darzu gehörigen Graff Herrschafft vnd Landen eingesessenen Ständen / Vnderthanen vnd Schutzverwandten / vnder dato Prag / den eilfften Julij jüngsthin / sampt vnd einem jeden insonderheit / ernstlich vnd bey peen vnser vnd des Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht / auch verlierung aller Lehen / Gnad / Privilegien vnd Freyheiten / darinn die Vbertretter ipso facto, ohne einige fernere erklärung gefallen / das sie ohne vnser erlaubnuß vnd bewilligung / keinen Interessenten / wer der auch seye vor ihren Herrn oder Obrigkeit erkennen vnd annehmen / noch demselben einigen beyfall thun/ Huldigen / oder in ander wege sich beypflichtig machen / sondern biß die Sachen an vnserm Kayserlichen Hoff/ da sie allbereit anhengig/ vnd dahin sie gehörig / gentzlich entscheiden were / damit in ruhe stehen / diß vnd kein anders thun solte / als lieb einem jeden were solche peen vnd straff zuvermeiden / wie wir auch / da solchem vnserm verbott zugegen / vnder dessen allbereit / es seye mit einlaß oder einnemmung eines oder des andern Interessenten oder ihrer Gewaldträger / wie auch durch leistung einiger Huldigung / oder sonsten in andere wege ichtes de facto attentirt vnd vorgangen were / dasselb alles vnd jedes / als an sich selbst nichtig / eigenthätlich vnd wider Rechtliche attentata cassirt / revocirt vnd auffgehaben / vnd alles in den stand / wie es nach tödlichem abgang offtgedachtes Hertzogen Johan Wilhelmens zu Gülich gewesen / vnd sonsten durch vns vnnd vnsere Kayserliche Commissarien angeordnet sein möchte / gesetzet hetten: Ob auch wol zu fernerer handhabung dieser jetzberürter vnser Kayserlichen Mandaten vnd Gebotten / damit sich niemand einiger vnwissenheit oder in andere wege zuentschuldigen / auch hernacher mit der Comminirten straff gegen den verächtern vnd vbertrettern desto ernstlicher verfahren werden möchte / wie vnter jetzbesagtem dato / allen vnd jeden Kriegs Ober sten / Ritmeistern oder jhren Leutenanten / Haubtleuten / Fendrichen / Befelchshabern / vnd gemeinlichen allen Kriegsleuten zu Roß vnd Fuß / wie die Namen haben / auch was Nation / Stands oder Würden die weren / so in vielbemelten Gülichschen / Clevischen / Bergischen Fürstenthumben / vnd darzu gehörigen Graff: Herrschafften vnd Landen bestelt / auffgeführt vnd geworben / oder noch in anzug vnnd werbung sein / vnd darunter ersucht vnd gebraucht werden möchten / vnd ins gemein allen denen / welchen solche vnsere Kayserliche Brieff / auff verordnung vnserer deß falls verordneten Kayserlichen Commissarien / oder anderen von denselben darzu verordneten Personen / vorkommen / insinuirt vnnd verkündet werden / durch offentliche vnd 208 vnd gedruckte Edicta bey gleichmessiger straff der Acht vnd aber Acht / darst verlust aller vnd jeder jhrer Haab vnd Güter/ welcher end vnd ort die im Reich gelegen / Auch aller Lehen / Gnaden / Privilegien vnd Freyheiten / so dann spective Leibs straff / ebenfals ipso facto ohne weitere erklärung / durch die Vber tretter zuverwircken / ernstlich gebieten lassen / das in angeregten Fürstenthum vnd Lande / darzu gehörige Graffschafften / Empter / Stätt / Schlösser / Gericht Pflegern / Dorffschafften / Gebieten / Land schafften / nicht allein als gleich vn so bald demselben sampt vnd sonderlich solche vnsere Brieff oder glaubwürdig von vnsern Commissarien vidimirte abschrifften verkündet vnd wissend ge macht werden / ohne allen auffhalt vnd verzug widerumb raumen vnd gentzlich verlassen / mit aller gewaldthaten verschonen / vnd in keine weiß feindlich angreiffen / beleidigen oder beschweren / Auch sich vorthin / wie vnd mit was schein es von den Kriegsherrn vnd Obersten / mehr begert oder vorgenommen würde im wenigsten nicht darwider bestellen noch gebrauchen lassen / sondern wo sich vielleicht einer oder mehr derselben ohrten ichtes vnderstanden / dasselbige widerumb abstellen / vnd ohne jemands beleidigung / neben gebürlicher bezahlung aller zehrung / zertrennen vnd vnsaumig abziehen / vnd dem nichts anders thun / noch vngehorsam sein solle / Als lieb jhnen vnd einem jeden insonderheit wert vorgedachte peen vnd straff zuvermeiden / wie dann solche Mandata zu Düssel dorff / eins auff die Fürstliche Cantzley / das ander auff das Rahthauß / durch Notarium vnd gezeugen / weil man für vnsern derwegen dahin abgefertigten Kayserlichen Herold / zu höchst vnserm veracht vnd despect (dadurch die jenig so daran schuldig / ipso facto crimen læsæ Maiestatis incurrirt) die Thor vnd Pforten der Statt versperret / vnd den einzug zu seines Ampts verrichtung durch Soldaten mit gewält verwehret / Jn gleichem dann folgends der vier vnnd zwangzigsten zu Cleve vor dem Schloß eins / das ander auff Cantzley daselbsten den fünff vnnd zwantzigsten alles selbigen Monats / zu Lunen in einer der Haubtskatt der Graffschafft Marck auff die Kirch vnnd Rahthauß / dann im Fürstenthumb Gülich / an vnderschiedlichen ohrten als den sechs vnd zwantz gsten zu Deuren vnd Gülich / den acht vnd zwantzig sten zu Linnich vnd Randerat / den neun vnd zwantzigsten zu Wurmb Geilenkirchen / Gangelt / Sittart vnd Borne / den dreissigsten zu Susteren / Heinsiberg vnd sonsten anders wo wie gleichfals in beyden nechst angelegenen Freyen vnd Reichs Stätten / Cöllen vnd Aach mit gewohllichen Ceremonien verkünd / vor zelesen / vnd der gebür offentlich affigirt / laut der deßwegen von dem Kayserlichen Herolden vnd der Notarien relationen / folgends / vnd wiewe 109 von dem Hochwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Leopolden / Ertzhertzogen zu Osterreich / Bischoffen zu Straßburg vnd Passaw / Hertzogen zu Burgund / Graffen zu Tyroll / rc. vnserm freundlichen lieben Vettern / Sohn vnd Fürsten / vnd als vnserm fürnembsten in diese Fürstenthumb vnd Land verordneten Commissarien fermer befelch vnd warnungschreiben / angeregten Mandatis zugehorsamen / vnder dato den 28. Julij hernacher außgangen / vnd allenthalben insinuiret / So hette sich zwar gebürt / das solchen offenen / verkündten vnd angeschlagenen Kayserl. Mandaten würcklich schuldige parition vnd gehorsam geleistet vnd erstattet sein solte / Alldieweil aber dessen vngeacht vnd vnerwogen / zu sonderlichem vngehorsam / despect / vnd verkleinerung vnserer Kays. Authoritet vnd Hochheit / Jhr Philips vnd Friderich beyde Graffen zu Solms / euch nicht allein bey beyden / Marggraff Ernst zu Brandenburg vnd Wolffgang Wilhelms Pfaltzgraffen LL. in Raht vnd Kriegsbestallung eingelassen / vnd den 16. Junij in die Statt vnd das Schloß Düsseldorff den einzug gegen der Rähte vnd Stände bewilligung mit beyden Fürsten gethan / Sondern auch hernacher / Nach dem sich Jhre LL. obberürten vnsern Manda tis zu wider setzen / vnd kein gehorsam zuleisten / Schrifft: vnd Mündlich offent. lich vernehmen lassen / Darauff auch Stätt vnd Schlösser de facto zu ihrem gewalt zubringen / die Ständ vnd Vnderthanen zutrennen / vnd sie jhnen anhengig zumachen / durch allerhand wider Rechtliche mittel vnderstanden / Euch auff den Landtagen zu Düsseldorff vnd Duißberg bemühet / vnd vnsere Commissarien in verrichtung ihrer Commission / in viele weg zubehinderen / vnderfangen / die Landständ der Gülichschen / Clevischen vnd Bergischen Fürstenthumb / auch darzu gehörigen Graff: Herrschafften vnd Landen zutrennen / beyde Fürsten oder ihre Principalen vnsern Mandatis zuwider / vor ihre Herrn zuerkennen vnd anzunehmen / denselben vngebürliche handgelübten zuleisten bewogen / die zu behuff der Ständ angenom̅ene Soldaten den Fürsten zuschweren vnd beyzufallen verleitet / Das Schloß vnd Statt Düsseldorff in deren Namen zubewahren / mit Soldaten besetzt / davon vnsere Kays. Commissarien vnd Herold mit gewalt aufgeschlossen / folgends in alle Gülichsche vnd Clevische Stätte vnd Gemeinden / die verbotten handgelübden / mit guten worten vnd schweren betrawungen den armen vnverstendigen Vnderthanen abgezwungen / vnd wider vns auffgewickelt / auch von denen beyden Fürsten in allen ihren newerungen vnd vorgenommenen attentaten gegen außtrücklichen Inhalt vnserer Mandaten beygepflichtet / allen vorschub vnd hülff erzeigt / Wie auch du Wirich von Daun Graff zu Falckenstein in beyden Jhrer LL. eyd vnd pflichten pflichten dich begeben / vnd die Possession des Schloß zu Cleve / in deroselben oder ihrer Principalen Namen eingenommen / vnd mit Soldaten verwahret dergleichen du Adam Graffe zu Schwartzenberg / rc. Bernhart Quad zu Flam merßheim / Adolff Wilhelm von Hall zu Gleen v Dieſternich / Werner / Marsilins vnd Otto von Palant zu Bredenbend gebrüder / rc. Wilhelm Quad zu Beeck / vnd Johan Mangelman zu Lürich / N. Hürt von Schonneg zu Rhansumb Gülichscher ErbMarschalck / den gemeinen Gülichschen Ständen abvnd beyden Fürsten zu gefallen / vnd hettet denselben / als ewern Herrn gelübt gethan / darauff euch von ihnen zu Commissarien des Fürstenthumbs Gülich als die auff dem Landtag anwesende andere Rähte / Ritter vnd Stände / vmb des willen / das sie gegen vnsern befelch die abgeforderte vnzimbliche handgelüb nicht thun wollen / wider alle gebür / vnd hergebrachte der Landen Freyheit eingesperret / vnd zu Düsseldorff wider ihren willen auffgehalten / vnd zu beyder Fürsten gefallen / der Gülichschen Stände / in krafft ihrer auffgerichten Vnion / angenommene Soldaten / ohne gemeinen beschluß / befehl vnd wissen der Stände bemeltes Fürstenthumbs abgedanckt / vnd in der Fürsten eyd bestelt / zu einnahm der Schlösser vnd Stätte / Sintzig / Caster / Aldenhoven / vnd den alle mögliche hülff geleistet / Deßgleiche hettest du N. von Ahr zu Pattern / neben an / dern Hauptleuten vn Soldaten / Schloß / Stätt / Brucke / durchabfall / in han den beyder Fürsten geliffert / vnd dich darauff zum Hauptman bestellen lassen / Du Wilhelm Drinborn zu Durweiß / N. Mülstroe zu Destorff / Franz Müller neiser Burger zu Deuren hettet die Soldaten der Statt Bercheim am vierten Augusti nechsthin gleichmessig wegen der Stände ohne befelch abgedanckt. vnd den Fürsten sampt der Statt angewiesen. Du Marsilius von Paland aber den 18. Augusti die Vnderthanen des Ampts Geilenkirchen auff der Fürsten befelch zusam̅en bescheiden / vnd in jhre eyd vnd pflichten sich zubegeben / beredet vnd verführt / Inmassen gleichfals du von Paland vnd andere Deputirte / mit zuthun der Bürger verhindert / das in der Statt Deuren die Kays. Mandata vnd Patenten nicht auffgeschlagen werden können / Nicht weniger von dir Wilhelm Mockel gewesener Burgermeister zu Deuren / der du dich dan̄ gleich fals beyden Fürsten beygepflichtet / gesehen / vnd darüber vornemblich andergemeine Bürger denselben handgelübt zuleisten / gegen des Rahts vnd anderer gehorsamen bewilligung inducirt vnd beweget / auch die Fürsten dahin beruf fen vnd holen / ferner nach Eußkirchen / Münster Eiffel vnd Sintzig vergleitet / vnd daselbst die Burger zu gleicher handgelübt antreiben vnd verführen helffen / Du Wilhelm von Scheid genant Weschpfenning Amptman zur Burg Gottfried Gottfried vom Stein Amptman zu Lülstorff vnd Lewenburg / Joachim Mattenkloet der Rechten Doctor hettet euch zu beyden Fürsten gewandt/ vnd ließt euch in den daselbst vorfallenden sachen / in berahtschlagung / recessiren / vnd verfassung allerhand befelchen / auch was daselbst sonst vorlaufft / ohne schew gebrauchen / Vber diß hettest du Johann Kettler zu Aldendorff mit zuthun Adolffen Steinhausens der zeit Burgermeistern / vnd Frantz Heimbachs den 16. Junij die Burger zu Düsseldorff wider die Rähte vnd Stände dargestelt / auffgewickelt vnd zertrent / das beyde Fürsten mit allen den jhrigen gegen der Rähte vnd gemeiner Ständ bewilligung in die Statt vnd Schloß eingelassen / sich derselben bemechtiget / vnd folgends ihre besatzung darinn gebracht, Auch hernacher in verführung der Stände / vnd abnötigung der handgelübten vnd andern vnsern Kays. Mandaten zuwider euch gebraucht: Wie dann du Steinhausen dich gar zum Schultheissein an statt des gewesenen hettest anordnen lassen / Du Philips Wilhelm von Bernsaw zum Hardenberg / Johan Lüning zu Pleeß / Friderich Wilhelm zu Hoen Broich / Bernhard Velbrug. gen zu Langwith / Hans Friderich von Calcheim genant Leuchtmeyer zu Leuch. tenberg / Niclas Langenberg der Rechten Doctor hette aber nach dem im Julio angeschlagenen letzten vnsern Mandatis bey gemachter trennung der Bergischen Ständ / nach gethanem beyfall vnd der Fürsten geleisten handgelübt euch gleichfals zu Bergischen Deputirten ansetzen / vnd George von Heiden zu Schönrad / vnd Heinrich Quaed zu Isengarten zu Commissarien verordnen lassen / Darauff alß bald den 29. Julij du Quaed / Heiden / von Lüning mit etlichen versambleten wolbewehrten Soldaten / fridbrüchiger weiß das Schloß Blanckenberg (immittelst der Amptman zu Düsseldorff wider sein willen / gleich andern Rhäten vnd Ständen / der verweigerten gelübt halben auffgehalten) mit Practiken vberstiegen vnd eingenommen / hernacher am ein vnd dreissigsten selbigen Monats vor Windeck mit Kriegsvolck geruckt / vnd in abwesen / vnnd gleicher versperrung des Amptmans vnd Pfandherrn daselbsten Bertramen von Nesselrod / die darauff gelassene Diener der gestalt bedrawet / vnnd dem Landfrieden zugegen betrangt / das sie euch in Namen der Fürsten das Schloß auffgeben / einraumen / vnnd mit derselben Soldaten besetzen lassen mussen. Dergleichen weret ihr vorbesagte Philips Wilhelm von Bernsaw / Hans Friederich von Kalcheim genant Leuchtmeyr / vnnd Niclas Langenberg Doctor / nachgehends durch das Fürstenthumb Berg allenthalben in Stätt / Flecken / Aemptern vnd Dorffschafften herumb gezogen / vnnd die Vnderthanen zur Huldigung oder handgelübt / keinen M 2 keinen andern Tertium vor ihren Herrn als beyde Fürsten oder dero Principalen anzunehmen persuadirt / auch etliche Beampten darzu wider ihren willen genötiget / Gleichfals du Wirich von Bernfaw zum Angern gethan / vnd dich zum Hauptman / du Gerhart von Velbruggen aber zum Fendrich bestellen vnd annehmen lassen / darauff ein Fendlein Knecht gerichtet / die Kriegsleut gemu stert / vnd damit Mülheim besetzt / auch dahin Geschütz geführt / vnd andere Schlösser mit Soldaten belegert / auch biß auff diese stund / vngeachtet vnseret Kays. Mandaten / dabey beharret / Wie du auch Gerhart von Velbruggen / auß befelch beyder anwesender Fürsten / Gerharten Sawer Windeckischen Land botten vnd Schultheissen zu Dottenfeld/ den zwey vnd zwantzigsten Augusti schrifftlich befohlen / folgenden tags den ihnen anbefohlenen Vnderthanen ein gemeine herschawung vber die Kirchen zu intimiren / dieselben auch gemustert Zu ebenmessigen Deputirten vnd Directoribus hettet jhr euch in der Graff schafft Ravenßberg bestellen lassen / Wilhelm Ledebawr / N. Fuchs zum Böckel / Rembold von Kerschenbroich / Wilhelm von Quernheim / Georg Luning vnd Baldewin vom Closter / die jhr alle den Fürsten vnverhindert vnsers verbotts euch vndergeben / mit eyd vn pflichten beygethan / vnd die Vestung Spar renberg in Namen der Fürsten eingenommen / mit Kriegsleuten besetzt / vnd Wilhelmen Ledebaur vnd Johannen Duhmstrup zu Hauptleuten angeordnet vnd verlassen / wie auch den 16. Augusti du Wilhelm von Lohansen Ritmeister / vnd N. Esbach zu Duckenburg / ernanten Rembold von Kersenbroch zum Gegreffen zu Bileveld bestellet/ Ferner seyest du ermelter Wilhelm Ledebaur den 13. von der Vestung Sparzenberg herunter kommen / des Dechanten / Pastoren vnd andere Geistliche Häuser vmblegt vnd bewachen / alle Brieff vnd Secreta durchforschen / vnd de facto besichtigen lassen / Mehr hettet jhr vorbesagte Commissarii in Namen beyder Fürsten das Schloß Ravenßberg de facto invadirt, mit Soldaten besetzt / vnd an statt des Amptmans Wenden / so vns ge horsam vnd derhalben kein hand gelübt wider vnsere befelch thun wollen / Georgen Luning vn Baldewin vom Closter für Befelchshaber darauff verlassen / v denselben die Custodiam anbefohlen / Du Mattheus Wachtendunck zu Hulhausen / hettest dich von gedachten beyden Fürsten für einen Kriegsbefelchshabern im Fürstenthumb Cleve bestellen / vnd in dero eyd vnd dienst eingelassen. darauff in beyder Fürsten Namen Legationes auff Brüssel vnd andere ohrt / zu vorsetzung vnd entschuldigung ihrer vnverantwortlichen attentaten vnd vorgenommenen thätlichen newerungen gebrauchen lassen / Du Gerlach Eltzder Rechten Doctor seyest zum Rahtgeber gebraucht / hettest auch im Fürstenthumb Cleve vnd zu Düſſeldorff nicht allein die Ständ wider vns auff zuwi⸗ ckeln / zum vngehorsam zubewegen / vnd den Fürsten zuzufallen vn beyzupflichten angereitzet / vnd allen möglichen fleiß angewendet / Sondern auch zuverhinderung vnserer Kays. Commissarien vnd des Herolds / allerhand machintren vnd zu werck richten helffen / wie auch viel Clevische Stätt zu handgelübten mit allerhand einbildungen vnd bedrawungen austehender gefehrligkeit vnd Kriegsgefahr / auff den widrigen fall angeführt. Mehr hettest du Adolff Steingen der Rechten Doctor vnverantwortlicher vnd nicht bald erhörter weiß dich vnderstanden / vnsere zu Düsseldorff an Cantzley angeschlagene Kays. Mandata abzureissen / vnd in beysein Petri Ganß eines Notarij / der sich wider vns gleichfals gebrauchen / die widerwertige beyder Fürsten vnd vns hochverschmeliche Edicta non citra crimen læsæ Maiestatis anschlagen lassen / Du Bertram von Lützenrad aber hettest dich nicht allein Clevischen Raht von den Fürsten bestellen / sondern auch die Clevische Statt von der bewilligten Vnion abgewendet / vnd zum beyfall der Fürsten beredet / Wie auch du Wilhelm Qual von Zoppenbroich Amptman zu Ringelberg / dich nicht allein den Fürsten anhängig gemacht / vnd zu handgelübt eingelassen / sondern darüber noch andere darzu verleyten helffen. Schließlich hettest du N. Knipping zu Heyen / der Clevischen Ständ Soldaten in der Fürsten eyd gebracht / In massen alle jhr jetzt erzehlte beyden Fürsten nicht allein obberürter massen vnd sonsten / beyfall / eyd vnd pflicht gethan / sondern auch nach den auffgeschlagenen Kays. Mandaten von tag zu tag mehr dagegen gehandlet / rahten / verrichten / zu werck stellen / vnd je lenger je mehr die Fürsten in ihrem wider Rechtlichen vorsatz steiffen / stercken / vnd anhetzen / auch die Vnderthanen von vnserm gehorsam abführen / vnd den Fürsten zuzufallen / verführen helffen / wie noch. Wann jhr dan sampt vnd sonders durch solche vnd dergleichen mutwillige contraventiones, attentata, thaͤt. lichkeiten vnd bößlichem vngehorsam / auch Rebellion wider vns ipso facto in die straff vnserer Mandaten / vnd also in vnsere vnd des Reichs Acht vnd aber Acht / auch verlust aller ewere Haab / Güter / Lehen / Gnaden / Freyheiten vnd andere straffen / ohne weittere erklärung gefallen / vnd soviel mehr / weil die facta nit allein allen Rechten / Reichs Constitutionen v gemeinen friden zuwider / vnd zum offentlichen Auffruhr / zerrüttung vnd gemeiner empörung gerichtet / vnd also geschaffen / das mit keinem schein Rechtens dieselbe behaubt werden mögen / sondern auch dermassen Landkündig vnd notori, das keines ferneren beweiß vonnöten / bevorab / weil dieselbe facti permanentis sein / vnd biß auff diese stund wehren / vnd vnabgeschafft bleiben / Derowegen wir dann gestracks zu der Execution zu procediren wol befugt. Gleichwol vnd damit ihr euch nicht zubeklagen M3 zubeklagen / oder der vnwissenheit zuentschuldigen / So hat vorgemelter vnser Kay. Hoff Fiscal vns gehorsamst angeruffen vnd gebetten / euch vorbenante be harliche Contraventores in solche den Mandatis einverleibte obgesetzte straffen der Acht vnd aber Acht / auch verlierung aller ewer Haab / Güter / Lehen / Gnaden vnd Freyheiten zum vberfluß zuerklären / vnd zu dem end wider euch Citationem ad videndum vos declarari, in gebuͤrender form Edicts weiß zuerkennen vnd offentlich anschlagen zulassen / inmassen erlangt / das jhme heut dato solche Citation erkent worden. Heischen vnd laden euch derwegen alle sampt / vnd ein jeden insonderheit von Kays. macht / auch Gericht vnd Rechts wegen hiemit auff den sechs vnd dreissigsten den nechsten / nach dem euch diß vnser Kays. Ci tation verkünd oder zuwissen gemacht / so wir euch vor den ersten / andern / drittet. vnd endlichen Rechtstag setzen vnd benennen peremptoriè, oder aber da derselbe kein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach / selbst oder durch ewere vollmächtige Anwald / an vnserm Kays. Hoffe / welcher enden der diezeit sein möchte / erscheinet / zusehen vnd zuhören / Euch vmb ewers vngehorsams / in dem ihr obangeregten vnsern hochverpeenten Gebotten vnd Verbotten ihres inhalts nicht gelebt / vnd anderer oberzelter verhandlung willen / in die darin bedrawete peen / vnser vnd des Heyl. Reichs Acht vnd aber Acht gefallen sein / er theilen / erkennen vnd erklären / oder aber erhebliche vnd in Recht gegründete vrsachen / warumb die erklärung also nicht erfolgen solle / gebürlich vorzubrin gen / vnd darüber entscheits vnd erkantnuß zugewarten. Dann ihr kompt also oder nicht / so wird nichts destoweniger mit angeregter erkantnuß vnd erklärung gehandelt vn im Rechten Procedirt werden / wie sich das seiner Ordnung nach gebürt. Wir setzen vnd wollen auch von mehrberürter vnser Kays. macht / das diese vnsere Kays. Ladung / oder glaubwürdige von vnsers geliebten Vettern / Sohn vnd Fürsten authentisirte abschrifften / allen den Gülichschen Fürstenthumb vnd Landen / oder wo es sonsten S. L. für notwendig erachten möchten / also offen Edicts weiß angeschlagen vnd verkündet / vnd ewer einem jeden / ob sie demselben vnter augen / oder in die gewohnliche behausung vberantwortet worden were / laden solle. Nach dem wisse sich ein jedweder zurichten / Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den Eilfften tag Novembris / Anno Sechszehen hundert vnd neundten / vnserer Reiche des Römischen im Fünff vnd dreissiasten / des Hungarischen im Acht vnd dreissigsten / vnd des Böheimischen auch im Fünff vnd dreissigsten. Rudolff Ad mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis proprium. Got: Hertel. von Stralendorff Wann nun Ihre FF. GG. vnd deren angehörige Citirte Personen mit vorangezogener Ehrrüriger bezüchtigung / diffamation vnd beschuldigung sich mercklich vnd zum höchsten beschwert befinden / vnd dardurch ins künfftig ferner beschwert zuwerden / in sorgen vnd gefahr stehen müssen / Sonderlich darumb / dieweil den Rechten vnd der billichkeit ganz vngemeß / das in einer so wichtigen sachen / daran verlußt Ehren / Leibs / Lebens / Haab vnd Güter han get / jemanden der niemahln der gebür Citirt / wider welchen keine klag vbergeben / vielweniger er darauff gehört worden / noch einige beweisung oder ordentliche erkantnuß gegen denselben vorgangen / wie dann deren keines in diesem fall geschehen / ein solch hochnachtheilig vnd vnwiderbringlich praejudicium vnd præſubpoſitum zugelegt werden ſolte/ das er pro convicto gehalten werꝺen/ vnd es mehr nicht dann an der Execution solte ermangelen. Ob dann wol nicht ohne das Hochernente beyde Fürstliche Gewalthabere von etlichen dergleichen Processen / v denselben angehengten Eventual Achts erklärungen / so auch vnder Jhrer Kay. May. Namen den 6. Novembris jüngst zu Prag dadirt / wider Jhre F. G. Geworbene Kriegsobersten / Ritmeistern / Haubt vnd andere Kriegsleute / dan auch Beampte / Rähte / Diener / Stände / Underthanen vnd Schutzverwandten der Fürstenthumben Gülich / Cleve vnd Berg / vnd darzu gehörigen Graff= vnd Herrschafften / ebener gestalt außgangen vnd exequirt worden sein mögen / den 28. nechst verschienen Monats Decembris / von wegen Ihrer F. G G. kundlichen Interesse / mit außführlicher Deduction mehrfaltigen bestendigen vrsachen zugefügter gravaminum von dero Röm. Kay. May vnd dero Commissario / hinwiderumb an dieselbe / seu à Cæsare male informato ad melius informandum & committentem, vnd das ganze Römische Reich / vnd desselben Chur: Fürsten vnd Stände / oder wohin sonsten die sach ihrer art vnd eigenschafft nach gehört / salva nullitate, tanquam tertij Appellirt vnd Supplicirt / vermög darüber auffgerichte Instruments / vn in sothaner Appellation vnd Supplication zugleich alles das jenige/was zu darin angeregter sachen gehören oder zugezogen werde mag / mit begriffen: Wiewol auch die in obgemelter Edictal Citation sub & obreptitie angebene facta, vnd darauff bereit zugefügte vn ferner besorgte hochgefehrliche vn Ehrverletzliche gravamina, von gedachter nechst voriger Appellation dependiren / also das einerley causę gravaminum, interventionis & interesse vorhanden / vn derwegen besondern Appellirens vn Supplicirens wol vnnötig were / demnach zu vberflüssiger vorsorgen / vnd weil nit allein einem jeden so in oder ausserhalb Gerichts gravirt principaliter, sonder auch einem tertio, wegen seines mit vnderlauffende interesse / im Rechten zugelassen. von 116 von dergleichen beschwerung zu Appelliren / Wollen mehr hoch vnd gemelte Herrn Marggraffen Ernsten F. Gn. vnnd Fürstliche Pfaltz Newburgische Statthalter vnd Rähte / in Namen ihres abwesenden Gnedigen Fürsten vnd Herrn / vnd beyderseits Chur: vnd Fürstliche Principalen / die vorige Appellation repetirt / vnd auß darin vermelten / wie auch vorangezogenen / vnd mehr andern vrsachen so zu seiner zeit/ bey Rechtlicher Prosecution fermer außzu führen / hiemit vorbehalten werden / von vorgemelten Kays. Edictal Citation vnd darin zugefügten gravaminibus, sampt allen deren ein vnd zufellen / so wol Jhrer FF. GG. eignen höchsten Jnteresse halber / als zur schuldiger vnd Fürst lich versprochener Defension / vertrettung vnd schadloß haltung obgemelten ihrer angehörigen / so gleichwol mehrentheils abwesend / vnd dieser sachen vn wissend / in vnd mit diser schrifft / jedoch mit vorbehalt der nichtigkeit / nochmals von Allerhöchstgedachter Ihrer Kays. May. widerumb an dieselb/ vnd also Caesare malè informato, ad melius informandum, & à Commissario ad committentem, vnd an alle Chur: Fürsten vnd Stände des Heyl. Römischen Reichs vnd sonsten an alle vnd jede gebürliche Richter Provocirt vnd Supplicirt / die vorige Appellation vnd Supplication mit dieser / v diese mit voriger besterckt. vnd euch Notarien / fleissig / fleissiger vnd aller fleissigst erfordert haben / Jhren FS. GG. hierüber Apostolos Testimoniales in einer oder mehr offner Instruments form vor die gebür mitzutheilen / salvis alijs quibuscunque juris remedijs. Vnd dieweil wir Johan Daniels / vnd Gißbereus Hulcken / auß Kayl May macht vnd gewalt offenbahre vnd beyder Fürstlicher Gülichscher vnd Bergischer Cantzleyen / approbirte vnd zugelassene Notarij / bey obgemelten Appellation zettuis vbergebung / eingewendter Protestation / Appellation vnd andern dingen / neben gemelten glaubhafften gezeugen / Persönlich vber vnd an gewesen / dasselb also vor vns verhandelt / gesehen vnd angehört / derhalb wir dasselbin notam genommen / vnd gegenwertigs Instrumentum loco Apostolorum testimonialium daruber gefertigt / dasselb durch einen andern ingrossiren lassen / mit eignen handen / auch Christlichem Tauff / Zunamen vnd gewohnlichen Notariat zeichen vnderschrieben vnd verzeichnet / Alles neben den zeugen herzu sonderlich requirirt vnd erfordert Johan Daniels / Gißbertus Hulcken 1 . . . . . . 1 I 9 LIBER BIBLIOTHECAE PERILLUSTRIS ABBATIAE Ad SS. MICHAELEM ET ANNONEM IN SIEGBERG.